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BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 30 W (pat) 239/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 239/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 08 100.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

Route-View

für die Waren und Dienstleistungen

"Software zur Analyse von Problemen in TCP/IP-basierten Netzwerken; Erstellung der vorgenannten Software".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, einen davon im Erinnerungsverfahren ergangen,

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren ein beschreibender und anpreisender Sachhinweis darauf, dass es sich um Software

handele, deren Gegenstand und Zweckbestimmung die Ansicht mit der Möglichkeit der Überprüfung der Datenübertragungswege und gleichzeitig dabei passierter Fehler durch solche Route-View sei bzw für deren technische Realisierung zu

dienen bestimmt sei. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen gebe die

Marke eine Inhalts- und Zweckbestimmung über deren Gegenstand und Ziel.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine

phantasievolle Wortneuschöpfung, der in der Gesamtkombination keine beschreibende Bedeutung zukomme.

Es gehe bei den von der Anmelderin beanspruchten Produkten nicht um die Visualisierung von Datenübertragungswegen, die ein PC-Nutzer durch Ansicht am

Bildschirm verwenden könnte, sondern der "View" der TCP/IP-Tabellen werde automatisiert durchgeführt. Der Nutzer erhalte gegenüber der Darstellung bloßer Datenströme eine erheblich aufbereitete Anzeige. Zudem sei der Gesamtbegriff vage

und unbestimmt, da zumindest beide Bestandteile unterschiedliche Bedeutungsrichtungen hätten.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Route-View" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2

MarkenG ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der

Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen

Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile

besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese

Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen

Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507

– Postkantoor).

Die angemeldete Marke ist aus den mit einem Bindestrich verbundenen Wörtern

"Route" und "View" gebildet.

Das englische Wort "route" bedeutet "Route, Leitung, Leitweg, Strecke, Verbindungsweg" (vgl LEO Onlinewörterbuch Englisch der TU München) und steht für

die ausgewählte Verbindung zwischen Datenstationen (IBM-Wörterbuch-Fachausdrücke der Informationsverarbeitung), die Bestimmung des Weges eines Datenpaketes von der Datenquelle zur Datensenke nach bestimmten Kriterien (vgl

Lipinski, Lexikon der Datenkommunikation), den Pfad durch ein Internetzwerk (vgl

Cisco, Lexikon der Netzwerkbegriffe).

Der Bestandteil "Route" wird im Computerbereich in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet wie zB "route extension" für "Routenerweiterung", "route map"

für eine "Methode für die Kontrolle der Weiterverteilung von Routen zwischen

Routing Domänen", "route redistribution" für "Routenneuverteilung", "route summarization" für "Routenzusammenfassung" (vgl Cisco, Lexikon der Netzwerkbegriffe).

Das englische Wort "view" bedeutet "Ansicht, Betrachtung, Bild, Darstellung,

Überblick" (vgl LEO Onlinewörterbuch Englisch der TU München).

Im Zusammenhang mit Waren aus dem Computerbereich gehört "view" zum

Grundwortschatz im EDV-Bereich und wird dort üblicherweise in der Bedeutung

"Ansicht, Darstellung" in der Funktion als Menüelement im Computerprogramm

benutzt. "View" ist eine Bezeichnung für eine Sammlung von Objekten, die ein

Agent eines Netzmanagementsystems verwaltet und von dem die entsprechenden

Verwaltungsdaten zugänglich (sichtbar) gemacht werden können (vgl. Klußmann,

Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik).

Im Bereich der Informationsverarbeitung sind Zusammensetzungen bekannt wie

"cutaway view" für "Schnittdarstellung", "internal view" für interne Betrachtung, die

die Daten betrifft, die in einer integrierten Datenbank gespeichert sind, "local view"

für lokale Betrachtung, die den Teil einer integrierten Datenbank bezeichnet, auf

die sich ein bestimmtes Anwendungsprogramm bezieht, "sectional view" für

"Schnittansicht" (vgl IBM-Wörterbuch, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung).

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Leitwegansicht, Ansichtsfenster für einen Datenverbindungsweg".

Die Kombination "Route-View" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts

der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und

sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der

Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben genannten unter Verwendung beider Bestandteile üblichen Zusammensetzungen ist auch die

Kombination "Route-View" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung.

Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet

und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination

hinausgehenden Begriff.

Der Gesamtbegriff "Route-View" wird auch bereits – wie aus dem Internetrechercheergebnis der Markenstelle und den der Anmelderin übersandten Rechercheergebnissen ersichtlich – im Zusammenhang mit einer Ansichtsfunktion eines Computerprogramms verwendet (vgl http://www.csv.ica.uni-stuttgart.de/vrml/dune/-

docs/usage_docs/dune_en_tutorial.html).

Dabei steht es einer beschreibenden Verwendung nicht entgegen, dass der Begriff

als Ansichtsfunktion innerhalb einer bestimmten Sprache VPML verwendet wird.

Der Begriff "Route" für den Leitweg des Datenpaketes ist unabhängig von der

verwendeten Sprache einsetzbar, die Anzeigefunktion kann unabhängig von der

jeweils verwendeten Sprache erfolgen.

Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen deshalb nahe, die Zusammensetzung "Route-View" als Hinweis auf ein bestimmtes Menüelement und dessen Funktion zu verstehen.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das

Software zur Problemanalyse in bestimmten Netzwerken beansprucht, ergibt die

angemeldete Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die

zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit,

oder Bestimmung um Waren handelt, die in der Einrichtung und Nutzung bzw

Auswertung eines Ansichtsfensters bzw einer Anzeigefunktion als Menüelement

Verwendung finden. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich hierauf beziehen.

Dabei ist es ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin

tatsächlich anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende

Sachaussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen

abzustellen. Hierbei ist zu beachten, daß die Eintragung für einen Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunterfallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH

WRP 2002, 91-AC).

Auch ein möglicher weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der

Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH

MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht

hinaus geht, handelt es sich um eine beschreibende Angabe ohne besondere begriffliche Ungenauigkeit, so dass sie zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu