Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.05.2005 – 9 W (pat) 105/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 25 257.2-13

(hier: Erinnerung)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit Schreiben vom 4. Januar und 13. Januar 2005 hat die Rechtspflegerin des Senats die Anmelder darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach der

am 29. August 2004 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 20. August 2004,

mit dem die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen hatte, beim

Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschwerdegebühr hätten einzahlen

müssen, diese Beschwerdegebühr jedoch erst am 7. Dezember 2004 verspätet

eingegangen sei. Nachdem die Anmelder hieraufhin geltend gemacht hatten, sie

hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst die Mitteilung des Aktenzeichens des Bundespatentgerichts abwarten müssen, hat die Rechtspflegerin mit

Beschluss vom 14. Februar 2005 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Erinnerung.

Einen ausdrücklichen Antrag haben sie nicht gestellt.

Sie tragen wie schon in der Stellungnahme gegenüber der Rechtspflegerin erneut

vor, sie hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst das Aktenzeichen

des Bundespatentgerichts wissen müssen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde mangels fristgerechter Entrichtung einer Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als

nicht erhoben gilt. Insoweit hat die Rechtspflegerin bereits in dem angefochtenen

Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass den Anmeldern durch die Rechtsmittelbelehrung bekannt war, dass sie eine Beschwerde innerhalb eines Monats

nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses unter Einzahlung einer Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen mussten, wobei das Aktenzeichen des Amts anzugeben war. Indem die Anmelder nunmehr in

ihrer Erinnerungsbegründung wiederum geltend machen, sie hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst die Mitteilung des Aktenzeichens des Bundespatentgerichts abwarten müssen, wiederholen sie lediglich ihr – rechtsirriges –

Vorbringen, ohne neue Gründe anzugeben, warum der Beschluss der Rechtspflegerin zu Unrecht ergangen sein soll. Damit sind keine Gesichtspunkte vorgetragen

oder sonst ersichtlich, die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen könnten. Auch das mit Schriftsatz vom 3. April 2005 behauptete Guthaben

beim Deutschen Patent- und Markenamt ändert nichts an der Verpflichtung zur

fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper