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BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 151/04

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 151/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 26 822.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht

und Kruppa am 11. Mai 2005 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Mai 2004

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 26. Mai 2003 angemeldete Wortmarke

Pflügers Archiv

ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:

9:

Ton- und Bildträger, insbesondere optische Speichermedien

mit Bild- und/oder Textinhalten wissenschaftlichen Charakters;

16: Druckereierzeugnisse, insbesondere wissenschaftliche Zeitschriften und Bücher;

41: Dienstleistungen eines Verlags (ausgenommen Druckarbeiten); Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin

des höheren Dienstes vom 19. Mai 2004 als nicht unterscheidungskräftig und einem Freihaltungsinteresse unterliegend von der Eintragung zurückgewiesen.

Die Wortzusammensetzung „Pflügers Archiv“ weise darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu dem von Eduard Pflüger

1868 begründeten „Archiv für die gesamte Physiologie des Menschen und der

Tiere“ hätten. Zwar würden sich mit wissenschaftlichen Medien (Zeitschriften und

solchen elektronischer Art) überwiegend Fachkreise beschäftigen, jedoch gingen

auch diese davon aus, dass sich verschiedene Unternehmen (Verlage) mit den

dort enthaltenen Erkenntnissen befassten und diese verwerteten. Bei wissenschaftlichen Werken könne sich ein Eigenname so verselbständigen, dass er

selbst zu einem beschreibenden Begriff werde (Hinweis auf Pschyrembel, Duden,

Brockhaus). Der Verkehr werde auch nicht unbedingt wissen, dass die Anmelderin

die alleinigen Rechte an „Pflügers Archiv“ habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete

Marke in das Markenregister einzutragen.

Sie, die Anmelderin, gehöre zu den bekanntesten Wissenschaftsverlagen in

Deutschland und sei seit über 80 Jahren ausschließliche Inhaberin der Rechte an

„Pflügers Archiv“. Die von der Markenstelle angeführten, vermeintlich beschreibenden Begriffe Pschyrembel, Duden und Brockhaus seien ausnahmslos für die

einschlägigen Waren und Dienstleistungen eingetragene Marken, die auch im Bewusstsein breitester Verkehrskreise herkunftskennzeichnend für die Produkte der

betreffenden Verlage seien.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet; einer Eintragung der

als Marke angemeldeten Wortfolge stehen keine Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bezüglich der Waren in den Klassen 9 und 16 verfügt „Pflügers Archiv“ schon wegen des in ihm enthaltenen Eigennamens über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), ohne dass es darauf ankäme, ob der

Namensgeber und sein Wirken heute noch allgemein oder in Fachkreisen Bekanntheit genießen.

Die angemeldete Wortfolge besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder

Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dass das Wort „Pflüger“ im vorliegenden Zusammenhang nicht in einem wörtlichen Sinn (= Landwirt, der das Feld pflügt) zu verstehen

ist, liegt auf der Hand. Vielmehr ist „Pflügers Archiv“ die dem (Fach-)Verkehr bekannte Kurzbezeichnung einer periodischen wissenschaftlichen Veröffentlichung

(Fachzeitschrift), nämlich des von Eduard Pflüger bereits im 19. Jahrhundert begründeten „Archiv für die gesamte Physiologie des Menschen und der Tiere“. Der

Werktitel einer Fachzeitschrift usw. kann im Einzelfall durchaus auch markenschutzfähig sein, wobei an die Eintragung insoweit allerdings keine geringeren

Anforderungen als in anderen Fällen zu stellen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl., § 8 Rn. 158). Die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit hat

unabhängig von namens-, urheber- und verlagsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Für die Waren in den Klassen 9 und 16 liegt keine freihaltebedürftige Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe vor (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rn. 305). Im

Falle einer Registrierung ist kein Wissenschaftler usw. daran gehindert, in seinen

Veröffentlichungen darauf hinzuweisen (etwa in Zitaten, Fußnoten usw.), dass er

sich mit Beiträgen in „Pflügers Archiv“ befasst und auseinander gesetzt hat. In einer derartigen, allgemein üblichen und wissenschaftlich sogar gebotenen Verwendung liegt nämlich kein markenmäßiger Gebrauch des Titels der betreffenden

Veröffentlichung.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist auch für die Verlags- und Publikationsdienstleistungen in Klasse 41 nicht angezeigt. Der (Fach-)Verkehr weiß, dass

wissenschaftliche Zeitschriften und serienmäßige Veröffentlichungen (meist) unter

der Verantwortung eines oder mehrerer Herausgeber in der Regel in einem Verlag

erscheinen. Zwar mag es bei internationalen Zeitschriften auch vorkommen, dass

mehrere Verlage (in unterschiedlichen Ländern) beteiligt sind, die dann aber untereinander vertraglich gebunden sind. Dass mehrere Verlage unabhängig voneinander jeweils eine wissenschaftliche Zeitschrift desselben Titels herausgeben

und vertreiben, erscheint so gut wie ausgeschlossen. Der Werktitel einer (Fach-)

Zeitschrift kann deshalb durchaus einen betrieblichen Herkunftshinweis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für Verlagstätigkeiten vermitteln. Sofern die betreffende Bezeichnung nicht glatt beschreibend ist - was hier, wie ausgeführt, schon wegen

des in ihr enthaltenen Eigennamens nicht der Fall ist -, benötigt auch kein anderer

wissenschaftlicher Verlag gerade diesen Werktitel als Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG).

Die angefochtene Entscheidung der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand

haben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben.

Viereck

Dr. Albrecht

Kruppa

Wa