Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 10 W (pat) 702/00
10. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 12 024.4 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Oktober 2001 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Schermer als
Vorsitzende sowie der Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Oktober 1999 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Am 14. Dezember 1998 beantragte die Anmelderin die Eintragung einer vierzehn Muster umfassenden Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Schlüsselanhänger Typ 1 und Typ 2".
Nach Mitteilung an die Anmelderin, daß die Muster Abbildungen von
Euro-Geldscheinen enthielten, die als staatliche Hoheitszeichen dem Musterschutz nicht zugänglich seien, hat das Musterregister durch Beschluß vom
4. Oktober 1999 festgestellt, daß für die Anmeldung Musterschutz nicht erlangt
worden sei und die Eintragung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß
die Muster Abbildungen der Original-Euro-Geldscheine enthielten, auf denen vollständige Europa-Flaggen dargestellt seien. Bei den Euro-Geldscheinen und der
Europa-Flagge handele es sich um staatliche Hoheitszeichen, deren Verwendung
in einem Muster gemäß § 7 Abs. 2 GeschmMG gegen die öffentliche Ordnung
verstoße. Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen gegen ihre Ausnutzung für private geschäftliche Zwecke gehöre zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung. Dies ergebe sich aus dem im Markenrecht geltenden generellen Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder Bestandteil einer Marke
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG. Der Schutzzweck dieser Vorschrift decke sich
mit demjenigen des § 7 Abs. 2 GeschmMG. Die Abbildungen der Original-Euro-
Geldscheine schlössen eine Missbrauchs- und Verwechslungsgefahr nicht aus. Es
werde auch nicht nur für die Verwendung und Anordnung von Hoheitssymbolen in
einem durch die Kontur vorgegebenen Gebrauchsartikel Schutz beansprucht.
Maßgeblich sei allein, wie weit hoheitlicher Schutz objektiv reichen würde; subjektive Berühmungsabsichten eines Anmelders hätten auf den gesetzlichen Schutzumfang keinen Einfluss. Der Schutz von Hoheitszeichen als Geschmacksmuster
könne zu Rechtsstreitigkeiten privater Anmelder über angeblich exklusive Schutzrechte an Hoheitszeichen führen. Diese könnten aber ihre die Zusammengehörigkeit einer politischen Gemeinschaft symbolisierende und damit integrierende
Funktion nicht mehr erfüllen, wenn sie zum Streitobjekt privater Vermarktungsinteressen würden.
Mit der Beschwerde macht die Anmelderin geltend, die Zurückweisung der Anmeldung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Geschmacksmuster einzutragen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts, der dem Verfahren beigetreten ist, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Er ist der Ansicht, daß der Schutz deutscher Hoheitssymbole, die ein Teil des
Staates und notwendiges Element einer jeden Staatlichkeit seien, zu den tragenden Grundlagen der deutschen Rechtsordnung gehöre, deren Wahrung der Zweck
des Eintragungsverbots des § 7 Abs. 2 GeschmMG sei. Die vorliegenden Darstellungen der Euro-Banknoten mit der darauf abgebildeten Flagge der Europäischen Union stellten ebenso wie die Deutsche Mark staatlich geschützte amtliche
Zeichen dar. So dürften nach Art 8 § 2 Euro-Einführungsgesetz iVm der Medaillenverordnung Medaillen und Marken nicht mit dem auf den Euromünzen befindlichen Münzbild übereinstimmen. Das Fehlen eines dem Markenrecht entsprechenden Eintragungsverbots für Muster, die staatliche Hoheitszeichen enthielten, bedeute nicht, daß der Gesetzgeber die Eintragung nach dem Geschmacksmustergesetz als zulässig erachte. Da es sich bei der im Zeitpunkt der Novellierung des
Geschmacksmustergesetzes geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 WZG um
einen Unterfall des generalklauselartigen Verbots der Eintragung von Zeichen
handele, die gegen die öffentliche Ordnung verstießen, sei sie auch im Musterrecht entsprechend anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 7
Abs. 2 GeschmMG steht dem Schutz des angemeldeten Musters nicht entgegen.
Das Musterregister hat die Eintragung des Musters daher zu Unrecht gemäß § 10
Abs. 2 Satz 3 GeschmMG versagt.
1. Gegenstand der zur Eintragung in das Musterregister bestimmten Sammelanmeldung mit vierzehn Mustern sind zwei verschiedene Typen von Schlüsselanhängern. Ein Typ besteht aus einer scheckkartenförmigen festen Karte, die jeweils
mit der Vorder- und der Rückseite einer Euro-Banknote bedruckt ist (5-, 10-, 20-,
50-, 100-, 200-, 500-, Euro). Der andere Typ von Schlüsselanhänger besteht aus
einer geschlossenen, festen Klarsichthülse, in der sich die Darstellung jeweils einer Euro-Banknote befindet.
2. Nach § 7 Abs. 2 GeschmMG wird durch die Anmeldung eines Geschmacksmusters Schutz gegen Nachbildung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des
Musters oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung
oder die guten Sitten verstoßen würde. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, hat
das Musterregister gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 GeschmMG festzustellen, daß der
Schutz für das Muster nicht erlangt worden ist, und die Eintragung zu versagen.
Die materiellrechtliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 GeschmMG stellt eine – dem urheberrechtlich geprägten Geschmacksmusterrecht an sich fremde - Ausnahme
von dem Grundsatz dar, daß der Musterschutz mit der Anmeldung entsteht (§ 7
Abs. 1 GeschmMG). Sie soll verhindern, daß Muster eingetragen und gemäß § 8
Abs. 2 GeschmMG mit dem Anschein gesetzlichen Schutzes im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht werden, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (vgl Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
des Geschmacksmustergesetzes, BlPMZ 1987, 50, 55).
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 GeschmMG
ist - entsprechend der im Recht der gewerblichen Schutzrechte allgemein geltenden engen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung (vgl Benkard, PatG,
2. Aufl., Art. 53 Rdn 11; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 8
Grundrechte und wesentliche Normen zum Schutz der Rechtsordnung und des
Gemeinwesens (vgl Benkard, aaO, § 2 Rdn 5 mwRsprNachw). Der Verstoß gegen
ein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift genügt nach § 7 Abs. 2 Halbs 2
GeschmMG für sich allein nicht, um festzustellen, daß die Verbreitung der Nachbildung eines Musters gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Bei der Prüfung, ob ein Eintragungsversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 GeschmMG
vorliegt, darf auch nur das Muster in seiner konkret angemeldeten Form berücksichtigt werden. Nur wenn die Mustergestaltung als solche gesetz- oder sittenwidrig ist, kommt eine Eintragungsversagung in Betracht (vgl Begründung zum Entwurf, aaO, S 55). Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung
von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen – hier etwa den in der
Plastikumhüllung enthaltenen Abbildungen der Euro-Banknoten – oder gar einer
gesetzwidrigen missbräuchlichen Verwendung von Teilen eines Musters bildet
entgegen der Ansicht des Musterregisters keinen Grund für eine Schutzversagung
wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung.
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, daß das
angemeldete Muster durch seine Veröffentlichung oder die Verbreitung einer
Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
a.) Gegen das Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes, auf dem
Euro-Banknoten abgebildet sind oder der eine Abbildung von Euro-Banknoten
enthält, die ab 1. Januar 2002 in Deutschland alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel sein werden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998
über die Einführung des Euro, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 139
v. 11. 5. 98, S 1 iVm Art. 1 §1 Drittes Euro-Einführungsgesetz vom 16. Dezember
1999, BGBl Teil I Nr. 55, S. 2402), bestehen aus Sicht der Europäischen Zentralbank (EZB), die nach Art. 106 Abs 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) das ausschließliche Recht zur Genehmigung der
Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaften hat (vgl auch Art 16 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank), keine rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus
dem Antwortschreiben der EZB vom 16. Januar 2001, das die Anmelderin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Die EZB hat der Anmelderin auf ihre unter
gleichzeitiger Zusendung eines Warenmusters (Schlüsselanhänger) erfolgte Anfrage mitgeteilt, daß dem Vertrieb der als Zugabeartikel (sog. Give-aways) für
Banken anlässlich der Euro-Einführung bestimmten Schlüsselanhänger grundsätzlich nichts entgegenstehe, sofern hinsichtlich der Art und Weise der Nachbildungen die Bestimmungen des Beschlusses der EZB vom 7. Juli 1998 in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 über die Stückelung, Spezifikation und
Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 258 vom 5. Oktober 1999, S. 29-31)
eingehalten würden. Bei der Beurteilung der Eintragbarkeit des angemeldeten
Musters, das von der EZB als solches nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Reproduktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses der EZB beanstandet worden ist, darf nicht unterstellt werden, daß die Anmelderin anläßlich des
Inverkehrbringens einer Nachbildung des Musters gegen die Bestimmungen des
Beschlusses verstößt. Bei Einhaltung dieser Bestimmungen liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 1 OWiG vor. Danach ist die Herstellung
von Abbildungen verboten, die im Zahlungsverkehr mit Papiergeld verwechselt
werden können. Dies ist bei dem Gegenstand des angemeldeten Musters jedoch
zweifellos nicht der Fall, weil die Banknoten mit den Schlüsselanhängern
unablösbar bzw. fest verbunden sind.
b.) Der Auffassung des Musterregisters, bei den Euro-Banknoten handele es sich
um staatliche Hoheitszeichen, deren Verwendung in einem Muster grundsätzlich
als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr. 6 MarkenG, auf die sich das Musterregister stützt, besteht zwar für Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines
inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, ein generelles Eintragungsverbot, sofern der Anmelder nicht zu der Führung in der Marke
befugt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2
Nr. 6 MarkenG stellt jedoch keinen für Muster entsprechend geltenden (Unter)Fall
eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dar, wie das Musterregister annimmt. Diese Ansicht beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Bedeutung
und des Zwecks des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG.
Bei § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG handelt es sich um eine eigenständige Regelung,
die ein Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder Bestandteil
einer Marke unabhängig von dem Vorliegen sonstiger Schutzversagungsgründe
vorsieht, etwa wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5
MarkenG) oder der Gefahr einer Täuschung des Publikums (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Solche Schutzversagungsgründe können je nach der Art des verwendeten
Hoheitszeichens und seiner Anordnung im Rahmen der konkreten Gestaltung der
Marke zwar anzunehmen sein. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG geht damit über den Versagungsgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung wesentlich hinaus, wie auch
aus der Entstehungsgeschichte des Schutzes staatlicher Hoheitszeichen durch die
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ersichtlich ist. Während der Schutzverweigerungsgrund des Verstoßes gegen die
öffentliche Ordnung einschließlich der Täuschungsgefahr schon in der ursprünglichen Fassung der PVÜ vom 20. März 1883 enthalten war (als Art. 6 Abs. 4), ist
das Schutzverbot für Marken, die staatliche Hoheitszeichen enthalten, erst durch
die Haager Fassung 1925 als Art. 6 ter in die PVÜ aufgenommen worden (vgl Bodenhausen, Guide for the Application of the Paris Convention for the Protection of
Industrial Property, 1968, S. 94 und S. 114). Dies wäre nicht erforderlich gewesen,
wenn die Verbandsländer der Ansicht gewesen wären, daß schon das generalklauselartige Verbot des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung alle Marken
erfasst, die staatliche Hoheitszeichen enthalten.
c.) Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, daß es sich bei § 8 Abs. 2
Nr. 6 MarkenG um eine kennzeichenrechtliche Vorschrift handelt, die nur die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einer Marke, dh einer Kennzeichnung verbietet, die der betrieblichen Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dient (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Es ist also nicht, wie das Musterregister anzunehmen scheint, jegliche
Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen für private geschäftliche Zwecke verboten,
sondern nur ihre Ausnutzung zu Zwecken der Betriebskennzeichnung. Dem entspricht auch die Sanktion, die das Markenrecht für den Fall der unbefugten Verwendung staatlicher Hoheitszeichen vorsieht. Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
handelt nur ordnungswidrig, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen benutzt. Im Gegensatz dazu ist der Musterschutz kein Kennzeichnungsschutz, sondern gewährt ein mit einem Verbietungsrecht gegen Nachbildungen verbundenes Ausschließlichkeitsrecht an Gestaltungen, die den ästhetischen Formenschatz bereichern (§ 1 Abs. 1 iVm § 5
GeschmMG). Auch aus diesem Grund darf das markenrechtliche Verbot einer
Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen zugunsten einer einzelnen Person
nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Muster übertragen werden. Dies liefe im
Ergebnis auf die unzulässige Einführung eines weiteren Eintragungsversagungsgrundes hinaus, die der Gesetzgeber im Musterrecht - trotz der möglichen Identität
der tatsächlichen Gestaltung von Mustern und Marken - wegen der grundlegenden
Unterschiede der Schutzgegenstände und des Zwecks des Musterschutzes gerade nicht vorgesehen hat. Im Interesse eines möglichst geringen Eingriffs in den
urheberrechtlich geprägten Musterschutz ist die Eintragungsversagung vielmehr
an die restriktiv zu handhabende Schutzschranke eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 7 Abs. 2 GeschmMG geknüpft worden.
d.) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für Muster, die Darstellungen von
Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 8 MarkenG enthalten, wozu die von dem Musterregister ebenfalls beanstandete Europa-Flagge gehört, die auf den Euro-Banknoten abgebildet ist und
die nach einer Bekanntmachung zu § 4 WZG vom 29. Oktober 1979 (BlPMZ 1980,
1) als Kennzeichen des Europarats geschützt ist. Hinsichtlich dieser Kennzeichen
ist schon im Markengesetz selbst eine wesentliche Durchbrechung des Eintragungsverbots vorgesehen, denn nach § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG darf eine Marke,
die das Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation als
Bestandteil aufweist, nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn
sie im Einzelfall geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer
Verbindung mit der betreffenden Organisation zu erwecken.
4.a.) Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann nach Ansicht des Senats – in
Weiterführung der "Bierpolizei"-Entscheidung (10 W (pat) 705/00 vom 4. Oktober 2000 – BlPMZ 2001, 154), in der es auf die Problematik der Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens im Ergebnis nicht ankam – ein Verstoß gegen die
öffentliche Ordnung nur bei einer ersichtlich missbräuchlichen gesetzwidrigen
Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen
werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Hierbei wird darauf abzustellen sein, welches staatliche Hoheitszeichen in dem
Muster enthalten und wie es im Rahmen der konkreten Mustergestaltung verwendet ist. Der Begriff der staatlichen Hoheitszeichen umfasst eine Reihe von Zeichen
und Symbolen unterschiedlichen Rangs und unterschiedlicher Bedeutung. Dementsprechend sieht die Rechtsordnung für den Fall der unbefugten Verwendung
der einzelnen Hoheitszeichen auch unterschiedliche Sanktionen vor, die bei der
Beurteilung, ob eine gegen die öffentliche Ordnung verstoßende gesetzwidrige
Verwendung vorliegt, maßgeblich zu berücksichtigen sind. So nehmen die Bundesflagge, das Bundeswappen und die Länderwappen als die den Staat unmittelbar repräsentierenden Staatssymbole innerhalb der staatlichen Hoheitszeichen
den obersten Rang ein und genießen damit auch den stärksten Schutz. Sie sind
als einzige strafrechtlich gegen Verunglimpfung geschützt (§ 90a StGB). Darüber
hinaus ist nach § 124 OWiG auch ihre unbefugte, den Anschein einer amtlichen
Verwendung erweckende Benutzung verboten (vgl Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 124
Rdn 7), wobei im übrigen die Verletzung der Vorschrift des § 124 OWiG für sich
allein nach § 7 Abs. 2 Halbs 2 GeschmMG nicht einmal ausreicht, um daraus einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung herzuleiten. Das gilt um so mehr,
wenn es sich, wie zB bei § 124 OWiG, um eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt handelt, die kein absolutes, zu den tragenden Grundlagen der Rechtsordnung
gehörendes Rechtsgut schützt (vgl dazu Benkard, aaO, § 2 Rdn 5; Busse, PatG,
5. Aufl., § 2 Rdn 13; Schulte, aaO, § 2 Rdn 18; Moufang in Münchner Gemeinschaftskommentar zu Art 53 EPÜ, Rdn 30 ff).
b.) Bei den hier zu beurteilenden gesetzlichen Zahlungsmitteln in Form von Euro-
Banknoten bestehen dagegen schon Zweifel, ob es sich überhaupt um staatliche
Hoheitszeichen handelt, die gegen eine unbefugte Verwendung geschützt sind.
Das gilt erst recht, wenn die Zahlungsmittel in einen Gegenstand mit bestimmter
Funktion, wie zB einen Schlüsselanhänger, integriert sind. Einen Schutz staatlicher Hoheitszeichen ohne Beschränkung auf bestimmte Hoheitszeichen sehen
denen die Formulierung „Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen“
enthalten ist. Der gesetzlich nicht definierte unbestimmte Begriff der „anderen
staatlichen Hoheitszeichen“ umfasst jedoch nach Ansicht des Senats nicht ohne
weiteres sämtliche Zeichen, deren sich der Staat zwar im weiteren Sinne zur Führung eines geordneten Staats- und Gemeinwesens bedient, wie zB Zahlungsmittel, Briefmarken, Verkehrszeichen usw, die jedoch von Haus aus nicht die Vorstellung irgendeiner Beziehung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu staatlichen Stellen hervorrufen (vgl dazu BPatG Mitt 1981, 122
„Posthorn“). Auch der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Eintragungsverbots
staatlicher Hoheitszeichen als Warenzeichen bzw als Bestandteil von Warenzeichen nicht zu erkennen gegeben, daß eine derart weite Auslegung beabsichtigt ist
(vgl Begründung des Gesetzes vom 31. März 1913 zur Ausführung der revidierten
Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 – BlPMZ 1913, 176, 177, 178). In der Literatur werden allerdings gesetzliche Zahlungsmittel weitgehend zu den staatlichen
Hoheitszeichen gerechnet (vgl Busse, WZG, 6. Aufl. 1990, § 4 Rdn. 79; Althammer, WZG, 4. Aufl., § 4 Rdn 63; Fezer, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 360; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1995, § 8 Rdn 118).
c.) Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn gesetzliche
Zahlungsmittel als staatliche Hoheitszeichen im Sinne der §§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 8
Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu betrachten sind, stellt jedenfalls das Einbringen der Abbildungen der Vorder- und Rückseiten von Euro-Banknoten in einen Gebrauchsgegenstand zu dessen ästhetischer Gestaltung keine missbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar. Es wird weder, wie es insbesondere bei der Verwendung
von Wappen und Flaggen, Amtssiegeln und dergleichen nahe liegen kann, der irreführende Anschein eines Bezugs zu staatlichen Stellen oder einer Ausgabe
durch staatliche Stellen erweckt (vgl BPatG aaO „Posthorn“), noch ist ein Verstoß
gegen eine sonstige Norm feststellbar.
d.) Ebensowenig verstößt die auf den Euro-Banknoten abgebildete Europa-Flagge
gegen die öffentliche Ordnung. Bei der Europa-Flagge handelt es sich zwar, wie
bereits unter 3.d.) ausgeführt, um das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG geschützte Kennzeichen des Europarats. Darüberhinaus stellt es auch generell das
Symbol der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union dar. Bei
der Europa-Flagge, die ein Element der Euro-Banknoten selbst ist – wie bei den
DM-Banknoten der Bundesadler – handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um ein
in gesetz- oder wettbewerbswidriger Weise verwendetes eigenständiges Gestaltungselement des Musters, das die Eintragungsversagung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung begründen kann.
5. Abschließend ist noch zu bemerken, daß die Verordnung über die Herstellung
und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl 1974,
Teil I, S 3520) in Verbindung mit Art. 8 § 2 Euroeinführungsgesetz, auf die sich
das Musterregister ebenfalls maßgeblich gestützt hat, für die Beurteilung des angemeldeten Musters in keiner Weise einschlägig ist. Nach § 2 Abs 1 MedaillV
dürfen Medaillen und Marken nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein
Münzbild tragen, das mit einem auf gültigen Bundes- oder Euro-Münzen befindlichen Münzbild übereinstimmt. Der Begriff "Marken" wird in § 2 Abs 2 MedaillV jedoch nicht, wie das Musterregister annimmt, im Sinne von Marken, dh Warenkennzeichen verwendet, sondern als Bezeichnung für münzähnliche Gegenstände, deren Durchmesser, Materialbeschaffenheit und Gestaltung im einzelnen
vorgeschrieben ist (§§ 3,4 MedaillV).
Der Beschwerde war nach alledem stattzugeben.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 10a Abs. 2 GeschmMG iVm
§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Die Frage, ob ein Muster, das die Abbildung von Euro-
Banknoten enthält, unter dem Gesichtspunkt der Verwendung staatlicher Hoheitszeichen gegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist wegen der zu erwartenden
Zahl gleichgelagerter Fälle für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung
und bedarf daher höchstrichterlicher Klärung.
Dr. Schermer
Püschel
Schuster
Pr