Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 19 W (pat) 24/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 47 459.8-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die
am 17. September 2001 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom
5. November 2002 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 lautet mit eingefügter
Nummerierung [ ]:
"Verfahren zur Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen von
Streckenabschnitten schienengebundener Verkehrssysteme, gekennzeichnet durch folgende Schritte:
[1] Festlegen einer Startlösung zur Unterteilung der
Streckenabschnitte in jeweils mehrere Gleisabschnitte
[2] Festlegen diskreter Positionen p(i,j) der Gleisabschnittsgrenzen in der Nähe der vorbestimmten
Gleisabschnittsgrenzen p(i) der Startlösung
[3] Berechnen des minimalen Zugfolgeabstandes für die
gewählten diskreten Positionen p(i,j) bei Zugrundelegung der Fahrkurven zweier aufeinanderfolgender
Züge unter Berücksichtigung der Schutzstrecken und
des Bremsweges im jeweiligen Gleisabschnitt, der
Zulängen sowie der Haltezeit der Züge am Ende des
Streckenabschnitts
[4] Festlegen der Gleisabschnittsgrenzen p(i) auf die
diskreten Positionen p(i,j), bei denen der minimale
Zugabstand ein Minimum erreicht."
Die nebengeordneten Ansprüche 4 bis 6 nach Hauptantrag beziehen sich
• auf eine Anordnung mit einem Prozessor, der derart eingerichtet ist, dass die im Anspruch 1 angegebenen Schritte durchführbar sind,
• auf ein Mittel, insbesondere ein Computerprogramm zur Ausführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
das es einem Computer ermöglicht, nachdem es in den internen Speicher eines Computers geladen worden ist, die im Anspruch 1 angegebenen Schritte durchzuführen,
• auf ein computerlesbares Speichermedium, auf dem ein Programm gespeichert ist, das es einem Computer ermöglicht,
nachdem es in den Speicher des Computers geladen worden
ist, die im Anspruch 1 angegebenen Schritte durchzuführen.
Der Hilfsantrag 1 beinhaltet als nebengeordneten Anspruch lediglich die Anordnung mit einem Prozessor.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet unter Markierung der Änderungen:
"Verfahren zur Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen von
Streckenabschnitten schienengebundener Verkehrssysteme, wobei die Länge der Gleisabschnitte von einem gewünschten Zugfolgeabstand abhängt, gekennzeichnet durch folgende Schritte:
[1] Festlegen einer Startlösung zur Unterteilung der
Streckenabschnitte in jeweils mehrere Gleisabschnitte
[2] Festlegen diskreter Positionen p(i,j) der Gleisabschnittsgrenzen in der Nähe der vorbestimmten
Gleisabschnittsgrenzen p(i) der Startlösung
[3] Berechnen des minimalen Zugfolgeabstandes für die
gewählten diskreten Positionen p(i,j) bei Zugrundelegung der Fahrkurven zweier aufeinanderfolgender
Züge unter Berücksichtigung der Schutzstrecken und
des Bremsweges im jeweiligen Gleisabschnitt, der
Zulängen sowie der Haltezeit der Züge am Ende des
Streckenabschnitts
[4] Festlegen der Gleisabschnittsgrenzen p(i) auf die
diskreten Positionen p(i,j), bei denen der gewünschte
minimale Zugfolgeabstand ein Minimum erreicht
wird."
Der nebengeordnete Anspruch 4 bezieht sich auf eine Anordnung mit einem Prozessor, der derart eingerichtet ist, dass die im Anspruch 1 angegebenen Schritte
durchführbar sind.
Die Anmelderin beantragt
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Anmeldung, Patentanspruch 5
vom 20. Februar 2003, Patentanspruch 6 vom 17. Oktober 2002,
mit Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 17. Oktober 2002, übrige
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Anmeldung,
hilfsweise
mit Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 1 bzw mit Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2, jeweils mit Beschreibung
und Zeichnungen, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005.
Höchst hilfsweise hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung
erklärt.
Die Anmelderin ist der Ansicht, daß es sich bei dem Verfahren des Anspruchs 1
nach dem jeweiligen Antrag um kein Programm "als solches" handle, da hierdurch
eine technische Aufgabe gelöst werde. Speziell im Merkmal 3 und 4 würden technische Größen verarbeitet und technische Überlegungen angestellt. Beim Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 würden aktuelle Zugdaten verarbeitet. Der
Fachmann erkenne, dass er das Ergebnis des Verfahrens an eine entsprechend
gestaltete Zugsteuerung direkt übergeben könne. Hierdurch werde deutlich, dass
mit dem anspruchsgemäßen Verfahren unmittelbar ein technisches Problem gelöst werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches betrifft, für das gemäß PatG § 1 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 in
der Fassung vom 21. Januar 2005 eine Patentfähigkeit ausgeschlossen ist.
1. Die Anmeldung betrifft nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 ein Verfahren zur Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen von Streckenabschnitten schienengebundener Verkehrssysteme.
Die Beschreibung (Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2) erläutert, Streckenabschnitte
von schienengebundenen Verkehrssystemen seien in einzelne Gleisabschnitte unterteilt, um die simultane Belegung eines Streckenabschnitts durch mehrere Züge
zu ermöglichen, wobei die Grundbedingung bestehe, dass ein nachfolgender Zug
in einen Gleisabschnitt erst dann einfahren dürfe, wenn der vorauseilende Zug
diesen Streckenabschnitt wieder verlassen habe. Die Gleisabschnittsgrenzen würden im traditionellen Schienenverkehr durch Signale und in modernen Verkehrssystemen mit sogenannter Linienzugbeeinflussung durch Isolierstöße, die die Schienen elektrisch unterbrechen, festgelegt.
Das Problem bestehe darin, den Zugfolgeabstand und die Anzahl sowie die Positionen der Gleisabschnittsgrenzen so aufeinander abzustimmen, dass bei vorgegebenem Zugfolgeabstand die Anzahl der Gleisabschnitte bzw bei vorgegebener
Anzahl der Gleisabschnitte der Zugfolgeabstand minimiert werde.
Bisher würden die Längen der Gleisabschnitte aufgrund von Erfahrungswerten
aus früheren Anlagen festgelegt. Es sei auch vorgeschlagen worden, die Gleisabschnittsgrenzen äquitemporal in der Weise zu positionieren, dass die Fahrzeit eines Fahrzeugs für jeden Gleisabschnitt identisch sei.
Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, ein Verfahren anzugeben, mit dem
Gleisabschnittsgrenzen so positioniert werden könnten, dass sich minimale Zugfolgeabstände bzw eine minimale Anzahl von Gleisabschnitten ergäben.
Diese Aufgabe soll durch das anspruchsgemäße Verfahren mit den Schritten 1 bis
4 gelöst werden.
In der Beschreibung wird erläutert, hiermit könnten die Gleisabschnittsgrenzen
(das sind zB die Positionen von Signalen, Signalverbindern oder Isolierstößen) auf
den Streckenabschnitten einer Bahnanlage dann so positioniert werden, dass der
fahrbare Zugfolgeabstand minimal werde. Bei Vorgabe eines bestimmten Verkehrsdurchsatzes könne auch die Anzahl der Gleisabschnitte minimiert werden.
Zur Lösung des angegebenen Problems werde ein Optimierungsverfahren angewandt. Dabei werde eine zulässige, ia suboptimale Startlösung für die Positionierung der Abschnittsgrenzen gewählt und dann in der Umgebung der Startlösung
diejenige Lösung bestimmt, welche die Zielfunktion "Zugfolgeabstand" minimiere.
Für die Optimierung werde der (kontinuierliche) Lösungsraum diskretisiert, weil die
Zielfunktion nicht in analytischer Form vorliege.
Für das Optimierungsverfahren werden in der Beschreibung zwei Varianten vorgeschlagen:
Variante 1 sei eine Enumeration aller potentiellen Lösungen in der Umgebung der
Startlösung. Die Optimalität der erhaltenen Lösung in bezug auf den diskreten Lösungsraum sei bei dieser Variante garantiert.
Variante 2 sei ein lokales Suchverfahren, bei dem in der Nachbarschaft der aktuellen Lösung iterativ eine Lösung mit kleinerem Zielfunktionswert gesucht werde.
Die Iteration ende, wenn keine Verbesserung der Zielfunktion mehr erzielt werden
könne.
In der Beschreibung werden zur Variante 2 weitere Methoden mit Literaturhinweisen gegeben, wie durch mathematische Verfahren die Effizienz noch gesteigert
werden könne.
Die Beschreibung erläutert, die Lösung beruhe auf der überraschenden Erkenntnis, dass die "äquitemporale" Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen in bezug
auf die Zielfunktion "Zugfolgeabstand" in der Regel suboptimal sei. Es habe sich
nämlich gezeigt, dass bei äquitemporaler Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen nur dann ein Optimum entstehe, wenn die Länge und der Bremsweg der Fahrzeuge sowie die benötigten Schutzstrecken unberücksichtigt blieben. Die optimale
Lösung liege aber in der Nachbarschaft dieser Lösung und könne daher — ausgehend von dieser Lösung — mit Hilfe eines Optimierungsverfahrens bestimmt werden.
Das erfindungsgemäße Verfahren könne beispielsweise durch eine Anordnung mit
einem Prozessor und einem computerlesbaren Speichermedium, auf dem ein entsprechendes Programm gespeichert sei, durchgeführt werden.
2. Nach allem wird mit der Anmeldung Schutz beansprucht für ein Programm für
Datenverarbeitungsanlagen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in den Entscheidungen "Anbieten
interaktiver Hilfe" (BGH, Beschluß v. 19. Oktober 2004,
X ZB 33/03; GRUR 2005, 141), "Rentabilitätsermittlung" (BGH, Beschluß v.
19. Oktober 2004, X ZB 34/03; GRUR 2005, 143) und "Elektronischer Zahlungsverkehr" (BGH, Beschluß v. 24. Mai 2004, X ZB 20/03; GRUR 2004, 667) ist ein
Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert
wird, dass der gewünschte Erfolgt erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs
der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 PatG in der Fassung vom 28. Februar 2005),
muß die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, dh wenn wenigstens einem Teil der Lehre ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt,
greift der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 3 Nr 3 PatG nicht. Ein Problem ist
technischer Natur, wenn es notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert. Welches
technische Problem durch die Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems.
3. 1. Hauptantrag und Hilfsantrag 1
a) Hintergrund für den Anmeldungsgegenstand ist die technische Problemstellung,
durch entsprechende Steuerungsmaßnahmen mehr Züge über eine in einzelne
Gleisabschnitte geteilte Strecke zu führen, dh im Betrieb minimale Zugfolgeabstände auf der Strecke zu ermöglichen.
Dieser technischen Problemstellung ist die Aufgabe vorgelagert, den Zugfolgeabstand und die Anzahl sowie die Positionen der Gleisabschnittsgrenzen so aufeinander abzustimmen, dass bei vorgegebenem Zugfolgeabstand die Anzahl der
Gleisabschnitte bzw bei vorgegebener Anzahl der Gleisabschnitte der Zugfolgeabstand minimiert wird. Zur Bewältigung dieser Aufgabe wird ein Computer genutzt.
Vor dem Betrieb, also beim Bau bzw bei einer Modernisierung eines Streckenabschnitts stellt sich dann diese Aufgabe, die Gleisabschnittsgrenzen festzulegen
und durch bauliche Maßnahmen, wie die Anordnung der Signale oder Isolierstöße
in den Schienen, umzusetzen. Für diese Festlegung wird ua ein Computerprogramm mit einem Optimierungsalgorithmus benutzt, das somit keine aktuellen
Fahr- und Zugdaten der Züge auf dem Streckenabschnitt verarbeitet, sondern das
nur typische Fahrkurven von zwei Zügen verwendet (S 6 letzter Abs der Beschreibung). Die mit dem Computerprogramm errechneten Gleisabschnittsgrenzen verändern nicht die Gleisabschnittsgrenzen des realen Streckenabschnitts, also die
Anordnung der Signale bzw Isolierstöße während des Betriebs. Das im Verfahren
verwendete Computerprogramm hat auch keinen Einfluss auf die im Betrieb den
Streckenabschnitt befahrenden Züge. Es hat somit keinen Einfluss darauf, ob im
Betrieb tatsächlich minimale Zugfolgeabstände auf der Strecke erreicht werden, es
kann im Rahmen der Streckenplanung eingesetzt werden, ist Planungshilfe und ist
insbesondere dem Betrieb des Streckenabschnitts vorgelagert.
In der Aufgabe, den Zugfolgeabstand und die Anzahl sowie die Positionen der
Gleisabschnittsgrenzen so aufeinander abzustimmen, dass bei vorgegebenem
Zugfolgeabstand die Anzahl der Gleisabschnitte bzw bei vorgegebener Anzahl der
Gleisabschnitte der Zugfolgeabstand minimiert wird, kann somit keine technische
Problemstellung gesehen werden.
b) Auch in den im Verfahren des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 angegebenen Einzelmaßnahmen ist kein technisches Problem zu erkennen, das gelöst
werden soll:
In der 1. Maßnahme wird eine Startlösung festgelegt. In Computerprogrammen
müssen die verwendeten Variablen mit Startwerten belegt werden, damit es ablauffähig ist (S 8 Z 6 Schleife über alle Startwerte). Hierzu werden die Gleisabschnittsgrenzen rechnerisch zB äquitemporal positioniert (S 5 letzter Abs).
Die 2. Maßnahme legt diskrete Positionen der Gleisabschnittsgrenzen in der Nähe
der Gleisabschnittsgrenzen der Startlösung fest, dh die Gleisabschnittsgrenzen
werden zum Ausprobieren variiert. Hierzu kann zB ein diskretes Raster vorgesehen sein, dh die Ausgangswerte werden jeweils um einen festgelegten Betrag verschoben (S 8 Z 8 bis 9).
In der 3. Maßnahme wird der minimale Zugfolgeabstand berechnet unter der Annahme von typischen Fahrkurven für die Züge auf dem jeweiligen Streckenabschnitt, typischen Zuglängen und typischen Haltezeiten unter Berücksichtigung
von Schutzstrecken und des Bremsweges, wenn der Gleisabschnitt in einem diskreten Raster (vgl 2. Maßnahme) rechnerisch verlegt wird (vgl S 8 Z 5 bis 17). Es
werden also viele verschiedene diskrete Positionen der Gleisabschnittsgrenzen für
ein vorgegebenes Modell durchprobiert und es wird durchgerechnet, welcher minimale Zugfolgeabstand sich hierfür ergibt. Auch die Verwendung von physikalischen Formeln zB für die Errechnung des Bremsweges mit vorgegebenen Fahrdaten stellt hierbei keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln
dar.
Durch rechnerischen Vergleich wird in der 4. Maßnahme das Minimum der in der
3. Maßnahme errechneten minimalen Zugfolgeabstände bestimmt und die zugehörigen diskreten Positionen werden in einer entsprechenden Variablen zwischengespeichert (vgl S 8 Z 5 bis 17). Am Ende wird der Wert dieser Variablen, dh die
gespeicherten diskreten Positionen als Ergebnis für die Gleisabschnittsgrenzen
ausgegeben.
Ein konkretes technisches Problem, dh ein notwendiger Einsatz beherrschbarer
Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges, ist bei keiner
Einzelmaßnahme erkennbar. Im anspruchsgemäßen Verfahren sind demnach keine Anweisungen vorhanden, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.
Die im Anspruch 1 angegebenen Maßnamen geben demnach ein numerisches
Optimierungsverfahren an, das üblicherweise als Programm auf einer Datenverarbeitungsanlage abläuft.
c) Auch ein Vergleich mit anderen Computerprogrammen, für die über die Patentfähigkeit bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, führt zu keiner anderen
Beurteilung.
Das anspruchsgemäße Optimierungsverfahren ist nicht in einen technischen Ablauf eingebunden, etwa dergestalt, dass es Messergebnisse wie zB die aktuellen
Zug- und Fahrdaten aufarbeitet, den Ablauf des Zugbetriebs auf dem Streckenabschnitt überwacht oder sonst steuernd bzw regelnd nach außen auf die Züge wirkt
(vgl BGH - GRUR 1980, 849 – "Antiblockiersystem"). Auch handelt es sich bei
dem anspruchsgemäßen Verfahren um keinen Zwischenschritt im Rahmen der
Herstellung eines technischen Gegenstandes, hier also eines Streckenabschnitts
von schienengebundenen Verkehrssystemen, da weder eine Prüfung und ein Vergleich von Daten als Zwischenschritt stattfindet, noch die anspruchsgemäße Lösung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren
Umsetzung geprägt ist (vgl BGHZ 143, 255 – "Logikverifikation"). Denn das anspruchsgemäße Optimierungsverfahren wird im Planungsstadium eines Streckenabschnitts von schienengebundenen Verkehrssystemen eingesetzt und macht lediglich Vorschläge für Gleisabschnittsgrenzen, die jedoch im Hinblick auf weitere
Anforderungen von den Gleisbauingenieuren angepasst und geändert werden
können. Außerdem beruht die Optimierungslösung ausschließlich auf numerischen, mathematischen Überlegungen und ist hierdurch geprägt. Die Zugrundelegung der typischen Fahrkurven zweier aufeinanderfolgender Züge unter Berücksichtigung der Schutzstrecken und des Bremsweges im jeweiligen Gleisabschnitt,
der Zuglängen sowie der Haltezeit der Züge am Ende des Streckenabschnitts in
der 3. Verfahrensmaßnahme ist Teil des Modells, das optimiert werden soll. Auch
betrifft das anspruchsgemäße Optimierungsverfahren nicht die Funktionsfähigkeit
einer Datenverarbeitungsanlage als solche (vgl BGHZ 115, 11 – "Seitenpuffer")
bzw es lehrt auch keinen bestimmten Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage (vgl
BGHZ 67, 22 – "Dispositionsprogramm").
d) Das Verfahren des Anspruchs 1 ist demnach ein Computerprogramm als solches und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
3.2. Hilfsantrag 2
Die Änderungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Anspruch 1
nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1 führen zu keiner geänderten Beurteilung.
Insbesondere ist aus den vorgenommenen Änderungen im Anspruch 1 in Verbindung mit den gesamten Anmeldungsunterlagen nicht ersichtlich, dass das Optimierungsverfahren nun in einen technischen Ablauf eingebunden sein soll, etwa
dergestalt, dass es Messergebnisse wie zB die aktuellen Zug- und Fahrdaten aufarbeitet, oder steuernd bzw regelnd auf die Züge im Steckenabschnitt einwirkt, wie
die Anmelderin meint.
4. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sind auch die
auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 nicht gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sind auch die jeweils nebengeordneten Patentansprüche 4, 5, 6 (Hauptantrag) bzw 4 (Hilfsantrag 1 und 2) nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (vgl BGH GRUR 1997, 120 – "Elektrisches Speicherheizgerät").
Im übrigen betreffen die nebengeordneten Ansprüche mit den unterschiedlichen
Kategorien dieselbe Lehre. Die Patentfähigkeit kann nicht nach der Kategorie dieser Ansprüche beantwortet werden, sondern muß abhängig davon beantwortet
werden, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (vgl BGH
GRUR 2002, 143 "Suche fehlerhafter Zeichenketten"). Die nebengeordneten Ansprüche 4 bis 6 stellen lediglich eine besondere Ausprägung des Verfahrens nach
Anspruch 1 dar, also eines Computerprogramms als solchem, und sind somit
ebenfalls dem Patentschutz nicht zugänglich.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Scholz
Pü