Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 151/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 151/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 26 822.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht
und Kruppa am 11. Mai 2005 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Mai 2004
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 26. Mai 2003 angemeldete Wortmarke
Pflügers Archiv
ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
9:
Ton- und Bildträger, insbesondere optische Speichermedien
mit Bild- und/oder Textinhalten wissenschaftlichen Charakters;
16: Druckereierzeugnisse, insbesondere wissenschaftliche Zeitschriften und Bücher;
41: Dienstleistungen eines Verlags (ausgenommen Druckarbeiten); Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin
des höheren Dienstes vom 19. Mai 2004 als nicht unterscheidungskräftig und einem Freihaltungsinteresse unterliegend von der Eintragung zurückgewiesen.
Die Wortzusammensetzung „Pflügers Archiv“ weise darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu dem von Eduard Pflüger
1868 begründeten „Archiv für die gesamte Physiologie des Menschen und der
Tiere“ hätten. Zwar würden sich mit wissenschaftlichen Medien (Zeitschriften und
solchen elektronischer Art) überwiegend Fachkreise beschäftigen, jedoch gingen
auch diese davon aus, dass sich verschiedene Unternehmen (Verlage) mit den
dort enthaltenen Erkenntnissen befassten und diese verwerteten. Bei wissenschaftlichen Werken könne sich ein Eigenname so verselbständigen, dass er
selbst zu einem beschreibenden Begriff werde (Hinweis auf Pschyrembel, Duden,
Brockhaus). Der Verkehr werde auch nicht unbedingt wissen, dass die Anmelderin
die alleinigen Rechte an „Pflügers Archiv“ habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete
Marke in das Markenregister einzutragen.
Sie, die Anmelderin, gehöre zu den bekanntesten Wissenschaftsverlagen in
Deutschland und sei seit über 80 Jahren ausschließliche Inhaberin der Rechte an
„Pflügers Archiv“. Die von der Markenstelle angeführten, vermeintlich beschreibenden Begriffe Pschyrembel, Duden und Brockhaus seien ausnahmslos für die
einschlägigen Waren und Dienstleistungen eingetragene Marken, die auch im Bewusstsein breitester Verkehrskreise herkunftskennzeichnend für die Produkte der
betreffenden Verlage seien.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet; einer Eintragung der
als Marke angemeldeten Wortfolge stehen keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bezüglich der Waren in den Klassen 9 und 16 verfügt „Pflügers Archiv“ schon wegen des in ihm enthaltenen Eigennamens über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), ohne dass es darauf ankäme, ob der
Namensgeber und sein Wirken heute noch allgemein oder in Fachkreisen Bekanntheit genießen.
Die angemeldete Wortfolge besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dass das Wort „Pflüger“ im vorliegenden Zusammenhang nicht in einem wörtlichen Sinn (= Landwirt, der das Feld pflügt) zu verstehen
ist, liegt auf der Hand. Vielmehr ist „Pflügers Archiv“ die dem (Fach-)Verkehr bekannte Kurzbezeichnung einer periodischen wissenschaftlichen Veröffentlichung
(Fachzeitschrift), nämlich des von Eduard Pflüger bereits im 19. Jahrhundert begründeten „Archiv für die gesamte Physiologie des Menschen und der Tiere“. Der
Werktitel einer Fachzeitschrift usw. kann im Einzelfall durchaus auch markenschutzfähig sein, wobei an die Eintragung insoweit allerdings keine geringeren
Anforderungen als in anderen Fällen zu stellen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 8 Rn. 158). Die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit hat
unabhängig von namens-, urheber- und verlagsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Für die Waren in den Klassen 9 und 16 liegt keine freihaltebedürftige Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe vor (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rn. 305). Im
Falle einer Registrierung ist kein Wissenschaftler usw. daran gehindert, in seinen
Veröffentlichungen darauf hinzuweisen (etwa in Zitaten, Fußnoten usw.), dass er
sich mit Beiträgen in „Pflügers Archiv“ befasst und auseinander gesetzt hat. In einer derartigen, allgemein üblichen und wissenschaftlich sogar gebotenen Verwendung liegt nämlich kein markenmäßiger Gebrauch des Titels der betreffenden
Veröffentlichung.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist auch für die Verlags- und Publikationsdienstleistungen in Klasse 41 nicht angezeigt. Der (Fach-)Verkehr weiß, dass
wissenschaftliche Zeitschriften und serienmäßige Veröffentlichungen (meist) unter
der Verantwortung eines oder mehrerer Herausgeber in der Regel in einem Verlag
erscheinen. Zwar mag es bei internationalen Zeitschriften auch vorkommen, dass
mehrere Verlage (in unterschiedlichen Ländern) beteiligt sind, die dann aber untereinander vertraglich gebunden sind. Dass mehrere Verlage unabhängig voneinander jeweils eine wissenschaftliche Zeitschrift desselben Titels herausgeben
und vertreiben, erscheint so gut wie ausgeschlossen. Der Werktitel einer (Fach-)
Zeitschrift kann deshalb durchaus einen betrieblichen Herkunftshinweis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für Verlagstätigkeiten vermitteln. Sofern die betreffende Bezeichnung nicht glatt beschreibend ist - was hier, wie ausgeführt, schon wegen
des in ihr enthaltenen Eigennamens nicht der Fall ist -, benötigt auch kein anderer
wissenschaftlicher Verlag gerade diesen Werktitel als Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
Die angefochtene Entscheidung der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand
haben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben.
Viereck
Dr. Albrecht
Kruppa
Wa