Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 30 W (pat) 129/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 129/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 12 249

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2001 und vom

22. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 397 12 249 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 1 188 536 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 397 12 249 mit der Widerspruchsmarke 1 188 536 festgestellt und die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom

22. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen

zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie eine Einschränkung des Warenverzeichnisses erklärt. Die Widersprechende hat nach einiger Zeit den Widerspruch

aus der Marke 1 188 536 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Winter

Hu