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BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 26 W (pat) 99/04

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 99/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 45 792.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzenden sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung

Europost

für die folgenden Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet:

Briefkästen aus Metall;

Computergeräte und –programme; gespeicherte Computerprogramme; elektronische Apparate und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten), insbesondere Apparate und Instrumente zum

Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild, CD-Player (insbesondere für CD-

Roms), Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer (Datenverarbeitung), Diskettenlaufwerke, Telefon- und Telegrafendrähte, Drucker

für Computer, Ton- und Bild-Empfangsgeräte, Entstörgeräte (für

Elektrizität), Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechapparate, elektrodynamische Signal-Fernsteuergeräte, Filmkameras,

Frankierungskontrollgeräte, Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, Elektro- und Koaxialkabel, elektrische Schaltgeräte, integrierte Schaltkreise, Wechselsprechapparate, Mobiltelefone, elektrische Überwachungsapparate, Verbindungsteile

(Elektrizität),

Verteilerschränke (Elektrizität), Verteilertafeln (Elektrizität), Videobildschirme (alle vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung und Erstellung von Computernetzen und für die Abrechnung

und Frankierung von Postsendungen auf elektrischem Weg);

Frankiermaschinen; Briefmarken;

Briefkästen, weder aus Metall noch aus Mauerwerk;

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, insbesondere Finanzanalysen, Einziehung von Außenständen, Ausgabe von Kreditkarten, Bankgeschäfte, Home-Banking, Beleihen von Gebrauchsgütern, finanzielle Beratung; Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen;

Factoring;

finanzielle Schätzungen

(Versicherungs-, Bank-,

Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Vermittlung von

Vermögensanlagen in Fonds; Gebäudeverwaltung; Verpachtung,

Verwaltung und Vermittlung von Immobilien; Investmentgeschäfte;

elektronischer Kapitaltransfer; Kreditvermittlung; Vermögensverwaltung (auch durch Treuhänder);

Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; Auskünfte in

bezug auf Telekommunikation; elektronische Übertragung von

Nachrichten und Informationen;

(gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und

Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen

und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag für

Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Auskünfte in Bezug auf den Transport, die Beförderung, die Lagerung

und die Verpackung von Waren; Kurierdienste;

technische Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf

Telekommunikation, Transport, Beförderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konvertieren von Computerprogrammen und –daten

(ausgenommen physische Veränderungen); Konvertieren von

Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien

und umgekehrt.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die Marke „Europost“ sei ersichtlich aus der sowohl im Englischen als auch im

Deutschen üblichen Kurzbezeichnung „Euro“ für „Europa, europäisch“ und dem

Wort „Post“ zusammengesetzt. Bei dem Wort „Post“ handele es sich um einen

Fach- und Sachbegriff der deutschen Sprache mit der Bedeutung „öffentliche

Dienstleistungseinrichtung zur Beförderung von Briefen, Paketen etc“ oder „eingegangene Briefe etc“. Insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen weise die Anmeldung ohne Weiteres darauf hin, dass es sich um

ein öffentliches Unternehmen handele, dessen Waren und Leistungen schwerpunktmäßig auf den europäischen Raum ausgerichtet und darauf spezialisiert

sind. Damit stelle sich die angemeldete Kennzeichnung als eine rein beschreibende Angabe der Bestimmung und der Art der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ohne jedes phantasievolles Element dar. An derartige beschreibende Kombinationen sei der Verkehr zudem gewöhnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach weist der

Begriff „Euro“ keinen eindeutigen Sinngehalt auf. Es könne damit zB die europäische Währung oder die Abkürzung für Europa gemeint sein. Dementsprechend

bedürfe das Wort „Euro“ ergänzender Hinweise, um einen konkreten Sinngehalt

vermitteln zu können. Dementsprechend werde „Euro“ als Bestandteil einer Marke

auch als Kennzeichnungsmittel verwendet und verstanden. Da auch der Begriff

„Post“ unterschiedliche Assoziationen auslösen könne, verfüge die Gesamtbezeichnung „Europost“ nicht über den erforderlichen eindeutigen Sinngehalt, mit die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschrieben werden

könnten.

Demgemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts-

und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu

ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 115 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses

auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; GRUR

Int 2004, 943 – Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit

nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke

zu erfüllen

(EuGH GRUR 2001, 1148,

1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren

oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort (bzw.

eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das

vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH

aaO - Cityservice). Die Prüfung muss grundsätzlich streng und vollständig sein,

um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR,

604 - Libertel).

Die angemeldete Bezeichnung ist ohne Weiteres ersichtlich aus dem allgemein

geläufigen Präfix „Euro“, dem vielfach verwendeten Kürzel für „Europa, europäisch“, und dem Wort „post“ als Begriff für eine Einrichtung, die schriftliche oder

sonstige Sendungen befördert, oder als Begriff für die zugestellten Sendungen

selbst sprachüblich zusammengesetzt (vgl. zB Euro-Laster, Euro-Palette, Euro-

Stecker, Eurocard, Euroscheck). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die vorrangig typische Postleistungen wie den Transport

von Waren oder die Übermittlung von Nachrichten sowie die damit im Zusammenhang stehenden oder benötigten Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand

haben, liegt es für den angesprochenen Verkehr nahe, die Anmeldung nur als

Hinweis darauf zu verstehen, dass die betreffenden Waren, Geräte, technischen

Apparate für eine Verwendung im europäischen Raum besonders geeignet oder

bestimmt sind bzw die Transport- und Transferleistungen von einem auf dem europäischen Markt agierenden Unternehmen mit internationalem Zuschnitt erbracht

werden. Für diese Annahme spricht, dass auch geläufige Wortzusammenstellungen mit „Euro“ wie zB „Eurocard“ nur als Hinweis auf durch europäische Normen

geregelte oder auf Europa bezogene Angebote von Dienstleistungen verwendet

und verstanden werden (EuG GRUR 2001, 835 – EuroHealth) Die von der Anmelderin angeführten weiteren Sinngehalte der Bestandteile „Euro“ und „Post“ rechtfertigen keine andere Beurteilung, denn entscheidend ist der Kontext, in dem die

Marke benutzt werden soll (vgl. EuGH GRUR Int 2003, 71 – DOUBLEMINT).

Soweit die Anmeldung zB auch Schutz für Dienstleistungen der Klasse 36 (Versicherungswesen, Finanzwesen, ...Immobilienwesen etc) begehrt, handelt es sich

hierbei zwar nicht um post-typische (Beförderungs-) Leistungen, dieser Umstand

legt aber gerade an Gedanken nahe, dass irgendein europäisches Unternehmen

derartige Leistungen mit anbietet.

Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.

Kraft

Reker

Friehe-Wich

WA