Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 30 W (pat) 129/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 129/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 397 12 249
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2001 und vom
22. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 397 12 249 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 1 188 536 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 397 12 249 mit der Widerspruchsmarke 1 188 536 festgestellt und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom
22. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen
zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie eine Einschränkung des Warenverzeichnisses erklärt. Die Widersprechende hat nach einiger Zeit den Widerspruch
aus der Marke 1 188 536 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Winter
Hu