Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.05.2005 – 9 W (pat) 105/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 25 257.2-13
(hier: Erinnerung)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Mit Schreiben vom 4. Januar und 13. Januar 2005 hat die Rechtspflegerin des Senats die Anmelder darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach der
am 29. August 2004 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 20. August 2004,
mit dem die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen hatte, beim
Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschwerdegebühr hätten einzahlen
müssen, diese Beschwerdegebühr jedoch erst am 7. Dezember 2004 verspätet
eingegangen sei. Nachdem die Anmelder hieraufhin geltend gemacht hatten, sie
hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst die Mitteilung des Aktenzeichens des Bundespatentgerichts abwarten müssen, hat die Rechtspflegerin mit
Beschluss vom 14. Februar 2005 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Erinnerung.
Einen ausdrücklichen Antrag haben sie nicht gestellt.
Sie tragen wie schon in der Stellungnahme gegenüber der Rechtspflegerin erneut
vor, sie hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst das Aktenzeichen
des Bundespatentgerichts wissen müssen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde mangels fristgerechter Entrichtung einer Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als
nicht erhoben gilt. Insoweit hat die Rechtspflegerin bereits in dem angefochtenen
Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass den Anmeldern durch die Rechtsmittelbelehrung bekannt war, dass sie eine Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses unter Einzahlung einer Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen mussten, wobei das Aktenzeichen des Amts anzugeben war. Indem die Anmelder nunmehr in
ihrer Erinnerungsbegründung wiederum geltend machen, sie hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst die Mitteilung des Aktenzeichens des Bundespatentgerichts abwarten müssen, wiederholen sie lediglich ihr – rechtsirriges –
Vorbringen, ohne neue Gründe anzugeben, warum der Beschluss der Rechtspflegerin zu Unrecht ergangen sein soll. Damit sind keine Gesichtspunkte vorgetragen
oder sonst ersichtlich, die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen könnten. Auch das mit Schriftsatz vom 3. April 2005 behauptete Guthaben
beim Deutschen Patent- und Markenamt ändert nichts an der Verpflichtung zur
fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Pü