Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 26 W (pat) 215/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 215/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 15 777
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2002 aufgehoben. Der Widerspruch aus
der Marke 395 42 565 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 396 15 777
für die Dienstleistungen
„Fahrzeug-Aufbereitung, insbesondere Reinigung von Fahrzeugen
oder Fahrzeugteilen außen, im Innenraum sowie am oder im
Motor, Ölsystem-Reinigung, Entfernung von Fremdkörpern von
der Fahrzeugoberfläche; Fahrzeug-Scheibenreparaturen, Fahrzeug-Blechdellenreparaturen, Fahrzeug-Lackausbesserungen“
ist Widerspruch erhoben worden aus der u.a. für die Dienstleistungen
„Waschen von Kraftfahrzeugen, Unfallinstandsetzungsarbeiten,
Tunen, amtlich vorgeschriebene technische Inspektionen, Vorführung von Kraftfahrzeugen für andere zur amtlichen Untersuchung, Reparaturarbeiten“
eingetragenen älteren Marke 395 42 565
Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken
bestehe eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr. Die beiderseitigen
Dienstleistungen der Fahrzeugaufbereitung bzw Fahrzeugpflege und -reparatur
seien nicht nur ähnlich, sondern seien teilweise identisch und stünden sich im
übrigen sehr nahe. Der Widerspruchsmarke komme allenfalls ein leicht verminderter Schutzumfang zu. Ihr Wortbestandteil „AUTOFIT“ verfüge als Einheit
noch über ein gewisses Maß an Eigentümlichkeit, wenngleich man umgangssprachlich davon reden könne, dass ein Auto fit für den Winter gemacht werde. In
klanglicher Hinsicht seien die beiderseitigen Marken durch ihre Wortbestandteile
„AUTFIT“ und „AUTOFIT“ geprägt, weil der weitere, in der jüngeren Marke
enthaltene Wortbestandteil „Fahrzeugpflege“ eine rein beschreibende Sachangabe sei. „AUTFIT“ und „AUTOFIT“ könnten klanglich nicht auseinandergehalten werden, weil das „O“ in der Mitte des Wortes „AUTOFIT“ bei flüchtiger
Sprechweise verschluckt werden könne und insgesamt nur ein marginaler Unterschied in der Sprechweise vorliege. Viele Abnehmer würden, wenn ihnen die
Marke „AUTFIT“ vorgestellt werde, darin suggestiv die ihnen bekannte Marke
„AUTOFIT“ erkennen.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht,
die beiderseitigen Wort-Bild-Marken seien nicht verwechselbar. Die Markenstelle
habe in unzulässiger Weise die Wortbestandteile der Marken herausgegriffen und
gegenübergestellt. Im vorliegenden Fall seien aber gerade die beiderseitigen,
nicht ähnlichen Bildbestandteile von erheblicher Bedeutung, weil es sich bei den
Wortbestandteilen und speziell bei dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke
um ein zumindest relativ schwaches Wort handele. Selbst wenn man diesem das
erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft zubillige, bestehe davon zumindest ein gewisses Freihaltungsbedürfnis. Jede Autowerkstatt müsse das Recht
haben, anzubieten „Wir machen ihr Auto fit“. Der Wortbestandteil „AUTFIT“ sei
wegen seiner klanglichen Übereinstimmung mit dem Fremdwort „Outfit“ leicht zu
merken, von einiger Originalität und aufgrund der Assoziation zum genannten Begriff, die sich bei der Widerspruchsmarke nicht einstelle, unverwechselbar. Selbst
ohne diese begriffliche Hilfe seien die Markenwörter wegen ihrer unterschiedlichen
Silbenanzahl und ihres unterschiedlichen Sprechrhythmus leicht zu unterscheiden.
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe wegen der ausgeprägt unterschiedlichen Schriftbilder der Markenwörter und der abweichenden bildlichen
Elemente der Marken nicht. Der Markeninhaber beantragt, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen gegenüber der Markenstelle. Dort hat
sie geltend gemacht, die Marken würden im Verkehr in aller Regel auf ihre
Wortbestandteile „AUTFIT“ bzw „AUTOFIT“ verkürzt, die klanglich hochgradig
ähnlich seien. Gegenüber den vorhandenen Übereinstimmungen dieser Markenwörter am Wortanfang und -ende trete die einzige, geringfügige Abweichung in der
Wortmitte völlig in den Hintergrund. Ergänzend hat sie auf einen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 6 des Patentamts (vom 20. August 1997) verwiesen, mit
dem die teilweise Löschung einer Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil „outfit“
wegen eines Widerspruchs aus einer Wortmarke „AUTOFIT“ angeordnet worden
ist.
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt EuGH aaO –
Sabèl/Puma; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN).
Hiervon ausgehend bedarf es, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
wegen der zwischen den Fahrzeugaufbereitungs- und Fahrzeugreparaturdienstleistungen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Klasse 37
der Widerspruchsmarke teilweise – was das Waschen und die Reparaturen an
Fahrzeugen betrifft – bestehenden Identität und im übrigen engsten Ähnlichkeit
der beiderseitigen Dienstleistungen eines deutlichen Abstandes der Vergleichsmarken, um die Gefahr von Verwechslungen verneinen zu können. Dieser deutliche Abstand ist jedoch entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen
Ansicht in jeder Richtung eingehalten, weil zwischen den beiderseitigen Marken
keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit besteht.
In bildlicher Hinsicht unterscheiden sie sich in ihrer Gesamtheit bereits wegen der
in ihnen enthaltenen, einander nicht ähnlichen Bildbestandteile sowie wegen der
sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der Schriftzüge „AUTFIT“ (waagerechte
Wortwiedergabe mit auffällig gestalteten, schräg nach rechts geneigten Buchstaben und vergrößertem Buchstaben „F“) und „AUTOFIT“ (sehr hohe, schmale
Buchstaben und nach rechts aufsteigendes Schriftbild) ausreichend voneinander.
Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht zwischen den Marken nicht.
Für diese Form der Verwechslungsgefahr gilt bei kombinierten Wort-Bild-Marken
zwar der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr zu ihrer Benennung in der Regel
der Wortbestandteile bedient, weil sie die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform darstellen. Andererseits ist bei Wort-Bild-Marken, aus denen Rechte
gegen eine jüngere Marke hergeleitet werden und bei denen nur ihr Wortbestandteil kollisionsbegründend sein kann, die Prüfung der selbständigen Schutzfähigkeit dieses Elementes im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Wird bei
dieser nachträglichen Prüfung die Schutzfähigkeit des fraglichen Bestandteils der
älteren Marke verneint, kann dieser eine Verwechslungsgefahr nicht begründen
(BGH GRUR 2001, 1158, 1160 – Dorf Münsterland).
Bei dem in der Widerspruchsmarke enthaltenen Wort „AUTOFIT“ handelt es sich
entgegen der Ansicht der Markenstelle um einen für die maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 37 rein beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen
Begriff, wie bereits der 24. Senat im Hinblick auf die Waren „Reinigungs- und
Pflegemittel für Kraftfahrzeuge“ entschieden und umfassend begründet hat
(PAVIS PROMA, 24 W (pat) 90/95). Dieser Begründung, die für Dienstleistungen,
die die Reinigung, Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand
haben, in gleicher Weise gilt, schließt sich der Senat vollumfänglich an. Aus dem
Wortbestandteil „AUTOFIT“ der Widerspruchsmarke können deshalb separat
keine Rechte gegenüber gleichen oder ähnlichen Wortmarken hergeleitet werden.
Der Grundsatz, dass ein schutzunfähiger Markenbestandteil nicht die Gefahr von
Verwechslungen mit einer jüngeren Marke begründen kann, erleidet nur in den
Fällen eine Ausnahme, in denen die Verneinung der Schutzfähigkeit des Bestandteils zugleich der Gesamtmarke den Schutz absprechen würde. Das betrifft jedoch
nur Kombinationsmarken, in denen neben dem schutzunfähigen Bestandteil nur
noch Elemente enthalten sind, die für den kennzeichnenden Gesamteindruck
völlig unbedeutend sind (BGH GRUR 2002, 626, 628 – IMS). Hierbei handelt es
sich aber um Ausnahmetatbestände, die nicht auf Fälle ausgedehnt werden
dürfen, in denen der fragliche Bestandteil nur größenmäßig dominiert, nicht aber
die Marke insgesamt ausmacht. Sofern die Marke noch andere, in der Gesamtkennzeichnung nicht völlig untergehende und daher bedeutungslose Elemente
enthält, auf die ein – wenn auch nur geringer und möglicherweise ausschließlich
auf eine Kombinationswirkung im Gesamteindruck beschränkter – Schutz bezogen
werden kann, verbleibt es bei der Regel, dass schutzunfähige Bestandteile eine
Verwechslungsgefahr nicht begründen können (BGH GRUR 1990, 681, 684
- Schwarzer Krauser; GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN).
Die Widerspruchsmarke weist neben dem reinen Wortelement „AUTOFIT“ noch
einen kreisförmigen Hintergrund auf, der als solcher in vielen Marken anzutreffen,
in der Werbung üblich und deshalb sicher ebenfalls wenig unterscheidungskräftig
ist. Die leicht aufsteigende Gestaltung eines Schriftzuges stellt ebenfalls ein
weitverbreitetes Gestaltungselement dar. Gleiches gilt für die unterschiedliche
farbige Darstellung der das Gesamtwort „AUTOFIT“ bildenden Wörter „AUTO“ und
„FIT“. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass dem Wortbestandteil
„AUTOFIT“ innerhalb der angegriffenen Marke ein selbständiger Schutz zukommt.
Vielmehr beschränkt sich der Schutz der Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall
auf die durch die Verbindung der einzelnen, für sich genommen schutzunfähigen
bzw sehr kennzeichnungsschwachen Markenteile entstehende Kombinationswirkung.
Letztlich besteht aber selbst bei zugunsten der Widersprechenden unterstellter
selbständiger Schutzfähigkeit des Wortes „AUTOFIT“ zwischen den Marken nicht
die Gefahr klanglicher Verwechslungen, weil die Kennzeichnungskraft dieses
Begriffs zumindest so gering ist, dass auch im Bereich identischer Dienstleistungen ein mittlerer klanglicher Abstand der Marken ausreicht, um die Gefahr
von Verwechslungen verneinen zu können. Dieser Abstand wird von der angegriffenen Marke eingehalten.
Trotz Gemeinsamkeiten der Markenwörter „AUTFIT“ und „AUTOFIT“ am Wortanfang und Wortende erscheint ein Verhören ausgeschlossen, weil die angegriffene Marke eine Silbe weniger aufweist als die Widerspruchsmarke und sich
durch den zusätzlichen Vokal „O“ auch die Silbengliederung von „AU-TO-FIT“ hin
zu „AUT-FIT“ verändert und sich damit das Gesamtklangbild deutlich unterscheidet. Hinzu kommt der gerade in klanglicher Hinsicht deutlich in Erscheinung
tretende unterschiedliche Begriffsgehalt beider Markenwörter. Während in dem
Wort „AUTOFIT“ die umgangs-sprachlich geläufigen deutschen Begriffe „AUTO“
und „FIT“ begrifflich ohne weiteres erkennbar sind und die Gesamtbezeichnung
sofort dem Sinn nach dahin verstanden wird, dass die maßgeblichen Dienstleistungen das „Auto fit“ machen, wird das Wort „AUTFIT“ im Falle seiner
mündlichen Wiedergabe, bei der die gewählte Schreibweise für den Hörer nicht
erkennbar wird, in aller Regel im Sinne des dem Verkehr geläufigen Begriffs
„outfit“, einem auch in der deutschen Sprache allgegenwärtigen Ausdruck für
„Äußeres“ bzw „Aufmachung“, verstanden werden. Diese sofort und ohne
Nachdenken oder Analysieren erfassbaren unterschiedlichen Begriffsgehalte der
Markenwörter reduzieren einen etwaigen Rest an klanglicher und schriftbildlicher
Verwechslungsgefahr entscheidungserheblich.
Für die Gefahr von Verwechslungen in anderen Richtungen, insbesondere auch
durch gedankliche Verbindung, fehlt es an jedweden tatsächlichen Anhaltspunkten. Einer gedanklichen Verbindung der Marken steht dabei insbesondere auch
der Umstand entgegen, dass sie einen völlig unterschiedlichen Begriffsgehalt aufweisen.
Der Beschwerde des Markeninhabers war daher stattzugeben und der Widerspruch zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Albert
Kraft
Reker
Bb