Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 28 W (pat) 368/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 21 323
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Januar 2003 und 22. September 2003
aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 049 721 wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 21 323 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 300 21 323 die
Wortmarke
ELIZE
als Kennzeichnung für die Waren
„Konserviertes und getrocknetes Obst und Gemüse, Olivenöl; Teig
in Blattform, Essig, Halwa; frisches Obst und Gemüse; Tafelwasser“.
Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der rangälteren Marke 2 049 721
elysee
die u.a. ebenfalls für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Marken seien auch bei den
sich vorliegend nach der Registerlage gegenüberstehenden identischen Waren in
Klang und Bild ausreichend verschieden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die den Abstand
der sich gegenüberstehenden Marken vor dem Hintergrund identischer Waren und
Endabnehmer als maßgeblichen Verkehrskreisen für nicht mehr ausreichend hält.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch an
der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Warenähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich
schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Angesichts der vorliegend gegebenen Warenidentität, noch dazu auf einem Produktsektor, der sich an breiteste
Verkehrskreise wendet und auch ausgesprochene Billigartikel sowie Produkte des
täglichen Bedarfs umfassen kann, steht der Widersprechenden ein besonders
deutlicher Abstand gegenüber ihrer Marke zu, der sowohl in klanglicher wie bildlicher Hinsicht nicht mehr eingehalten wird. Wenn die Markenstelle demgegenüber
die Ähnlichkeit der beiden Markenwörter eher als gering eingeschätzt hat, steht
das nicht nur im Widerspruch zu den dominanten Übereinstimmungen der Marken
nach Buchstabenzahl, Verteilung der Vokale und Konsonanten sowie Silbenstruktur, sondern ignoriert auch das System der Wechselwirkung zwischen den
Faktoren der Verwechslungsgefahr. Um vor dem Hintergrund identischer Waren
die Verwechslungsgefahr zu verneinen, müssten sich die Marken deutlich voneinander abheben, was indes noch nicht einmal vom Markeninhaber im Verfahren vor
der Markenstelle behauptet worden war. Letztlich muß aber, da im Deutschen das
„y“ häufig wie „i“ und das „z“ ohne weiteres auch als „s“ artikuliert werden kann,
sogar Klangidentität der Markenwörter in Betracht gezogen werden, was zwangsläufig dazu führt, einen Eingriff der jüngeren Marke in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn man die Widerspruchsmarke begrifflich als den Amtssitz des französischen Präsidenten identifiziert, da auch solche Begriffsanklänge nicht gegen Verhören schützen. Ohnehin
verbleiben dem Verkehr zumindest aus der Erinnerung heraus keine Anhaltspunkte, um die Marken dennoch sicher auseinander zu halten. Das gilt gleichermaßen für das Schriftbild vor allem in Großbuchstaben, das ebenfalls fast auf
Identität hinausläuft. Stimmen die Gesamtworte aber nahezu völlig überein und
decken sich auch die beanspruchten Waren, liegt die Annahme einer Verwechslungsgefahr auf der Hand, so dass die Beschwerde Erfolg haben musste.
Eine Kostenauferlegung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb