Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 33 W (pat) 200/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 70 958

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. April 2002 teilweise aufgehoben,

nämlich insoweit, als der Widerspruch aus der Marke

953 841 für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

Schneidmaschinen, vorgenannte Waren für nichtmetallische

Fußbodenbeläge;

Schweißmaschinen für die Bearbeitung von nichtmetallischen Fußbodenbelägen, ausschließlich zum Einbringen von

Kunststoff-Füllungen in die zwischen Bodenplatten bzw. Bodenbahnen bestehenden Nuten.

2. wegen des Widerspruchs aus der Marke 953 841 wird die

teilweise Löschung der Marke 300 70 958 angeordnet, nämlich für die unter Ziffer 1. aufgeführten Waren.

3. Im übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 300 70 958

für

Kl. 7: Ablösemaschinen, Schneidmaschinen, Nutenfräsmaschinen, vorgenannte

Waren für nichtmetallische Fußbodenbeläge; Schweißmaschinen für die Bearbeitung von nichtmetallischen Fußbodenbelägen, ausschließlich zum Einbringen von

Kunststoff-Füllungen in die zwischen Bodenplatten bzw. Bodenbahnen bestehenden Nuten; Schleifmaschinen und Poliermaschinen für nichtmetallische Fußböden

und nichtmetallische Wände, Sägemaschinen (insbesondere Türsägen und Gehrungssägen), Reinigungsmaschinen für die Trocken- und Naßreinigung von nichtmetallischen Fußböden und nichtmetallischen Wänden, Fräsmaschinen zur Bearbeitung von nichtmetallischen Fußböden und nichtmetallischen Fußbodenbelägen;

Kl. 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Bearbeitung von nichtmetallischen Fußböden und nichtmetallischen Fußbodenbelägen, nämlich Messer,

Handschleifer, Schaber, Kellen, Rakeln, Spachteln; Spanngeräte für Teppichböden; Nuten- und Fugenhobel;

Kl. 9: Messgeräte zur Messung der Scherfestigkeit von nichtmetallischen Böden

und Estrichen, Feuchtigkeitsmessgeräte, Bodentemperatur-Messgeräte.

(Warenverzeichnis in der Fassung vom 3. Mai 2005)

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wort-/Bildmarke 953 841

eingetragen für

Elektro-Schweißgeräte, insbesondere Elektroden-Schweißmaschinen und Schutzgas-Schweißmaschinen, wie MIG/MAG Schweißmaschinen, WIG-Schweißmaschinen, Plasmaschweiß- und -schneidmaschinen, Universal-Schweißmaschinen,

Maschinen zum programmierten Schweißen; stationäre und fahrbare Unterpulver-

Schweißmaschinen, insbesondere Eindraht-, Tandem- und Vieldraht-Maschinen;

Autogenschweiß- und -schneidmaschinen und -geräte, insbesondere Brennschneidmaschinen, Mikrolöt- und -schweißgeräte; Maschinen, Apparate und Geräte (sowohl maschinelle als auch von Hand zu betätigende) zum Handhaben von

Schweißmaschinen und zu schweißenden Werkstücken, insbesondere Automatenträger, Drehtische, Rollenböcke, Plattierapparate sowie Teile sämtlicher vorgenannten Waren; Schweißzubehör, nämlich

technische Gase, Elektroden,

Schweißdrähte, Schweißbänder, Schweißpulver, Schweißschutzschilde.

Mit Beschluss vom 17. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 7 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle sind die beiderseitigen Waren zwar teilweise identisch, im

Hinblick auf die Bedeutungsgehalte "universell" des Markenbestandteils "UNI" und

"schweißen/löten/Schweißstelle/-naht" des Bestandteils "WELD" habe die Widerspruchsmarke allerdings einen stark beschreibenden Anklang, so dass ihr Schutzumfang eher als gering einzustufen sei. Außerdem werde der Gesamteindruck der

jüngeren Marke nicht von ihrem Bestandteil "Uniweld" geprägt. Es liege fern, der

Angabe "Wolff" eine das Zeichen mitprägende kennzeichnende Bedeutung abzusprechen und den in sich geschlossenen Gesamtbegriff "Wolff Uniweld" auseinander zu reißen. In ihrer Gesamtheit hielten die Marken den erforderlichen Abstand

zueinander ein.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Nach ihrer Auffassung weist die Widerspruchsmarke eine zumindest normale

Kennzeichnungskraft auf. Ohne analysierende Betrachtungsweise gebe sie keinen

Anlass, in ihr einen beschreibenden Anklang zu sehen, zumal "UNI" auch keine

Fachabkürzung von "universell" darstelle. Dies zeige sich auch darin, dass die

Widerspruchsmarke im Jahr 1977 eingetragen worden sei, also zu einer Zeit, in

der eine wesentlich restriktivere Eintragungspraxis geherrscht habe. Das Markenwort "UNIWELD", bei dem es sich um das Firmenschlagwort der Widersprechenden handele, sei in der jüngeren Marke identisch enthalten und präge durch seine

optische Hervorhebung gegenüber dem Herstellernamen "WOLFF" und einem

nicht näher definierbaren Bildbestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen

Marke.

Die beiderseitigen Waren seien trotz der in der mündlichen Verhandlung von der

Markeninhaberin vorgenommenen Einschränkung ihres Verzeichnisses identisch

oder jedenfalls hochgradig ähnlich. Dies gelte vor allem für Schweißmaschinen.

Außerdem fielen die Schneidmaschinen der angegriffenen Marke unter den Begriff

"Brennschneidmaschinen", wie er für die Widersprechende geschützt sei. Auch die

weiteren Bearbeitungsmaschinen, -geräte und -werkzeuge des Verzeichnisses der

jüngeren Marke seien trotz ihrer Einschränkung auf nichtmetallische Bodenbeläge

mit Waren der Widersprechenden hochgradig ähnlich, zumal die Widersprechende

auch Maschinen herstelle, mit denen Bodenpaneele verschweißt würden. Außerdem seien für die Widersprechende auch Handhabungsapparate und -geräte geschützt.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. April 2002 aufzuheben und die angegriffene Marke 300 70 958

zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung ein neues Warenverzeichnis vorgelegt, in

dem die Waren jeweils auf nichtmetallische Böden und/oder Fußbodenbeläge beschränkt sind. Zusätzlich ist der Warenbegriff "Schweißmaschinen" ausschließlich

auf das Einbringen von Kunststoff-Füllungen in Nuten zwischen Bodenplatten bzw.

–bahnen eingeschränkt worden, woraus die Markeninhaberin schließt, dass nunmehr eine rechtlich erhebliche Ähnlichkeit der Waren ausgeschlossen sei. Die Waren der jüngeren Marke seien auf den Bereich nichtmetallischer Böden beschränkt, während die Waren der Widersprechenden zum Bereich der konventionellen Schweißtechnik gehörten. Für den Verkehr sei angesichts der völlig verschiedenen Einsatzgebiete der beiderseitigen Waren ersichtlich, dass sie aus unterschiedlichen Herstellungsbetrieben stammten. Auch würden die beiderseitigen

Waren in unterschiedlichen Vertriebsstätten verkauft.

Außerdem seien Marken nach ihrem Gesamteindruck nicht ähnlich. Der gemeinsame Wortbestandteil "Uniweld" sei in der jüngeren Marke nicht als alleinstehendes Einzelwort ausgebildet, sondern - in abweichender, eigenwilliger Schrift - von

einem markanten Bildbestandteil und dem bildlich ausgestaltetem Namen

"WOLFF" im Rahmen eines farbigen Gesamtzeichens umgeben. Den weiteren

Markenelementen sei daher ohne weiteres eine mitprägende Wirkung zuzubilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,

963 – AntiVir/AntiVirus).

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist normal. Allenfalls liegt

eine sehr geringe, von Haus aus bestehende Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft vor, da sich die Widerspruchsmarke aus den Bestandteilen "UNI" und

"WELD" zusammensetzt, wobei "weld" (engl.) für "schweißen, löten, Schweißstelle/-naht" steht. Allerdings sind weder der Wortteil "UNI" noch die Gesamtkombination "UNIWELD" als Fachbegriffe der Schweißtechnik bekannt. Es ist auch

nicht eindeutig ersichtlich, wie sich die beiden Bestandteile "UNI" und "WELD" zu

einer beschreibenden Sachaussage verbinden. Insoweit kommen verschiedene,

zudem widersprüchlich wirkende Bedeutungen in Betracht, wie etwa "universelles

Schweißen" oder "einheitliches Schweißen". Soweit die Widerspruchsmarke den-

noch als sprechendes Zeichen mit einer moderaten, von Haus aus bestehenden

Beeinträchtigung ihrer Kennzeichnungskraft behaftet sein sollte, läge sie immer

noch im (unteren) Bereich einer insgesamt noch normalen Kennzeichnungskraft.

b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise

zumindest mittelgradig ähnlich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle

erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren

oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere

deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander

konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH

GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyds/Loint´s; BGH

GRUR 1999, 731 – Canon II; WRP 1998, 747, 749 – GARIBALDI; WRP 2000,

1152,1153 – PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 – EVIAN/REVIAN). Auch die

maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und

Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.

Die im neu vorgelegten Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgeführte Ware

"Schneidmaschinen, vorgenannte Ware für nichtmetallische Fußbodenbeläge" ist

mit den für die Widersprechende geschützten Waren "Elektro-Schweißgeräte, insbesondere... , Universal-Schweißmaschinen; Maschinen zum programmierten

Schweißen; Autogenschweiß- und -schneidmaschinen und -geräte, insbesondere

Brennschneidmaschinen" zumindest mittelgradig ähnlich. Die beiderseitigen Waren entsprechen sich teilweise bereits als Schneidmaschinen hinsichtlich ihres

technischen Verwendungszwecks, wenngleich die zu schneidenden Materialien

oder Werkstücke nicht identisch sein mögen. Allerdings kann dies angesichts der

weiten Fassung der für die Widersprechende eingetragenen Schneidmaschinen

auch keineswegs ausgeschlossen werden. Im Übrigen würden die für die jüngere

Marke eingetragenen Schneidmaschinen nach wie vor auch Brennschneidmaschinen erfassen, auch wenn diese nach der Fassung des Warenverzeichnisses

nur für nichtmetallische Fußbodenbeläge vorgesehen sind. Ergänzend zum Verwendungszweck können daher technisch-konstruktive Übereinstimmungen nicht

nur mit den für die Widersprechende geschützten Schneidmaschinen bestehen,

sondern – ohne dass es noch darauf ankommt – zusätzlich auch mit deren

Schweißgeräten und -maschinen.

Soweit hierbei im Einzelnen dennoch technische Unterschiede vorhanden sind,

was je nach Gerätetyp in unterschiedlichem Umfang der Fall sein kann, können

die o.g. beiderseitigen Waren im übrigen zumindest teilweise (auch in der Bodenbearbeitung) ergänzend nebeneinander verwendet werden, so dass entweder ein

Alternativ- oder Ergänzungsverhältnis als für die Ähnlichkeit sprechendes Kriterium hinzu kommt. Insgesamt wird man angesichts der o.g. funktionellen Berührungspunkte eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit von Schneidmaschinen für

nichtmetallische Fußbodenbeläge mit Waren der Widersprechenden nicht verneinen können.

Dies gilt erst recht für Schweißmaschinen, die im neuen Warenverzeichnis der

jüngeren Marke noch als "Schweißmaschinen für die Bearbeitung von nichtmetallischen Fußbodenbelägen, ausschließlich zum Einbringen von Kunststoff-Füllungen in die zwischen Bodenplatten bzw. Bodenbahnen bestehenden Nuten" aufgeführt sind. Trotz ihres eingeschränkten Verwendungszwecks sind zu den verschiedenen Schweißgeräten und -maschinen der Widersprechenden, die allesamt

keinerlei Beschränkung ihres Verwendungszwecks aufweisen, nach Kriterien wie

der technisch-konstruktiven Beschaffenheit, dem Verwendungszweck und dem

Verhältnis als sich ergänzende oder – je nach einzelner Ware der Widersprechenden – als miteinander konkurrierende Schweißgeräte oder -maschinen zumindest

mittelgradig ähnlich.

c) Die Marken sind unter Berücksichtigung der Prägung der jüngeren Marke durch

ihren Bestandteil "Uniweld" klanglich identisch.

Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht

allein durch den Bestandteil "Uniweld" geprägt. Es handelt sich um ein insgesamt

noch als normal kennzeichnungskräftig einzustufendes Markenwort, wobei auf die

unter oben a) enthaltenen Ausführungen verwiesen werden kann.

Dieses Wort dominiert schon angesichts seiner Größe das Gesamtzeichen, wobei

diese ein Mehrfaches der Größe des weiteren Wortbestandteils "WOLFF" ausmacht, selbst wenn man dessen Hintergrund mit berücksichtigt. Zudem handelt es

sich beim Wort "Wolff" erkennbar um einen Familiennamen, während "Uniweld"

ein Phantasiewort mit anspielenden Sinnbezügen (vgl. oben) darstellt. Die Markenwörter können daher auch keine sinnvolle begriffliche Einheit darstellen, was

auch schon aus ihrer deutlichen optischen Trennung hervorgeht. Vielmehr stehen

sie sich erkennbar im Verhältnis von Firmenname und Produktkennzeichnung

gegenüber. Der Verkehr wird sich damit sowohl wegen der Größe als auch wegen

der erkennbaren Eigenschaft als Produktmarke innerhalb des Gesamtkennzeichens weitgehend nur am Bestandteil "Uniweld" orientieren und die Marke häufig

verkürzt damit benennen. Daher prägt "Uniweld" den Gesamteindruck der jüngeren Marke, so dass die Marken bzw. ihre prägenden Bestandteile klanglich identisch sind.

d) Soweit unter b) eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit der Waren festgestellt

worden ist, besteht angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen Identität der Marken bzw. ihrer prägenden Bestandteile die Gefahr von Verwechslungen. Der angefochtene Beschluss war insoweit aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke teilweise anzuordnen.

2. Im Übrigen ist der Widerspruch und damit die Beschwerde schon deshalb nicht

begründet, weil hinsichtlich der übrigen Waren der jüngeren Marke keine rechtlich

erhebliche Ähnlichkeit mit Waren der Widersprechenden festgestellt werden kann.

So ist nicht erkennbar, welche beachtlichen technischen oder wirtschaftlichen Berührungspunkte die für die jüngere Marke eingetragenen Ablösemaschinen, Nutenfräsmaschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Sägemaschinen, Reinigungsmaschinen und Fräsmaschinen, die zudem ausschließlich für die Bearbeitung nichtmetallischer Fußbodenbeläge bestimmt sind, mit den Waren der Widersprechenden aus dem Bereich der Schweiß-, Brenn- und Löttechnik aufweisen

sollen. Die Waren der jüngeren Marke funktionieren rein mechanisch, während die

Waren der Widersprechenden durch Hochtemperatur die für sie wesentliche

Schmelz- oder Brennwirkung entfalten.

Die o.g. Waren der jüngeren Marke weisen auch mit den weiteren, für die Widersprechende eingetragenen, Handhabungsapparaten und -geräten sowie Zubehörwaren keine Ähnlichkeit auf. Zwar können einige dieser für die Widersprechende geschützten Waren elektrisch und/oder mechanisch betrieben werden.

Auch ist es zumindest theoretisch denkbar, dass sie im Einzelfall gewisse gemeinsame Konstruktionsmerkmale mit den Waren der jüngeren Marke aufweisen. Abgesehen davon, dass elektrotechnische Apparate nach ständiger Rechtsprechung

nicht allein wegen dieses Merkmals untereinander ähnlich sind (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 121

m.w.N.), sind die beiderseitigen Waren zudem ausdrücklich so spezifiziert, dass

sie entweder auf die Bearbeitung von nichtmetallischen Fußbodenbelägen oder

aber auf die Handhabung von Schweißmaschinen und -werkstücken beschränkt

sind. Angesichts dieser Unterschiede scheidet ein gemeinsamer Verwendungszweck, ebenso aus wie ein Ergänzungs- oder Alternativverhältnis der Waren

untereinander. Dass die beiderseitigen Waren in nennenswertem Umfang aus

gemeinsamen Herstellungsbetrieben stammen ist nicht ersichtlich. Falls die Waren

zumindest teilweise in den gleichen Vertriebsstätten, etwa Baumärkten, verkauft

werden, kann dies angesichts der deutlichen Unterschiede der Waren in ihrer

technischen Funktion und dem Verwendungszweck dahingestellt bleiben, da allein

das schwache Kriterium der gemeinsamen Vertriebsstätten keine Warenähnlichkeit begründen könnte.

Dies gilt ähnlich, soweit man die weiter für die jüngere Marke eingetragenen

handbetätigten Werkzeuge und Geräte für die Bearbeitung von nichtmetallischen

Fußböden und Fußbodenbelägen mit den für die Widersprechende geschützten

Waren vergleicht, wobei auf Seiten der Widerspruchsmarke allenfalls Handhabungsgeräte und Zubehör für die Schweißtechnik als ähnlichkeitsbegründend in

Betracht kommen. Insoweit handelt es sich bei den Waren der jüngeren Marke,

nachdem diese durch den Zusatz "nämlich" abschließend aufgezählt werden, um

einfache mechanische Werkzeuge bzw. Geräte, die allein für die Bearbeitung

nichtmetallischer Fußböden bzw. -beläge bestimmt sind. Mit Geräten zur Handhabung von Schweißmaschinen oder gar dem im Verzeichnis der Widerspruchsmarke abschließend aufgezählten Schweißzubehör haben diese Waren offensichtlich keine erkennbaren Berührungspunkte.

Das Fehlen zureichender wirtschaftlich-technischer Berührungspunkte ist zwar

nicht so offensichtlich, wenn man die o.g. Waren der jüngeren Marke mit dem für

die Widersprechende ebenfalls geschützten Begriff "Apparate und Geräte.. zum

Handhaben von ... zu schweißenden Werkstücken" vergleicht. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass diese Waren nur der Handhabung zu schweißender

Werkstücke dienen. Sie sind daher auf die Zufuhr, Justierung und/oder Drehung,

ggf. auch den Abtransport des Werkstücks direkt vor, während und unmittelbar

nach dem Schweißvorgang beschränkt, so dass bereits insoweit allenfalls eine

gewisse funktionelle Parallele zu den Teppichbodenspanngeräten der jüngeren

Marke bestehen kann. Diese haben allerdings mit den unter Hochtemperatureinwirkung stattfindenden Schweißvorgängen überhaupt nichts zu tun, was keines

weiteren Eingehens bedarf.

Schließlich weisen erst recht die für die jüngere Marke unter der Klasse 9 eingetragenen Messgeräte keine Ähnlichkeit zu den Waren der Widersprechenden auf.

Messgeräte haben gegenüber Geräten, Maschinen und Apparaten der Schweißtechnik schon per se einen gänzlich anderen Verwendungszweck und eine andere

Beschaffenheit, wobei hier die Zweckbeschränkung der Waren der jüngeren

Marke auf die Messung von Böden und Feuchtigkeit hinzu kommt. Selbst wenn

einzelne, komplexere Geräte der Widersprechenden ein oder mehrere Messgeräte, wie etwa Temperaturfühler, mit beinhalten, so wären diese nicht wesensbestimmend für die zur Schweißtechnik gehörende Sachgesamtheit.

Der Widerspruch und die Beschwerde waren damit teilweise unbegründet.

3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen

der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl