Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 26 W (pat) 160/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 160/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 60 096
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzenden sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Möbel, Spiegel, Rahmen, Stühle, Polstersessel, Hocker, Sofas,
Liegen, Garderoben, Betten, Tische, Bänke, Regale, Schränke;
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"
eingetragene Wort-/Bildmarke 302 60 096
ist Widerspruch erhoben aus der Marke 300 84 100
NOW!
die ua für Waren der Kl. 20 „Möbel und deren Teile; Spiegel, Rahmen“ sowie
Dienstleistungen der Kl. 35 „Veranstaltung von Ausstellungen oder Messen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Werbung im Internet“ geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Obwohl
sich z.T. identische Waren gegenüberstünden und von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei, hielten die Vergleichszeichen den erforderlichen überdurchschnittlichen Abstand ein. Bei der Gegenüberstellung der beiden Marken sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um
einsilbige Wörter handele, bei denen Abweichungen in einzelnen Lauten bzw.
Buchstaben stärker ins Gewicht fielen. Zudem wirke sich der Umstand aus, dass
es sich bei „NOW“ um ein geläufiges englisches Wort mit der Bedeutung „jetzt“
handele. Es sei deshalb überwiegend von einer englischen Aussprache wie „nau“
auszugehen, zumal die Endung „-ow“ im Deutschen eher selten sei. Hinsichtlich
der angegriffenen Marke „smow“ dränge sich keine bestimmte Aussprache auf.
Wegen der Ähnlichkeit zum bekannten englischen Begriff „snow“ müsse allerdings
mit einer Aussprache wie etwa „smou“ gerechnet werden. In Betracht komme ferner eine deutsche Aussprache wie „smo“ oder „smof“. Sollten beide Kennzeichnungen deutsch wie „smo/smof“ bzw. „no/nof“ wiedergegeben werden, reichten
die Konsonanten „sm“ und „n“ an den besonders exponierten Wortanfängen aus,
um erhebliche Verwechslungen auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Löschung
der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und
35 begehrt. Ihrer Ansicht nach sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen verwechselbar.
Zur Begründung verweist sie auf die zumindest teilweise Identität der beiderseitigen Waren der Klasse 20 und die ihrer Ansicht nach bestehende hochgradige
Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 35. Gerade in klanglicher Hinsicht halte die jüngere Marke nicht den erforderlichen erhöhten Markenabstand ein. Dass „NOW“ ein Wort des englischen Grundwortschatzes sei, verhindere nicht eine klangliche Verwechslungsgefahr, denn es bestehe immer noch
die Möglichkeit, dass ein Teil des Verkehrs es wie „nof“ bzw. „no“ ausspreche. Da
„smow“ als Phantasiewort auch „smo“ oder „smof“ ausgesprochen werden könne
und die Unterschiede am Markenanfang nicht besonders ins Gewicht fielen, weil
das „s“ klanglich untergehe, bestehe bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen
durchaus die Gefahr klanglicher Verwechslungen.
Demgemäß beantragt die Widersprechende die Aufhebung der angefochtenen
Beschlüsse und Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt die angefochtenen Beschlüsse. Gegen eine klangliche
Verwechslungsgefahr spreche, dass „(smow)“ an den englischen Begriff „snow“
erinnere, weshalb der Verkehr die Marke wie „smou“ ausspreche. Andernfalls sei
mit einer Aussprache gemäß der Schreibweise wie „smow“ zu rechnen. Die Widerspruchsmarke „NOW!“ sei dagegen ein bekannter englischer Begriff mit der
Bedeutung „nun, jetzt“, der wie „nau“ artikuliert werde. Durch das Ausrufezeichen
werde der Sinngehalt der Kennzeichnung noch betont. Im übrigen handele es sich
um kurze Marken, bei denen bereits geringfügige Abweichungen eine klangliche
Unterscheidbarkeit gewährleisteten.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387
- Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für Einrichtungsgegenstände der Klasse 20 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhebliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke aber gerecht wird.
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung besteht zwischen den Marken „(smow)“ und „NOW!“ nicht die Gefahr klanglicher Verwechslungen.
Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Kennzeichnungen
kommt es vorrangig auf die Silbenzahl, Silbengliederung und Vokalfolge an. Wortanfänge werden im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Das
gilt besonders in den Fällen, in denen die Endungen nicht markant in Erscheinung
treten oder wenig einprägsam gebildet sind. Einen wesentlichen Einfluß auf die
Ähnlichkeit hat die Länge der Vergleichswörter. So werden Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Markenwörter.
Auch bleiben kurze Wörter besser und genauer in der Erinnerung (vgl dazu
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdnr 176 ff, 192 mwN).
Hier stehen sich die einsilbigen Wörter „smow“ und „NOW“ gegenüber. Bei der
Widerspruchsmarke „NOW!“ handelt es sich für den angesprochenen Verkehr um
ein geläufiges englisches Wort, dessen Sinngehalt „jetzt“ durch das nachfolgende
Ausrufezeichen betont wird. Es ist deshalb weit überwiegend von einer englischen
Aussprache dieses Wortes wie „nau“ auszugehen. Bei der angegriffenen Marke
„smow“ ist wegen der Ähnlichkeit zu dem bekannten englischen Begriff „snow“
ebenfalls mit einer englischen Aussprache wie „smou“ zu rechnen. Auch soweit
beide Kennzeichnungen deutsch wie „no(w)“ bzw. „smo(w)“ wiedergegeben werden sollten, reichen die unterschiedlichen Anfangskonsonanten „sm“ und „n“ aus,
erhebliche klangliche Verwechslungen der Kurzzeichen auszuschließen. Hierbei
war auch zu berücksichtigen, dass Einrichtungsgegenstände in der Regel auf
Sicht und mit Bedacht ausgewählt werden.
Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Kraft
Reker
Friehe-Wich
Ju