Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 32 W (pat) 51/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die Marke 300 76 276

(hier: Kostenantrag der Markeninhaber)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und

Kruppa am 4. Mai 2005

beschlossen:

Der Kostenantrag der Markeninhaber wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Kostenantrag der Markeninhaber ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, auch nach Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4

MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und

- für patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 MarkenG deutlich wird) im Grundsatz

davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich des

Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für

eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum - inhaltlich

übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 - Lewapur). Derartige

besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit

den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich

erhoben kann er aber nicht angesehen werden. Auch dass die Widersprechende

sich durch Rücknahme des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden Verfahren keinen Grund

für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheiden sich die Regelungen des

MarkenG grundlegend von denen der ZPO.

Viereck

Dr. Albrecht

Kruppa