Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 29 W (pat) 74/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 55 556

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin

Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 02.08.2001 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 300 55 556

Mega Mäuse

für die Waren

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Kleinspielzeug, Kleinspielzeugfiguren;

Klasse 30: Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbesondere

Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 399 02 375

NASCH-MÄUSE

eingetragen am 17.05.2002 für die Waren

Klasse 30: Schokolade, Schokoladewaren, auch mit Füllungen aus Weinen,

Spirituosen, alkoholfreien Getränken oder Milchprodukten; Zuckerwaren; feine Back- und Konditorwaren.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 20.01.2003 zurückgewiesen. Es bestehe keine

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zwar liege für die

jeweiligen Waren der Klasse 30 teilweise Warenidentität vor, jedoch werde diese

kollisionsfördernde Tatsache durch eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke kompensiert. Der Begriffsinhalt „Mäuse zum Naschen“ der

älteren Marke sei beschreibend, da es nicht ungewöhnlich ist, dass Süßwaren in

unterschiedlichen Formen, u. a. auch als Mäuse, erhältlich sind. Hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken könne weder bei der Widerspruchsmarke „Nasch-Mäuse“

noch bei der jüngeren Marke „Mega-Mäuse“ der Markenbestandteil „Mäuse“ als

kollisionsbegründend herausgegriffen und der anderen Marke gegenübergestellt

werden. Vielmehr stellten beide Marken einen Gesamtbegriff dar. Der Verkehr erkenne die Zusammengehörigkeit der Markenbestandteile auch an dem jeweiligen

Sinngehalt, der für „Nasch-Mäuse“ „Mäuse zum Naschen“ und für „Mega Mäuse“

„Große Mäuse“ bedeute.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 12.02.2003.

Auf Grund der teilweisen Identität der Waren seien hohe Anforderungen an den

einzuhaltenden Zeichenabstand zu stellen, die nicht durch eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke herabgesetzt würden. „Mäuse“

besitze für das einschlägige Warensegment keinen beschreibenden Charakter.

Die beiden Vergleichsmarken würden gerade durch den Bestandteil „Mäuse“ geprägt. Bei beiden Marken trete das erste, nicht das zweite, Markenwort aufgrund

eines beschreibenden Charakters in den Hintergrund, da „Mega“ im Sinne von

„Groß“ und „Nasch-“ im Sinne von „zum Naschen“ zu verstehen sei. Die beiden

Markenteile „Mäuse“ stünden sich somit in selbständig kollisionsbegründender

Weise gegenüber. Selbst wenn man nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgehe, könnten die beiden Marken jedoch gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht werden, so dass von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Der gemeinsame Bestandteil „Mäuse“ würde vom Verkehr

als Stammbestandteil der älteren Marke erfasst werden, so dass der Verkehr Waren, welche mit der jüngeren Marke gekennzeichnet sind, für eine Produktvariante

aus dem Geschäftsbetrieb der Widersprechenden halten könnte.

Die Widersprechende beantragt (Bl. 6 d. A.),

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

20. Januar 2003 aufzuheben, und die Löschung der Marke

300 55 556 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Im Widerspruchsverfahren hat sie darauf hingewiesen, dass keine Zeichenähnlichkeit bestehe, da

es sich bei der älteren Marke um ein „sprechendes“ Zeichen handle, das von den

beteiligten Verkehrskreisen schon deshalb nicht auf einen seiner Bestandteile verkürzt werde.

II.

Die gem. § 165 Abs. 4 i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde

hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das

Publikum die Gefahr von Verwechslungen begründen zu können (§ 9 Abs. 1 S. 2

MarkenG).

Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen

Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder - ähnlichkeit,

der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit

der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. BGH GRUR

2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die

Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder

Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt

dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen

aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (st. Rsp;

vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 – Canon; BGH WRP 2004, 357, 359

- GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 – Canon II; GRUR 1999, 586, 587 – White

Lion).

Vorliegend ist für die Ähnlichkeit der Waren von der Registerlage auszugehen. Die

von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 30 und die Widerspruchswaren sind im Wesentlichen identisch. Ebenso gibt es eine Ähnlichkeit zu

„Spiele, Spielzeug, Kleinspielzeug, Kleinspielzeugfiguren“ der jüngeren Marke in

Klasse 28, da die Kombination „Spielzeug mit Schokolade“ bzw. „Schokoladenhohlkörper mit Kleinspielzeug“ zwischenzeitlich marktüblich ist, und der Verkehr

insbesondere wegen der Verbindung von beidem von der einheitlichen Herstellung

oder zumindest von der einheitlichen Qualitätskontrolle ausgehen wird. Insoweit

müssen die Vergleichszeichen einen großen Abstand einhalten.

Aufgrund der Warenferne zwischen den „Druckereierzeugnissen“ der jüngeren

Marke und den Waren „Schokolade, Schokoladewaren, auch mit Füllungen aus

Weinen, Spirituosen, alkoholfreien Getränken oder Milchprodukten; Zuckerwaren;

feine Back- und Konditorwaren“ der älteren Marke scheidet allerdings insoweit die

Gefahr von Verwechslungen aus.

Die Widerspruchsmarke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft, allerdings an der unteren Grenze. Der Verkehr ist daran gewöhnt, mit einer Vielzahl

von neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm beschreibende Sachangaben

in lediglich einprägsamer Form mitteilen sollen. Das Verb „Naschen“ ist ein gewöhnliches Wort der deutschen Sprache, welches im Zusammenhang mit Süßigkeiten im Sprachgebrauch häufig verwendet und als Synonym für das Essen von

Zuckerwaren benutzt wird. Bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren in

Mausform mit dem Zeichen „Nasch-Mäuse“ wird ein nicht unerheblicher Teil des

Verkehrs das Zeichen daher im Wesentlichen als Sachangabe im Sinne von

„Mäuse zum Naschen“ verstehen, da zum einen die Assoziation zur „Naschkatze“

als gängigem Begriff bei Süßwaren nahe liegt und zum anderen senatsbekannt

eine Übung in dem entsprechenden Warensegment besteht Tiere als Gestaltungsformen zu verwenden, und zwar vom Osterhasen aus Kuchenteig oder

Schokolade, das Glücksschwein aus Marzipan über die Gummibären, die „sauren

Heringe“ bis hin zu Wappentieren aus Schokolade oder Zucker (Berliner Bär, Bayrischer Löwe, Niedersächsisches Pferd; vgl. BPatG 32 W (pat) 197/98 - SCHOKO-

BÄRCHEN).

Dem Sachvortrag der Widersprechenden sind sonst keine Hinweise auf eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung o. ä. zu entnehmen, so dass auf

Grund des beschreibenden Anklangs der Widerspruchsmarke von einer normalen,

an der Grenze zur unterdurchschnittlichen liegenden, Kennzeichnungskraft auszugehen ist. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke wird dadurch leicht reduziert. Die Frage einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke für

„NASCH-MÄUSE“ muß allerdings nicht abschließend entschieden werden, denn

auch unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt anhand

des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Das angesprochene Publikum nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm

entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen,

mit der Folge, dass auch beschreibenden Angaben entnommene Bestandteile den

Gesamteindruck mitprägen

(vgl.

BGH GRUR

1999,

735,

736

- MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX). Bei einem direkten Vergleich der Marken ergibt sich aufgrund der

deutlich unterschiedlichen Anfänge der Wortkombinationen nicht die Gefahr von

klanglichen, schriftbildlichen oder begrifflichen Verwechslungen. Auch unter

Anwendung der Prägetheorie des Bundesgerichtshofs (st. Rsp; BGH GRUR 2000,

233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; MarkenR 2005, 232, 234 - Ella May/MEY) ist

dies nicht der Fall. Einem Markenbestandteil kommt nämlich nur dann eine

selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zu, wenn er den Gesamteindruck

der mehrgliedrigen Marke derart prägt, dass er eine eigenständige

kennzeichnende Funktion aufweist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage,

§ 9 Rn. 369ff.) Im Hinblick darauf, dass jeweils beide Wortbestandteile in den

Kombinationsmarken beschreibend sind, liegt es nicht nahe, einen der beiden

Begriffe

isoliert vom anderen zu betrachten und

ihm eine besonders

kollisionsbegründende Bedeutung zuzumessen. Bei der Widerspruchsmarke

handelt es sich um Süßigkeiten in Mausform, die zum Naschen gedacht sind.

„Mäuse“ kann den Gesamteindruck nicht prägen, da dem Wort

für die

Gestaltungsform eine beschreibende Funktion und keine eigene schutzfähige

Bedeutung zukommt. Auch in der jüngeren Marke tritt „Mäuse“ nicht in selbständig

kennzeichnender Weise hervor. Hier geht es um Süßigkeiten in Form von

Mäusen, die besonders groß sind.

Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke im Verkehr

gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte. Für eine solche Art der

Verwechslungsgefahr, bei deren Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten

ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Nicht jede gedankliche Assoziation kann nämlich

zur mittelbaren Verwechslung führen. Eine solche wird in ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens

kennt, d. h. wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer

Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist, oder sich der Bestandteil jedenfalls zu

einer Serienbildung eignet (BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544,

547 - BANK24; BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max). Grundvoraussetzung

für die Annahme eines Serienzeichens am Stammbestandteil ist ein Kennzeichenrecht, und zwar entweder in der Form selbständigen kennzeichenrechtlichen Schutzes des Stammbestandteils als Marke in Alleinstellung oder aber aufgrund eines oder mehrerer Kombinationszeichen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., § 14 Rn. 731). Hier handelt es sich bei „Mäusen“ weder um einen Unternehmensbestandteil, noch ist der Begriff aufgrund seiner beschreibenden Verwendung zur Serienbildung geeignet.

Unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass diese trotz der teilweise bestehenden Warenidentität und der an der unteren Grenze liegenden durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Gefahr von Verwechslungen

aufgrund des deutlichen Zeichenabstands zu verneinen war.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

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