Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.04.2005 – 25 W (pat) 126/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 21 771.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
Das Zeichen
Language Line
ist am 21. März 2000 für die Dienstleistungen
"Übersetzungs- und Dolmetscherdienste über Telefon, weltweite Kommunikationsnetze und auf anderem Wege"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Die Wörter "Language Line" könnten im Deutschen mit "Sprach-Leitung" wiedergegeben werden. Die Bezeichnung sei für die angesprochenen Verkehrskreise
ohne weiteres verständlich, da es sich um aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache stammende Begriffe handele und das Wort "line" im Bereich der
Telekommunikation häufig Verwendung finde (zB "hotline"). In Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen stelle sich der Begriff als unmittelbar beschreibende Angabe hinsichtlich ihres Gegenstands dar, da er in kurzer, prägnanter
Form darauf hinweise, dass der Übersetzungsdienst und die Übermittlung der
fremdsprachlichen Texte über das Telefon bzw über Telefonleitungen enthaltende
Telekommunikationsnetze erfolge. Der Monopolisierung dieses Begriffs stehe ein
hohes Freihaltungsbedürfnis entgegen und es fehle ihm wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts die Unterscheidungskraft. Der
Einwand der Anmelderin, dass das Wort "line" eine Vielzahl von Bedeutungen
habe, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, denn es sei zu berücksichtigen, dass die Bedeutung als "(Telefon-)Leitung" in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen nahe liege. Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil "line" führten nicht zu einer anspruchsbegründenden Bindung. Zudem
seien die von der Anmelderin genannten Zeichen und das jeweils geschützte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung zu vergleichen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem schriftsätzlich gestellten Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 7. April 2003 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, dass weder ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen bestehe, noch der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Voreintragungen in englischsprachigen Ländern (USA und Großbritannien) sprächen indiziell für ein Fehlen eines
Freihaltungsbedürfnisses in Deutschland. Die Bezeichnung "Language Line" sei
für die angemeldeten Dienstleistungen nicht direkt beschreibend, da für Übersetzungsarbeiten der korrekte Gattungsbegriff "translation" sei. Im Internet seien daher für entsprechende Dienste Bezeichnungen wie "translation line, eTranslation,
WebTranslation" üblich. Suche man hingegen nach "Language line" fänden sich
Fundstellen der Anmelderin bzw solche, die auf die Service-Dienstleistungen der
Anmelderin verwiesen. Wenn es gängige Gattungsbegriffe gebe, sei es nicht
nachzuvollziehen, warum an der unüblichen, angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Auch die Bejahung der Unterscheidungskraft setze
nicht voraus, dass das Zeichen originell und phantasievoll sei. Es gebe eine Reihe
von eingetragenen Marken, die aus einfachen beschreibenden Wörtern zusammengesetzt seien. Ebenso seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "line"
oder dem Bestandteil "Language/Sprache" eingetragen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005, bei der die Anmelderin nicht erschienen
ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Language Line" für die
Dienstleistungen "Übersetzungs- und Dolmetscherdienste über Telefon, weltweite
Kommunikationsnetze und auf anderem Wege" steht zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar
beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen,
dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Die Bezeichnung "Language Line", deren Bedeutung im Zusammenhang mit den
angemeldeten Dienstleistungen zu beurteilen ist, hat einen sich aufdrängenden
beschreibenden Begriffsinhalt.
Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, weist der Begriff "Language Line" in kurzer, prägnanter Form darauf hin, dass der Übersetzungsdienst und
die Übermittlung der fremdsprachlichen Texte über das Telefon bzw über Telefonleitungen nutzende Telekommunikationsnetze erfolgt. Er ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, da er sich aus Begriffen zusammensetzt, die dem Grundwortschatz der englischen Sprache entstammen,
wobei das Wort "line" im Bereich der Telekommunikation im Sinne einer Leitung
häufig Verwendung findet und daher in Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen in diesem Sinne verstanden wird. Der Ansicht der Anmelderin,
die angemeldete Marke sei nicht beschreibend, da "Übersetzung" korrekt mit
"translation" wiederzugeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Bezeichnung ist
sprachüblich gebildet (vgl Language Lab = Sprachlabor) und wird vom Verkehr im
Sinne einer Sprach- (Telefon)-Leitung verstanden wie dies die Markenstelle bereits ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird. Ob es für die Dienste der
Anmelderin andere beschreibende Bezeichnungen gibt, spielt für die Frage der
Schutz(un)fähigkeit keine Rolle (vgl EuGH GRUR 2004, 680 – Biomild), da der
Verkehr verschiedene beschreibende Ausdrücke verwenden kann. Eine einheitliche Bezeichnung für solche Dienstleistungen gibt es zudem nicht, wie auch die
verschiedenen Bezeichnungsmöglichkeiten zeigen, welche die Anmelderin in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz genannt hat (WebTranslation, eTranslation). Hinzu kommt, dass die Angaben "WebTranslation", "eTranslation" auf Übersetzungsdienste über das Internet hinweisen, wogegen die angemeldete Bezeichnung "Language Line" auch andere Kommunikationsmöglichkeiten und nicht ausschließlich Übersetzungen über das Internet umfasst. Die allgemeinere Bezeichnung "Language Line" entspricht insoweit dem weiter gefassten Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke, das "Übersetzungs- und Dolmetscherdienste über Telefon, weltweite Kommunikationsnetze und auf anderem Wege"
enthält. Sie ist für die angemeldeten Dienstleistungen ebenfalls eine beschreibende Angabe, auch wenn der Begriff "language" nicht nur im Zusammenhang mit
Übersetzungen Bedeutung hat und die angemeldete Wortkombination zudem
mehr die Leitung in den Vordergrund stellt, mit der die Dienste in Anspruch genommen werden können.
Die mit einer verallgemeinernden Aussage wie "Language Line" einhergehende
Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße
Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine
bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen.
Aus der Internetrecherche vom 28. April 2005 (siehe Protokoll der mündlichen
Verhandlung) ist zudem ersichtlich, dass die Bezeichnung bereits als Sachangabe
verwendet wird. So gibt es zB eine "Langenscheidt Language Line". Die Internetseite der City of Kingston zeigt die beschreibende Bedeutung besonders augenfällig, indem unter der Überschrift "Kingston’s Language Line" für die verschiedenen
Sprachen die jeweiligen Telefonnummern angegeben sind. Auch wenn die im Internet zu findenden Treffer teilweise auf die Anmelderin hinweisen oder einige Anbieter – allerdings nicht ohne weiteres sofort erkennbar - auf den Service der Anmelderin weiter verweisen, zeigt die Vielzahl der Treffer ganz unterschiedlicher
Anbieter, dass der Verkehr die Angabe als Sachangabe und nicht als Hinweis auf
die Anmelderin versteht, auch wenn die Verwendung häufig in Verbindung mit
Firmenkennzeichnungen erfolgt (zB bei AT&T Language Line).
Auf die konkrete Schriftform (Century Gothic), in der die angemeldete Bezeichnung geschrieben ist , kann eine Schutzfähigkeit ebenfalls nicht gestützt werden,
da es sich dabei um eine übliche Schriftart handelt, welcher der Verkehr keine
kennzeichnende Funktion zumisst.
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von Zeichen mit den Bestandteilen
"line" oder "language" hinweist, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung für die angemeldeten Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass
es jeweils auf die konkrete Bezeichnung in Bezug auf die jeweiligen Waren und
Dienstleistungen ankommt, handelt es sich bei der Prüfung der absoluten
Schutzfähigkeit um eine Rechtsfrage und nicht um eine Ermessensfrage, so dass
selbst Voreintragungen identischer Zeichen nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262).
Auch ausländische Voreintragungen rechtfertigen nicht grundsätzlich die Eintragbarkeit im Inland (vgl hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 263-
269). Dies gilt hier um so mehr, als es sich um eine Wortkombination aus den inländischen Verkehrskreisen bekannten Wörtern handelt, die diese im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen ohne weiteres beschreibend verstehen.
Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Sredl
Bayer
Na