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BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 247/03

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 247/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 59 733.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 11. Mai 2005 durch Richter

Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa und Dr. Albrecht 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der

Verkehrsdurchsetzung an das Deutschen Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die zur Eintragung als Marke angemeldete Wortfolge

webmasters akademie

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss vom 11. Juni 2003 für folgende Dienstleistungen als freihaltungsbedürftig zurückgewiesen:

Erziehung und Ausbildung; Telekommunikation; computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf

Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten Datenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und

Foren, Betrieb von Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen.

Zu der geltend gemachten Durchsetzung hat die Markenstelle ausgeführt, die Unterlagen zeigten "webmasters akademie" immer nur mit verschiedenen graphischen Elementen und für Seminarangebote. Die vorgelegten Bescheinigungen

stammten aus Fachkreisen; die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich

aber an allgemeine Verbraucherkreise. Damit erscheine ein demoskopisches Gutachten nicht sinnvoll.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Marke

sei mehrdeutig und ungebräuchlich, von daher auch unterscheidungskräftig und

nicht freihaltebedürftig. Außerdem sei die Marke durchgesetzt. Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung

der Marke zu veranlassen.

II

1) Die Beschwerde ist zulässig.

Sie hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg, als die Anmelderin eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke geltend macht und ihr Gelegenheit zu geben ist, dies zu belegen.

2) Die Bezeichnung "webmasters akademie" ist – ohne Durchsetzung - nicht

schutzfähig.

a) Sie entbehrt nach Auffassung des Senats jeglicher Unterscheidungskraft. Bei

dieser handelt es sich um die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als

Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die angemeldete Wortkombination entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft im

Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil sie Bildungsangebote ausschließlich

nach Art sowie Tätigkeit beschreibt und damit nicht die Funktion eines sich durch

individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt. Die angemeldete Bezeichnung besteht, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus einer Kombination glatt

beschreibender Angaben, die darauf hinweisen, dass sich die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen einer Bildungsstätte an Webmaster wenden

bzw. an Menschen, die Webmaster werden wollen, also Webseiten konzipieren,

programmieren und warten wollen. Solche Schulungsangebote sowie dazu dienende Unterlagen können auch per Telekommunikation, im Internet etc. zur Verfügung gestellt werden.

Für die Beschreibung der von Bildungseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen

sind Kombinationen des Gattungsbegriffs "akademie" – auch in Kleinschreibung -

mit der Angabe der Zielgruppe oder des Ausbildungszieles (Titel) üblich und typisch.

b) An der Bezeichnung "webmasters akademie" besteht zudem ein Freihaltungsbedürfnis. Die Verwendung der Angaben "webmasters" und "akademie" in der

konkret beanspruchten Reihenfolge mit der Genitivform bei "webmasters" mag in

Verbindung mit den hier in Frage stehenden Dienstleistungen derzeit nicht nachweisbar sein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt es jedoch, wenn eine Bezeichnung - ungeachtet ihres gegenwärtigen tatsächlichen Gebrauchs - zur Beschreibung dienen kann. Hiervon ist auszugehen, weil "webmasters akademie"

sprachüblich gebildet ist und in seiner Gesamtheit die oben erläuterte, im Vordergrund stehende ohne weiteres Nachdenken verständliche beschreibende Aussage bildet (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).

Das Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung beschränkt sich

dabei nicht auf die von einer Akademie typischerweise erbrachte Dienstleistung

"Erziehung und Ausbildung", sondern erstreckt sich auch auf die weiter beanspruchten Dienstleistungen Telekommunikation; computergestützte Übertragung

von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale

Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von

Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen". Akademien befassen

sich nämlich nicht nur mit Forschung und Lehre, sondern stellen Informationen,

neue Forschungserkenntnisse, Untersuchungsergebnisse etc. in diversen Medien

vor bzw. zur Verfügung. Ferner bieten sie den Studierenden die Ausbildung begleitende Informationen und Austauschmöglichkeiten (Chatlines).

3) Damit ist die von der Anmelderin geltend gemachte Durchsetzung zu prüfen

(§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Unterlagen belegen Verkehrsgeltung derzeit nicht. Sie

lassen jedoch nicht den sicheren Schluss zu, der Anmelderin werde dies auch

mittels Verkehrsbefragung nicht gelingen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die

angemeldete Bezeichnung nicht nur firmenmäßig, sondern auch als Marke benutzt

- allerdings nicht immer in Alleinstellung (vgl. STRÖBELE/HACKER, MarkenG,

7. Aufl., § 8 RdNrn. 519 f).

Der Senat teilt deshalb die Zweifel der Markenstelle, ob im Hinblick auf die Verwendungsformen der angemeldeten Bezeichnung Ermittlungen über eine Verkehrsdurchsetzung Erfolg versprechen, aber es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen,

den

angebotenen Nachweis

zu

erbringen

(vgl.

hierzu

STRÖBELE/HACKER, aaO. RdNr. 521).

Auf die Beschwerde ist deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der

Anmelderin die Möglichkeit zu eröffnen, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im

Verfahren vor der Markenstelle nachzuweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu