Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 247/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 247/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 59 733.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 11. Mai 2005 durch Richter
Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa und Dr. Albrecht 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der
Verkehrsdurchsetzung an das Deutschen Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die zur Eintragung als Marke angemeldete Wortfolge
webmasters akademie
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 11. Juni 2003 für folgende Dienstleistungen als freihaltungsbedürftig zurückgewiesen:
Erziehung und Ausbildung; Telekommunikation; computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf
Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten Datenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und
Foren, Betrieb von Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen.
Zu der geltend gemachten Durchsetzung hat die Markenstelle ausgeführt, die Unterlagen zeigten "webmasters akademie" immer nur mit verschiedenen graphischen Elementen und für Seminarangebote. Die vorgelegten Bescheinigungen
stammten aus Fachkreisen; die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich
aber an allgemeine Verbraucherkreise. Damit erscheine ein demoskopisches Gutachten nicht sinnvoll.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Marke
sei mehrdeutig und ungebräuchlich, von daher auch unterscheidungskräftig und
nicht freihaltebedürftig. Außerdem sei die Marke durchgesetzt. Sie beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung
der Marke zu veranlassen.
II
1) Die Beschwerde ist zulässig.
Sie hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg, als die Anmelderin eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke geltend macht und ihr Gelegenheit zu geben ist, dies zu belegen.
2) Die Bezeichnung "webmasters akademie" ist – ohne Durchsetzung - nicht
schutzfähig.
a) Sie entbehrt nach Auffassung des Senats jeglicher Unterscheidungskraft. Bei
dieser handelt es sich um die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die angemeldete Wortkombination entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft im
Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil sie Bildungsangebote ausschließlich
nach Art sowie Tätigkeit beschreibt und damit nicht die Funktion eines sich durch
individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt. Die angemeldete Bezeichnung besteht, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus einer Kombination glatt
beschreibender Angaben, die darauf hinweisen, dass sich die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen einer Bildungsstätte an Webmaster wenden
bzw. an Menschen, die Webmaster werden wollen, also Webseiten konzipieren,
programmieren und warten wollen. Solche Schulungsangebote sowie dazu dienende Unterlagen können auch per Telekommunikation, im Internet etc. zur Verfügung gestellt werden.
Für die Beschreibung der von Bildungseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen
sind Kombinationen des Gattungsbegriffs "akademie" – auch in Kleinschreibung -
mit der Angabe der Zielgruppe oder des Ausbildungszieles (Titel) üblich und typisch.
b) An der Bezeichnung "webmasters akademie" besteht zudem ein Freihaltungsbedürfnis. Die Verwendung der Angaben "webmasters" und "akademie" in der
konkret beanspruchten Reihenfolge mit der Genitivform bei "webmasters" mag in
Verbindung mit den hier in Frage stehenden Dienstleistungen derzeit nicht nachweisbar sein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt es jedoch, wenn eine Bezeichnung - ungeachtet ihres gegenwärtigen tatsächlichen Gebrauchs - zur Beschreibung dienen kann. Hiervon ist auszugehen, weil "webmasters akademie"
sprachüblich gebildet ist und in seiner Gesamtheit die oben erläuterte, im Vordergrund stehende ohne weiteres Nachdenken verständliche beschreibende Aussage bildet (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).
Das Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung beschränkt sich
dabei nicht auf die von einer Akademie typischerweise erbrachte Dienstleistung
"Erziehung und Ausbildung", sondern erstreckt sich auch auf die weiter beanspruchten Dienstleistungen Telekommunikation; computergestützte Übertragung
von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale
Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von
Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen". Akademien befassen
sich nämlich nicht nur mit Forschung und Lehre, sondern stellen Informationen,
neue Forschungserkenntnisse, Untersuchungsergebnisse etc. in diversen Medien
vor bzw. zur Verfügung. Ferner bieten sie den Studierenden die Ausbildung begleitende Informationen und Austauschmöglichkeiten (Chatlines).
3) Damit ist die von der Anmelderin geltend gemachte Durchsetzung zu prüfen
(§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Unterlagen belegen Verkehrsgeltung derzeit nicht. Sie
lassen jedoch nicht den sicheren Schluss zu, der Anmelderin werde dies auch
mittels Verkehrsbefragung nicht gelingen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die
angemeldete Bezeichnung nicht nur firmenmäßig, sondern auch als Marke benutzt
- allerdings nicht immer in Alleinstellung (vgl. STRÖBELE/HACKER, MarkenG,
7. Aufl., § 8 RdNrn. 519 f).
Der Senat teilt deshalb die Zweifel der Markenstelle, ob im Hinblick auf die Verwendungsformen der angemeldeten Bezeichnung Ermittlungen über eine Verkehrsdurchsetzung Erfolg versprechen, aber es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen,
den
angebotenen Nachweis
zu
erbringen
(vgl.
hierzu
STRÖBELE/HACKER, aaO. RdNr. 521).
Auf die Beschwerde ist deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der
Anmelderin die Möglichkeit zu eröffnen, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im
Verfahren vor der Markenstelle nachzuweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu