Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 33 W (pat) 195/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 695 114
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
GELDBRIEF
Am 3. Juli 1998 ist die Wortmarke
für folgende Dienstleistungen unter der Nummer 695 114 international registriert
worden:
Kl. 35: publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale;
travaux de bureau;
Kl. 36: assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires immobilières.
Mit Beschluss vom 9. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 IR des
Patentamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes der international registrierten Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin
hat der Erinnerungsprüfer diese Entscheidung mit Beschluss vom 11. Juni 2003
unter Zurückweisung der Erinnerung im übrigen teilweise aufgehoben, nämlich für
die Dienstleistungen
publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; assurances; affaires immobilières.
Nach Auffassung des Erinnerungsprüfers handelt es sich bei der Bezeichnung
"Geldbrief" um einen nachweisbar existierenden Begriff der deutschen Sprache,
der im übrigen auch aus sich selbst heraus ohne weiteres verständlich sei. Es
handle sich dabei um einen Brief, der Geld enthalte. Hinsichtlich dieser Bedeutung
bestehe zu den Dienstleistungen "affaires financières, affaires monétaires" ein so
enger Sachzusammenhang, dass der Verkehr die beanspruchte Bezeichnung nur
als Sachangabe verstehen werde. Hierbei könne es sich z.B. um eine Abwicklungsart handeln.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin,
mit der sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der IR - Marke
der Schutz für Deutschland verweigert worden ist.
Sie regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Markenstelle nicht darin gefolgt werden
könne, dass es sich bei der Bezeichnung "Geldbrief" um einen nachweisbar
existierenden Begriff der Deutschen Sprache handele. Dieser Begriff sei nicht im
Duden aufgeführt. Dort sei zwar die Bezeichnung "Geldbriefträger" enthalten,
dabei handele es sich jedoch um ein Substantiv, das sich aus den Worten "Geld"
und "Briefträger" zusammensetze, nicht aber aus den Worten "Geldbrief" und
"Träger". Bei einer weiterführenden Suche habe sich nur ein Treffer in einem
fremdsprachigen Wörterbuch ergeben. Auch soweit eine Assoziation zur
Deutschen Post wegen des früher existierenden Geldbriefs hergestellt werde,
ergebe eine Suche auf der Internetseite der Deutschen Post keine Eintragung für
diesen Begriff.
Im Wortschatzlexikon der Universität Leipzig werde
in der
Trefferliste neben einer von der Markenstelle genannten Fundstelle auch ein
Eintrag zu "Geldbrief" angezeigt, der auf die Markeninhaberin hinweise. Auch in
der Bank- und Börsensprache gebe es keine Bezeichnung "Geldbrief", sondern
nur die beiden isolierten Begriffe "Geld" (Nachfrage, Kaufwunsch) und "Brief"
(Angebot, Verkaufswunsch).
Selbst wenn man mit dem Patentamt davon ausgehe, dass es sich bei einem
"Geldbrief" um einen Brief handele, der Geld enthalte, so werde damit nur ein Gegenstand, nicht aber eine Dienstleistung bezeichnet. Schon alleine deshalb könne
"Geldbrief" für die streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzgeschäfte" und
"Geldgeschäfte", wie sie der Gesetzgeber in § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB verstehe,
nicht beschreibend sein. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr im Hinblick
auf den nicht eindeutigen Begriffsinhalt der Bezeichnung "Geldbrief" zum Nachdenken über seine Bedeutung angeregt werde. Dies sei nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ausreichend, um eine geringe Unterscheidungskraft zu
bejahen. Die schutzsuchende Marke unterliege auch keinem Freihaltebedürfnis,
da "Geldbrief" nicht die Dienstleistungen "affaires financières, affaires monétaires",
sondern - nach Auffassung des Amtes - nur einen Gegenstand bezeichne und
damit den Verkehr zum Nachdenken anrege. Ohne analysierende Betrachtungsweise gebe es daher keine Veranlassung, den Begriff "Geldbrief" für Mitbewerber
freizuhalten.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Markeninhaberin Kopien des
Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
II
Die IR - Marke "GELDBRIEF" weist für die noch streitgegenständlichen Dienstleistungen "affaires financières; affaires monétaires" nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (Art. 5 Abs. 1 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies B
Nr. 2 PVÜ).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen
ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder
handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050,
1051 - Cityservice).
Der Begriff "Geldbrief" ist ein lexikalisch nachweisbares Wort der deutschen
Sprache mit der Bedeutung "Geld enthaltender Wertbrief" (Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 7. Aufl. 2002). Mit dem Geldbrief sind schon seit Jahrhunderten
Zahlungen bewirkt worden. Auch heute noch werden, wenn auch in einem
zahlenmäßig reduzierten Umfang, Geldbriefe als Zahlungsmittel eingesetzt, da sie
Barzahlungen über größere Entfernungen ermöglichen. Dementsprechend finden
sich auch im Internet Hinweise auf diese Zahlungsart. Als Beispiele seien folgende
Internetfundstellen genannt:
www.bahngalerie.de/shop/agbs.htm: (unter "AGBs der BahnGalerie":) "§ 3 Zahlungs- und Lieferbedingungen … Der Warenversand kann gegen Barzahlung
(Geldbrief), per Nachnahme oder per Überweisung erfolgen.";
www.goethe.de/fr/par/testdaf_anmeldung.pdf: "… Für die Teilnahme an der Prüfung TestDAF müssen Sie ein Entgelt bezahlen. Die Höhe des Entgelts und die
Zahlungsart (Bareinzahlung, Überweisung, Geldbrief) erfahren Sie in Ihrem
Testzentrum.";
www.free-english.com/german/help_payment_check.aspx: "Falls Sie per Scheck,
Bargeld oder Geldbrief zahlen: …";
http://titaniumera.com/de/policy/ordering.html: "Zahlungsmethode: Mit den Kreditkarten Mastercard und Visa können Sie nur bei Bestellungen innerhalb der Europäischen Union bezahlen. Ansonsten schicken Sie bitte einen Geldbrief an unsere
Niederlassung in der Schweiz.";
www.mjmerchandising.de/index.php?nav=content/shop: "Ihr könnt auf verschiedenste Art und Weise bezahlen: Entweder mit PayPal, Überweisung oder - zur
Not - mit Barzahlung per Geldbrief an unser Office.";
http://allpr.de/6337/Umschau-Mehr-als-jeder-zehnte-Geldbrief-weg.html:
Umschau: (Überschrift eines Artikels der MDR-Magazin Umschau:) "Mehr als
jeder zehnte Geldbrief weg".
Die aus den o.g. Verwendungsbeispielen ersichtliche Gleich- bzw. Gegenüberstellung des Geldbriefs mit anderen Zahlungsarten, wie der Überweisung, zeigt,
dass der Geldbrief im Verkehr ebenfalls als eine Zahlungsart verstanden wird. Als
Kennzeichnung der streitgegenständlichen Dienstleistungen, also Dienstleistungen des Finanz- und Geldwesens, wird die Angabe "GELDBRIEF" vom Verkehr
daher naheliegend als schlagwortartige Bezeichnung des Teilbereichs der beanspruchten Finanz- und Gelddienstleistungen aufgefasst werden, der sich mit
Geldbriefen befasst. Hierbei sind beginnend mit der Erstellung eines Geldbriefs im
Auftrag und zu Lasten des Kontos eines Kunden, über die Absendung, Beförderung, Entgegennahme bis hin zur Verbuchung des Betrags zahlreiche Einzeltätigkeiten denkbar, die nicht unbedingt allein von Kreditinstituten erbracht werden
müssen und die im Vergleich zum weitgehend elektronisch bewirkten bargeldlosen
Zahlungsverkehr naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden sind, so
dass sie auch gesondert durchgeführt und abgerechnet werden dürften. Die
schutzsuchende Marke verfügt daher über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt, so dass ihr die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Geldbrief um einen körperlichen Gegenstand handelt, während die beanspruchten Dienstleistungen unkörperlich erbracht werden. Ähnlich wie etwa das Wort "Kraftfahrzeug" für Reparaturdienstleistungen den Gegenstand bzw. den sachlichen Schwerpunkt der Dienstleistungen bezeichnet, handelt es sich insoweit auch bei "GELDBRIEF" um eine Gegenstandsangabe und damit um eine Merkmalsbezeichnung für Finanz- und Geldwesen.
Selbst wenn Teile des Verkehrs auf dem Gebiet des Finanz- und Geldwesens den
Ausdruck "GELDBRIEF" nur als eine - möglicherweise ohne Einschaltung von
Finanzdienstleistern erbrachte - Zahlungsart, nicht aber als Dienstleistungsbeschreibung auffassen würden, so würde dieses Wort angesichts seiner belegten
Bedeutung als Zahlungsart nur als solches, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
2. Für die von der IR-Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Anlass. Bei der Beurteilung, ob die IR-Marke
über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, ist der Senat von dem
großzügigen Maßstab ausgegangen, den der Europäische Gerichtshof und der
Bundesgerichtshof an die Unterscheidungskraft anlegen, wobei er das Fehlen der
Unterscheidungskraft aufgrund zahlreicher tatsächlicher Anhaltspunkte festgestellt
hat. Dabei war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist erkennbar, inwiefern die
Rechtsbeschwerde der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dienen könnte (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl