Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 33 W (pat) 195/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 695 114

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

GELDBRIEF

Am 3. Juli 1998 ist die Wortmarke

für folgende Dienstleistungen unter der Nummer 695 114 international registriert

worden:

Kl. 35: publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale;

travaux de bureau;

Kl. 36: assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires immobilières.

Mit Beschluss vom 9. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 IR des

Patentamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes der international registrierten Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin

hat der Erinnerungsprüfer diese Entscheidung mit Beschluss vom 11. Juni 2003

unter Zurückweisung der Erinnerung im übrigen teilweise aufgehoben, nämlich für

die Dienstleistungen

publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; assurances; affaires immobilières.

Nach Auffassung des Erinnerungsprüfers handelt es sich bei der Bezeichnung

"Geldbrief" um einen nachweisbar existierenden Begriff der deutschen Sprache,

der im übrigen auch aus sich selbst heraus ohne weiteres verständlich sei. Es

handle sich dabei um einen Brief, der Geld enthalte. Hinsichtlich dieser Bedeutung

bestehe zu den Dienstleistungen "affaires financières, affaires monétaires" ein so

enger Sachzusammenhang, dass der Verkehr die beanspruchte Bezeichnung nur

als Sachangabe verstehen werde. Hierbei könne es sich z.B. um eine Abwicklungsart handeln.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin,

mit der sie sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der IR - Marke

der Schutz für Deutschland verweigert worden ist.

Sie regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Markenstelle nicht darin gefolgt werden

könne, dass es sich bei der Bezeichnung "Geldbrief" um einen nachweisbar

existierenden Begriff der Deutschen Sprache handele. Dieser Begriff sei nicht im

Duden aufgeführt. Dort sei zwar die Bezeichnung "Geldbriefträger" enthalten,

dabei handele es sich jedoch um ein Substantiv, das sich aus den Worten "Geld"

und "Briefträger" zusammensetze, nicht aber aus den Worten "Geldbrief" und

"Träger". Bei einer weiterführenden Suche habe sich nur ein Treffer in einem

fremdsprachigen Wörterbuch ergeben. Auch soweit eine Assoziation zur

Deutschen Post wegen des früher existierenden Geldbriefs hergestellt werde,

ergebe eine Suche auf der Internetseite der Deutschen Post keine Eintragung für

diesen Begriff.

Im Wortschatzlexikon der Universität Leipzig werde

in der

Trefferliste neben einer von der Markenstelle genannten Fundstelle auch ein

Eintrag zu "Geldbrief" angezeigt, der auf die Markeninhaberin hinweise. Auch in

der Bank- und Börsensprache gebe es keine Bezeichnung "Geldbrief", sondern

nur die beiden isolierten Begriffe "Geld" (Nachfrage, Kaufwunsch) und "Brief"

(Angebot, Verkaufswunsch).

Selbst wenn man mit dem Patentamt davon ausgehe, dass es sich bei einem

"Geldbrief" um einen Brief handele, der Geld enthalte, so werde damit nur ein Gegenstand, nicht aber eine Dienstleistung bezeichnet. Schon alleine deshalb könne

"Geldbrief" für die streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzgeschäfte" und

"Geldgeschäfte", wie sie der Gesetzgeber in § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB verstehe,

nicht beschreibend sein. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr im Hinblick

auf den nicht eindeutigen Begriffsinhalt der Bezeichnung "Geldbrief" zum Nachdenken über seine Bedeutung angeregt werde. Dies sei nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ausreichend, um eine geringe Unterscheidungskraft zu

bejahen. Die schutzsuchende Marke unterliege auch keinem Freihaltebedürfnis,

da "Geldbrief" nicht die Dienstleistungen "affaires financières, affaires monétaires",

sondern - nach Auffassung des Amtes - nur einen Gegenstand bezeichne und

damit den Verkehr zum Nachdenken anrege. Ohne analysierende Betrachtungsweise gebe es daher keine Veranlassung, den Begriff "Geldbrief" für Mitbewerber

freizuhalten.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Markeninhaberin Kopien des

Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

II

Die IR - Marke "GELDBRIEF" weist für die noch streitgegenständlichen Dienstleistungen "affaires financières; affaires monétaires" nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (Art. 5 Abs. 1 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies B

Nr. 2 PVÜ).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen

ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder

handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050,

1051 - Cityservice).

Der Begriff "Geldbrief" ist ein lexikalisch nachweisbares Wort der deutschen

Sprache mit der Bedeutung "Geld enthaltender Wertbrief" (Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 7. Aufl. 2002). Mit dem Geldbrief sind schon seit Jahrhunderten

Zahlungen bewirkt worden. Auch heute noch werden, wenn auch in einem

zahlenmäßig reduzierten Umfang, Geldbriefe als Zahlungsmittel eingesetzt, da sie

Barzahlungen über größere Entfernungen ermöglichen. Dementsprechend finden

sich auch im Internet Hinweise auf diese Zahlungsart. Als Beispiele seien folgende

Internetfundstellen genannt:

www.bahngalerie.de/shop/agbs.htm: (unter "AGBs der BahnGalerie":) "§ 3 Zahlungs- und Lieferbedingungen … Der Warenversand kann gegen Barzahlung

(Geldbrief), per Nachnahme oder per Überweisung erfolgen.";

www.goethe.de/fr/par/testdaf_anmeldung.pdf: "… Für die Teilnahme an der Prüfung TestDAF müssen Sie ein Entgelt bezahlen. Die Höhe des Entgelts und die

Zahlungsart (Bareinzahlung, Überweisung, Geldbrief) erfahren Sie in Ihrem

Testzentrum.";

www.free-english.com/german/help_payment_check.aspx: "Falls Sie per Scheck,

Bargeld oder Geldbrief zahlen: …";

http://titaniumera.com/de/policy/ordering.html: "Zahlungsmethode: Mit den Kreditkarten Mastercard und Visa können Sie nur bei Bestellungen innerhalb der Europäischen Union bezahlen. Ansonsten schicken Sie bitte einen Geldbrief an unsere

Niederlassung in der Schweiz.";

www.mjmerchandising.de/index.php?nav=content/shop: "Ihr könnt auf verschiedenste Art und Weise bezahlen: Entweder mit PayPal, Überweisung oder - zur

Not - mit Barzahlung per Geldbrief an unser Office.";

http://allpr.de/6337/Umschau-Mehr-als-jeder-zehnte-Geldbrief-weg.html:

Umschau: (Überschrift eines Artikels der MDR-Magazin Umschau:) "Mehr als

jeder zehnte Geldbrief weg".

Die aus den o.g. Verwendungsbeispielen ersichtliche Gleich- bzw. Gegenüberstellung des Geldbriefs mit anderen Zahlungsarten, wie der Überweisung, zeigt,

dass der Geldbrief im Verkehr ebenfalls als eine Zahlungsart verstanden wird. Als

Kennzeichnung der streitgegenständlichen Dienstleistungen, also Dienstleistungen des Finanz- und Geldwesens, wird die Angabe "GELDBRIEF" vom Verkehr

daher naheliegend als schlagwortartige Bezeichnung des Teilbereichs der beanspruchten Finanz- und Gelddienstleistungen aufgefasst werden, der sich mit

Geldbriefen befasst. Hierbei sind beginnend mit der Erstellung eines Geldbriefs im

Auftrag und zu Lasten des Kontos eines Kunden, über die Absendung, Beförderung, Entgegennahme bis hin zur Verbuchung des Betrags zahlreiche Einzeltätigkeiten denkbar, die nicht unbedingt allein von Kreditinstituten erbracht werden

müssen und die im Vergleich zum weitgehend elektronisch bewirkten bargeldlosen

Zahlungsverkehr naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden sind, so

dass sie auch gesondert durchgeführt und abgerechnet werden dürften. Die

schutzsuchende Marke verfügt daher über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt, so dass ihr die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Geldbrief um einen körperlichen Gegenstand handelt, während die beanspruchten Dienstleistungen unkörperlich erbracht werden. Ähnlich wie etwa das Wort "Kraftfahrzeug" für Reparaturdienstleistungen den Gegenstand bzw. den sachlichen Schwerpunkt der Dienstleistungen bezeichnet, handelt es sich insoweit auch bei "GELDBRIEF" um eine Gegenstandsangabe und damit um eine Merkmalsbezeichnung für Finanz- und Geldwesen.

Selbst wenn Teile des Verkehrs auf dem Gebiet des Finanz- und Geldwesens den

Ausdruck "GELDBRIEF" nur als eine - möglicherweise ohne Einschaltung von

Finanzdienstleistern erbrachte - Zahlungsart, nicht aber als Dienstleistungsbeschreibung auffassen würden, so würde dieses Wort angesichts seiner belegten

Bedeutung als Zahlungsart nur als solches, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

2. Für die von der IR-Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Anlass. Bei der Beurteilung, ob die IR-Marke

über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, ist der Senat von dem

großzügigen Maßstab ausgegangen, den der Europäische Gerichtshof und der

Bundesgerichtshof an die Unterscheidungskraft anlegen, wobei er das Fehlen der

Unterscheidungskraft aufgrund zahlreicher tatsächlicher Anhaltspunkte festgestellt

hat. Dabei war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu

entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist erkennbar, inwiefern die

Rechtsbeschwerde der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung dienen könnte (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl