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BPatG Urteil vom 03.05.2005 – 1 Ni 20/04 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 3. Mai 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 759 839

(= DE 595 01 421)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten

Dr. Landfermann

sowie

der

Richter

Dr.-Ing.

Barton,

Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein, Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 759 839 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. April 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 44 18 274 vom 26. Mai 1994 angemeldeten

europäischen Patents 0 759 839 (Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist und insoweit

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 595 01 421 geführt

wird.

Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent ist im europäischen Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrecht erhalten worden. Es betrifft eine "Platte,

insbesondere Hartfaserplatte" und umfasst 15 Patentansprüche, von denen mit

der Nichtigkeitsklage die Ansprüche 1 bis 3 angegriffen werden, welche folgenden

Wortlaut haben:

1. Platte, insbesondere Hartfaserplatte, dadurch gekennzeichnet,

daß wenigstens eine eine Faltung der Platte (10) um eine

Schwenkachse (51) ermöglichende und im Bereich der Schwenkachse (51) angeordnete Nut (40; 48) vorgesehen ist und daß die

Nut (48; 40) wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber (46) versehen ist.

2. Platte, insbesondere Hartfaserplatte, nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, daß die Schenkel der Nut (48; 40) insgesamt mit

einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden

Kleber (46) versehen ist.

3. Platte, insbesondere Hartfaserplatte, nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Nut wenigstens teilweise über ihre

gesamte Länge mit einem die zu

faltenden Plattenteile

verschwenkbar verbindenden Kleber (46) versehen ist.

Die Klägerin macht geltend: Für den Fall, dass der Begriff "Nut" wie in den europäischen Instanzen als "Trennschnitt" interpretiert werde, sei die Erfindung nicht

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Bei üblichem Verständnis des Begriffes "Nut" als "rinnenförmige Vertiefung mit

einem Boden" sei der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand gegenüber dem

Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 30 32 180 A1 (D1)

nicht mehr neu, beruhe im Hinblick auf weiteren Stand der Technik jedenfalls nicht

auf erfinderischer Tätigkeit. Dazu stützt sie sich unter anderem auf die britische

Patentanmeldung 2 035 057 A (D2).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 759 839 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte erklärt, sie verteidige die angegriffenen Ansprüche 1 bis 3 nur im

Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten "Hauptantrags" und beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die verteidigte Fassung richtet.

Die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß diesem "Hauptantrag" lauten:

1. Faltbare Möbelrückwand bestehend aus einem der Werkstoffe

Hartfaser, HDF, MDF, Holzersatzstoff oder Kunststoff,

dadurch gekennzeichnet,

- daß eine Sichtseite (27) vorgesehen ist,

- daß wenigstens eine eine Faltung der Platte (10) um eine

Schwenkachse ermöglichende und im Bereich der Schwenkachse angeordnete Nut (40; 48) vorgesehen ist,

- daß die Nut (40; 48) wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber (46) versehen ist,

- daß der Kleber (46) eine Faltung in Richtung der Sichtseiten (27)

der Plattenteile bis zum Gegeneinanderliegen der Sichtseiten

und ein Auseinanderfalten ermöglicht,

- wobei der Kleber (46) eine Scharnierfunktion zwischen den zu

faltenden Plattenteilen hat.

2. Möbelrückwand nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Schenkel der Nut (48, 40) insgesamt mit einem die zu

faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber (46) versehen ist.

3. Möbelrückwand nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Nut wenigstens teilweise über ihre gesamte Länge mit

einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden

Kleber (46) versehen ist.

Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen. Sie versteht den Begriff "Nut" im

Streitpatent im Sinne eines Trennschnittes und hält den verteidigten Gegenstand

des Streitpatents für patentfähig.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die in zulässiger Weise erhobene, auf Art 138 Abs 1 Buchst a und b EPÜ gestützte Klage ist begründet.

I.

Das Streitpatent ist im angegriffenen Umfang ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten allein noch verteidigte Fassung

der Patentansprüche 1 bis 3 hinausgeht.

II.

1. Gegen die vorgenommene Beschränkung bestehen formal keine Bedenken. Die

neuen Ansprüche leiten sich aus den im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen

Ansprüchen in Verbindung mit der Beschreibung ab.

2. Das Streitpatent geht davon aus, dass bei der Herstellung von Schrank-Rückwänden häufig auf der Sichtseite mit einer Kunststofffolie veredelte Hartfaserplatten benutzt wurden. Die aus Hartfasermaterial bestehende Rückseite dieser Platten konnte unterteilt werden, um während der Weiterverarbeitung, der Lagerung

oder beim Transport aus Gründen der Platzersparnis zweiteilig gefaltet zu werden.

Eine andere Möglichkeit der Platzersparnis z. B. bestand darin, eine zweiteilige

Möbelrückwand über ein Kunststoffverbindungsstück beim Einbau in den Schrank

miteinander zu verbinden. Aus Umweltschutzgründen sollen mit Kunststofffolie

beschichtete Rückwände nicht mehr benutzt werden und eine sichtbare Fuge oder

eine mit einem Kunststoffverbindungsstück verbundene Rückwand ist unschön.

Man hat daher auf der Rückseite der Hartfaserplatten im Teilungsbereich eine

Klebefolie aufgebracht und die beiden Rückseiten gegeneinander gefaltet, was

eine gesonderte Verpackung der Sichtseiten erforderte. Ausgehend von den

Nachteilen dieser Praxis (vgl dazu in der Streitpatentschrift EP 0 759 839 B2 die

Absätze 0002 bis 0007) liegt dem Streitpatent im hier angegriffenen Umfang daher

die Aufgabe zugrunde, eine Möbelrückwand bereitzustellen, bei welcher eine Faltung in Richtung der Sichtflächen ohne Verwendung eines auf die Sichtfläche aufzubringenden Klebestreifens möglich ist, und dies bei hoher Stabilität der Möbelrückwand im auseinandergefalteten Zustand und gleichzeitig geringen Erstellungskosten (Abs 0008).

3. Hierzu schlägt das Streitpatent nach dem verteidigten Anspruch 1 einen Gegenstand vor, der sich folgendermaßen in Merkmale gliedern lässt:

1a Faltbare Möbelrückwand,

1b bestehend aus einem der Werkstoffe Hartfaser, HDF, MDF, Holzersatzstoff oder Kunststoff;

2 bei der faltbaren Möbelrückwand ist eine Sichtseite vorgesehen;

3 es ist wenigstens eine eine Faltung der Möbelrückwand (Platte) um eine

Schwenkachse ermöglichende und im Bereich der Schwenkachse angeordnete Nut vorgesehen;

4 die Nut ist wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile

verschwenkbar verbindenden Kleber versehen;

5 der Kleber ermöglicht eine Faltung in Richtung der Sichtseiten der Plattenteile bis zum Gegeneinanderliegen der Sichtseiten und ein Auseinanderfalten;

6 zwischen den zu faltenden Plattenteilen hat der Kleber eine Scharnierfunktion.

4. Als Fachmann, der sich mit dem Gegenstand der hier angegriffenen Patentansprüche befasst, ist ein erfahrener Meister oder Techniker aus dem Möbelbau anzunehmen.

5. Zur Auslegung des Begriffes "Nut" im Streitpatent:

Der hier zuständige Fachmann versteht ganz allgemein unter einer Nut eine längliche Vertiefung mit Seitenwänden und einem Nutboden und nicht, wie die Patentinhaberin und auch das Europäische Patentamt, einen die Plattenteile vollständig

trennenden Zwischenraum. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Abschnitte aus der Beschreibung des Patents bringen sämtlich keine neue

Definition des Begriffes Nut. Der Gegenstand der hier in Rede stehenden Ansprüche 1 bis 3 wird weder in der Offenlegungsschrift noch in der Patentschrift näher

beschrieben. Lediglich der Gegenstand des hier nicht angefochtenen Anspruchs 4

wird in der Beschreibungseinleitung sowie in dem Ausführungsbeispiel (vgl insb

die Absätze 0053 bis 0071) in Verbindung mit den Figuren 3 und 4 erläutert. Gerade dieses Beispiel bestätigt jedoch die übliche Auslegung des Begriffes Nut.

Demnach wird nämlich zunächst die in Figur 4 mit 48 bezeichnete obere Nut gefräst; dabei entstehen ersichtlich Nutseitenwände und ein Nutboden. Anschließend

wird diese Nut mit Füllmasse ausgefüllt. Nachfolgend wird dann die untere Nut 40

gefräst, die bis zur Unterkante bzw zur Grundlinie der oberen Nut 48 reichen soll.

Somit entsteht auch hierbei wieder eine Nut mit Seitenwänden und einem Nutboden. Die Platte 10 ist somit zu keinem Zeitpunkt vollständig durchtrennt.

Dem Vortrag der Beklagten zum Begriff "Nut" steht auch der hier nicht angegriffene Anspruch 4 des Streitpatents entgegen, worin von "zwei ... Nuten (40; 48)"

die Rede ist. Nach der Definition der Beklagten müsste der Bereich der Schwenkachse 51 als eine Nut bezeichnet werden, die (vgl Fig 3, 4) speziell ausgeführte

Nutwangen aufweist.

6. Der Gegenstand des nunmehr auf eine faltbare Möbelrückwand beschränkten

Anspruchs 1 mag neu und auch gewerblich anwendbar sein. Er beruht jedoch

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Ausgangspunkt für die vorliegende Erfindung ist, wie beim Stand der Technik

nach der britischen Patentanmeldung 2 035 057 A (D2), die Problematik, Möbelbauteile platzsparend im ansonsten fertigen Zustand lagern und transportieren zu

können (vgl Abs 0002 der Streitpatentschrift; S 1 Z 16-31 der D2-Schrift). In der

D2-Schrift wird ein zusammenlegbares L-förmiges Möbelstück beschrieben und

dargestellt, dessen faltbare Möbelseitenwand (entsprechend der faltbaren Möbelrückwand gemäß Merkmal 1a des Streitpatents) üblicherweise aus einem Holz-

oder Holzersatz- oder Kunststoff-Werkstoff besteht (entsprechend Merkmal 1b).

Bei der bekannten faltbaren Möbelseitenwand ist auch (mindestens) eine Sichtseite vorgesehen (entsprechend Merkmal 2), die mit einem passenden natürlichen

oder künstlichen Furnier beschichtet ist. Und es ist dort (vgl insb Figuren 2-7) wenigstens eine eine Faltung der Platte (Möbelseitenwand) um eine Schwenkachse

ermöglichende und im Bereich der Schwenkachse angeordnete Nut vorgesehen

(Merkmal 3).

Die Scharnierfunktion zwischen den zu faltenden Plattenteilen wird bei diesem

Stand der Technik ganz allgemein durch ein flexibles Verbindungsglied (flexible

hinge connection member, vgl S 2 Z 50ff und Anspruch 1) ausgebildet. Dieses

kann, wie in Figur 4A dargestellt ist, eine flexible Beschichtung der äußeren Oberfläche 9 sein, die an der Gelenkstelle noch durch ein Klebeband 11 verstärkt werden kann (S 2 Z 59-78). Bei starrer Oberfläche kann auch nur ein Klebematerial

14 die Scharnierfunktion ausüben (Fig 4B iVm S 2 Z 85-98).

Der Möbelfachmann erkennt aus diesem Stand der Technik, dass es möglich ist,

Möbelteile (wie die einer Rückwand) mit den Sichtseiten gegeneinander zu falten,

wenn die in der Schwenkachse angeordnete Nut im Bereich des Nutbodens durch

ein flexibles Verbindungsglied (zB eine flexibel beschichtete Oberfläche, ggf noch

verstärkt durch ein Klebeband, entsprechend Fig 4A) ausgebildet ist. Er konnte

diese Lehre (Nut auf der Rückseite der Platte bis knapp unter die Sichtseite) bei

einer faltbaren Möbelrückwand zB aus Hartfaser oder Kunststoff ausprobieren und

wäre damit schon zu einem fast befriedigenden Ergebnis gekommen.

Der Stand der Technik nach der D2-Schrift ist somit objektiv Ausgangspunkt für

die streitpatentgemäße Lehre, was sich auch in der Aufgabenstellung im Abschnitt

0008 der Streitpatentschrift ausdrückt, "...eine Platte, insbesondere Hartfaserplatte, bereitzustellen, bei der eine Faltung in Richtung der Sichtflächen ohne

Verwendung eines auf die Sichtfläche aufzubringenden Klebestreifens möglich ist

und dies bei gleichzeitig hoher Stabilität der Platten im auseinandergefalteten Zustand und gleichzeitig geringen Erstellungskosten".

b) Auf der Suche nach Lösungsansätzen zur Stabilisierung der Schwenkachse

von Plattenteilen ohne Verwendung eines auf die Sichtfläche der Plattenteile aufzubringenden Klebestreifens, konnte der hier vorauszusetzende Durchschnittsfachmann die deutsche Offenlegungsschrift 30 32 180 (D1) nicht übersehen, in

der es gerade um die Verstärkung der Deckschicht der Sichtseite von im Bereich

einer Gehrungsnut verschwenkbaren Holzwerkstoffplatten-Teilen geht, ohne dabei

Verstärkungsstreifen an der Deckschicht anzubringen (S 6 vorle Abs bis S 7 Abs

1). Als Lösung wird dort (vgl S 7 Abs 3 iVm Fig 12) vorgeschlagen, nach dem Einbringen der Gehrungsnut in deren der Deckschicht benachbarten Eckbereich einen nach dem Abbinden elastischen Kleber als Film aufzubringen. Dadurch entsteht dort eine Kleberschicht, welche für die Versteifung des durch die Nut geschwächten Bereichs der Deckschicht sorgt und ein Abreißen der Deckschicht

verhindert, jedoch das anschließende Umfalten der Teile der Holzwerkstoffplatte

ermöglicht (S 10 Z 3 von unten bis S 11 Mitte). Dies entspricht den Merkmalen 4

bis 6 des verteidigten Anspruchs 1, denn es ist unbestritten, dass diese mit einem

elastischen Klebstofffilm versehene Nut nicht nur ein Umfalten in Richtung der

Gehrungsnut, sondern ebenso in Richtung der Sichtseiten der Plattenteile bis zum

Gegeneinanderliegen der Sichtseiten und auch ein Auseinanderfalten ermöglicht.

Somit übt der Kleber zwischen den zu faltenden Plattenteilen zusammen mit dem

verbleibenden Steg der Deckschicht auch eine Scharnierfunktion aus.

Der einzige Unterschied in dem in D1 beschriebenen, in Figur 12 dargestellten

und mit einem elastischen Klebstofffilm versehenen Bauteil besteht in seiner Verwendung. Dort für die Herstellung einer Eckverbindung und hier für die Faltbarkeit

einer Möbelrückwand. Das Ausprobieren der bekannten verstärkten Schwenkverbindung für dessen Eignung bei der Faltung einer Möbelrückwand war zumindest

im Lichte des bereits erläuterten Standes der Technik nach der Entgegenhaltung

D2 naheliegend und bedurfte daher keiner erfinderischen Tätigkeit.

c) Auch das von der Beklagten geltend gemachte Zeitargument überzeugt nicht.

Es trifft zwar zu, dass bei der vorliegenden Erfindung die Kenntnis aus dem Stand

der Technik gemäß der Druckschrift D1 erst nach mehr als 10 Jahren verwertet

worden ist. Die Anforderungen an den Möbelfachmann, insbesondere der

Wunsch, bei der Aufteilung von Möbelrückwänden auf ein Kunststoffverbindungsstück ebenso zu verzichten wie auf einen auf die Sichtseite aufzubringenden Klebestreifen, und auch das Umweltbewusstsein (keine PVC-beschichteten Platten)

sind erst im Laufe der Jahre gewachsen. Es kann daher nicht die Rede davon

sein, dass sich die Fachwelt über viele Jahre vergeblich um eine entsprechende

Lösung bemüht hätte.

d) Bei der dargelegten Sichtweise des Senates brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Erfindung bei einer anderen Interpretation des Begriffes

"Nut" nicht so deutlich und vollständig offenbart gewesen wäre, dass ein Fachmann sie hätte ausführen können.

7. Die Gegenstände der Unteransprüche 2 und 3 weisen zutreffend auch nach

Sicht der Beklagten keinen erfinderischen Eigengehalt auf. Diese Ansprüche fallen

damit mit dem Anspruch 1.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Rauch

Pontzen

Pr