Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.04.2005 – 10 ZA (pat) 8/04
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 05 456.3
wegen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Anmelderin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Anmelderin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
G r ü n d e
Hinsichtlich der Tatsachen und der Gründe wird im wesentlichen Bezug genommen auf die gleichgelagerte Entscheidung vom selben Tage zwischen denselben
Beteiligten in der Sache 10 ZA (pat) 6/04 (10 W (pat) 702/00).
Maßgeblicher Unterschied ist, dass die hier zugrundeliegende Rechtsbeschwerde
bereits am 26. November 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen war, also
vor der Euroumstellung.
Deshalb hat in dem hier zu entscheidenden Verfahren lediglich die Anmelderin
Erinnerung eingelegt, der Präsident hat nur beantragt, deren Erinnerung zurückzuweisen.
Somit geht es nur um die Zuerkennung der von der Anmelderin begehrten
20/10 Gebühr, die ihr nicht zusteht. Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da die
Kosten richtig festgesetzt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt denselben Grundsätzen.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr