Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.04.2005 – 10 ZA (pat) 8/04

10. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 05 456.3

wegen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Anmelderin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Anmelderin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

G r ü n d e

Hinsichtlich der Tatsachen und der Gründe wird im wesentlichen Bezug genommen auf die gleichgelagerte Entscheidung vom selben Tage zwischen denselben

Beteiligten in der Sache 10 ZA (pat) 6/04 (10 W (pat) 702/00).

Maßgeblicher Unterschied ist, dass die hier zugrundeliegende Rechtsbeschwerde

bereits am 26. November 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen war, also

vor der Euroumstellung.

Deshalb hat in dem hier zu entscheidenden Verfahren lediglich die Anmelderin

Erinnerung eingelegt, der Präsident hat nur beantragt, deren Erinnerung zurückzuweisen.

Somit geht es nur um die Zuerkennung der von der Anmelderin begehrten

20/10 Gebühr, die ihr nicht zusteht. Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da die

Kosten richtig festgesetzt worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt denselben Grundsätzen.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr