Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 133/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 133/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 41 575.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht
und Kruppa am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die am 14. August 2003 angemeldete Wortmarke
Aroma-Teebeutel
ist für folgende Waren bestimmt:
5:
Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;
16: Filterpapier, gefüllte oder
leere Teeaufgussbeutel aus
Filterpapier, halterlose Teefilter aus Papier und/oder heißsiegelfähigem Filterpapier, Teeverpackungen in Form von Beuteln, Tüten,
Schachteln, Kartons und ähnlichen Umhüllungen aus Papier,
Pappe oder Kunststoff;
30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (der Internet-Auszüge beigefügt waren) mit einem ersten Beschluss vom 15. Dezember 2003 wegen fehlender
Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Der Kombination
beider Markenbestandteile werde der Verkehr den Sachhinweis entnehmen, die
betreffenden Waren seien Teebeutel mit der Eignung, dem Tee Aroma zu verleihen.
Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Regierungsangestellten im höheren Dienst besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 5. Mai 2004 zurückgewiesen. Nach Ansicht der Erinnerungsprüferin fehlt der angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter
teilweiser Bezugnahme auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren vertritt sie
die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung verfüge über das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Es liege nur eine suggestive Andeutung
vor, dagegen würden Wirkungsweise, Inhalt, Zielgruppe oder Funktion nicht eindeutig beschrieben.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Erzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft fehlt
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es,
die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die
Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604
- Libertel, Rn. 59; GRUR 2004, 674
- KPN Postkantoor,
Rn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es
sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen
Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.: vgl.
BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Der angesprochene Verkehr, insbesondere die Endverbraucher, wird der Wortfolge Aroma-Teebeutel keine Herkunftsangabe entnehmen, sondern eine produktbezogene Information. Für Tee und teeähnliche Erzeugnisse - unabhängig davon,
ob diese für medizinische Zwecke (Klasse 5) oder Genusszwecke (Klasse 30) bestimmt sind - wird der angemeldeten Bezeichnung die inhaltsbezogene Sachaussage entnommen, dass der betreffende Tee usw. in Beuteln vertrieben wird (was
heute weitgehend üblich ist) und dass diese Beutel das Aroma des Tees bewahren, sei es schon bei der Lagerung, sei es beim Aufguss. Entsprechendes gilt für
Teeverpackungen in Form von Beuteln und ähnlichen Umhüllungen aus Papier,
Pappe oder Kunststoff. Soweit sich diese Waren nicht an Endverbraucher, sondern an Teehersteller bzw. Teehändler richten sollten, wird die Sachinformation
vermittelt, dass derartige Verpackungen vorteilhafte Auswirkungen auf die Erhaltung des Aromas des jeweiligen zu verfüllenden Tees aufweisen. Für Filterpapier
mag eine unmittelbar beschreibende Bedeutung zweifelhaft sein, wobei allerdings
nach der Fassung des Warenverzeichnisses gefüllte oder leere Teeaufgussbeutel
auch aus Filterpapier bestehen können. Der Erinnerungsbeschluss hat die Zurückweisung nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt, sondern ausdrücklich
auf fehlende Unterscheidungskraft. Unter diesem Gesichtspunkt wird dem Begriff
Aroma-Teebeutel auch für Filterpapier nicht der Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Produkte aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb entnommen.
Ob sich die angemeldete Bezeichnung (in absehbarer Zukunft) für sämtliche beanspruchten Erzeugnisse zu einer glatt warenbeschreibenden Angabe i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entwickeln wird und deshalb zusätzlich dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten unterliegt, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare
deutsche Marken, kann diese letztlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inländische Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu
befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt
keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z.B. BGH GRUR 1989, 420
- KSÜD; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS).
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen.
Viereck
Dr. Albrecht
Kruppa
Wa