Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 27 W (pat) 111/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 14 574.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2005 durch Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin Prietzel-Funk

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

Server-on-CD

als Wortmarke neben Dienstleistungen der Klasse 38 für

„Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Magnetdatenträger,

optische Datenträger; Computer-Programme (gespeichert); Computer-Software (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Interfaces (Schnittstellengeräte oder –programme für Computer); Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Compact-Disks (Ton,

Bild); Aktualisieren von Computersoftware; Bereitstellung von

Computerprogrammen in Datennetzen; Design von Computer-

Software; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; EDV-Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen;

Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Kopieren von Computer-Programmen; Lizenzierung von Software;

Pflege und Installation von Software; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computer-Software;

Wartung von Computer-Software“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat für

diese Waren und Dienstleistungen die Markenanmeldung zurückgewiesen, weil

der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum ohne weiteres als Hinweis auf ein auf einer CD(-ROM) gespeichertes Serverprogramm verstanden. Für die Waren „Magnetdatenträger, optische Datenträger; Computer-

Programme (gespeichert); Computer-Software (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Interfaces (Schnittstellengeräte oder –programme für Computer); Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Compact-Disks (Ton, Bild)“ liege der

beschreibende Gehalt auf der Hand; hinsichtlich der Waren „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ beschreibe die angemeldete Marke, dass bei diesen eine

CD mit einem Serverprogramm fest installiert sei. Da sich die beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar auf Serverprogramme beziehen

könnten, die auf CDs gespeichert seien, vermittle die Marke auch insoweit über

die Beschreibung der Bestimmung dieser Dienstleistungen hinaus keine betriebskennzeichnende Funktion. Ob darüber hinaus das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG vorliege, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin, mit der sie die Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen begehrt.

Die Anmelderin ist der Ansicht, bei der Bezeichnung „Server-on-CD“ handele es

sich nicht um einen üblichen Fachbegriff. „Server“ werde von den angesprochenen

breiten Verkehrskreisen nicht im Sinne einer Software, sondern als Hardware im

Sinne eines „Server-Computers“ verstanden. Eine solche Hardware könne sich

aber nicht auf einer CD befinden, sodass die angemeldete Marke eine technisch

nicht nachvollziehbare, zumindest jedoch unklare, verschwommene Aussage liefere, die nicht geeignet sei, die Waren in üblicher Art und Weise sowie unmittelbar

zu beschreiben. Eine freihaltungsbedürftige Sachangabe liege somit nicht vor. Die

erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben, weil die nicht unmittelbar beschreibende Marke aufgrund ihrer unklaren Bedeutung das Publikum zum Nachdenken anrege.

Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Anmelderin eine

Reihe von Auszügen aus dem Internet übermittelt, aus welchen sich ergibt, dass

Server auf CDs durchaus nicht unüblich sind und auch die englischsprachige Bezeichnung „Server-on-CD“ als Fachausdruck verwendet wird. Die Anmelderin hat

daraufhin auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und um

eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen

steht.

Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen

sich der Senat grundsätzlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:

Die Ansicht der Anmelderin, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Bezeichnung "Server-on-CD“ nicht ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben bestehe, muss im Hinblick auf die ihr übermittelten Belege über die

technische Möglichkeit, einen Server bzw. die dafür erforderliche Software auf einer CD zu liefern, wofür auch die angemeldete Bezeichnung in Fachkreisen Verwendung findet, als widerlegt angesehen werden. Daher ist davon auszugehen,

dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen begegnen, keine Veranlassung sehen werden, einen Herkunftshinweis zu vermuten, wenn sie in diesem Zusammenhang die Bezeichnung

„Server-on-CD“ wahrnehmen. Sie werden vielmehr diese Bezeichnung ausschließlich als das wahrnehmen, was sie in den nachgewiesenen anderen Verwendungsfällen auch ist, nämlich eine ausschließlich sachbezogene Angabe. Damit ist auch ein für die Eintragung in das Markenregister unerlässliches Minimum

an Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne nicht gegeben.

Weiter gehende Gesichtspunkte oder Überlegungen, die eine andere Beurteilung

hätten nahe legen können, sind nicht ersichtlich, auch die Anmelderin hat zu den

vorliegenden Tatsachenbelegen nichts weiter vorgetragen.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na