Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 30 W (pat) 237/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 237/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 44 084
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2002 und vom 17. Juni 2003
sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke
398 44 084 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 40 513
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
398 44 084 mit der Widerspruchsmarke 398 40 513 festgestellt und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 wurde die
Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Winter
Hu