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BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 26/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 26/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 40 894.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden

sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

CTI

für "Ausbildung und Unterricht einschließlich In-House-Training und computerunterstützte Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und technische Zwecke soweit in Klasse 35 und 41 enthalten; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Bücher, Magazine, Dokumentationen; magnetische und optische

Datenträger, insbesondere CD-ROMs; Betrieb von Datenbanken; technische Beratung; Unternehmensberatung" hat die Markenstelle für Klasse 41 (gehobener

Dienst) mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 zurückgewiesen.

Dies ist damit begründet, CTI sei die Abkürzung für "Computer-Telefone-Integration" und als solche den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Hierzu verwies die Markenstelle auf ihre Beanstandung vom 6. Oktober 2003, der Rechercheunterlagen beilagen, nämlich ein Auszug aus dem Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik sowie ein Auszug aus der Internetdatenbank

www.abkürzungen.de.

Den Erhalt dieses Beschlusses am 22. Dezember 2003 hat die Anmelderin bestätigt.

Am 22. Januar 2004 hat sie Beschwerde eingelegt und vorgetragen, CTI sei eine

Abkürzung mit vielen Bedeutungen. Es sei keine beschreibende Verwendung gegeben, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im wesentlichen

nur die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung in Betracht komme. Auch

Unterscheidungskraft sei damit gegeben. Selbst das Deutsche Patent- und Markenamt habe CTI für Klasse 9 bereits als Marke eingetragen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und die angemeldete Marke CTI einzutragen.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 hat die Anmelderin ihre Anmeldung teilweise

zurückgenommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt neu

gefasst:

"magnetische und optische Datenträger, insbesondere CD-ROMs

(sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhalten aus dem

Bereich der Computer- Telekommunikations- und Informationstechnologiebranche);

Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Magazine, Dokumentationen (sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhalten aus dem Bereich der Computer- Telekommunikations- und Informationstechnologiebranche);

Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen

für wirtschaftliche Zwecke; Unternehmensberatung (sämtlichst

ausgenommen solcher Waren mit Inhalten aus dem Bereich der

Computer- Telekommunikations- und

Informationstechnologiebranche);

Ausbildung und Unterricht einschließlich In-House-Training und

computergestützte Ausbildung; Organisation und Veranstaltung

von Konferenzen und Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und

Workshops (sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhalten

aus dem Bereich der Computer- Telekommunikations- und Informationstechnologiebranche)."

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1) Die Beschwerde ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde,

- ohne Erinnerung - gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch sonst zulässig.

Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat sie in der

Sache Erfolg, da die Nachweise einer beschreibenden Verwendung durch die

Markenstelle für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht einschlägig sind.

2) Die von der Markenstelle angenommenen Eintragungshindernisse des § 8

Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind selbst nicht als Wort aussprechbare

Abkürzungen vom Markenschutz nur ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich

aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw.

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen

(vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Davon kann im vorliegenden Fall

nicht ausgegangen werden.

Die Buchstabenfolge CTI hat die Markenstelle zwar als Abkürzung für einschlägige Fachbegriffe belegt, was ein Indiz für ein Freihaltungsbedürfnis ist. Da CTI

aber als Abkürzung für verschiedene Begriffe steht, eignet sie sich mit den jeweiligen Bedeutungen nur im Zusammenhang mit speziellen Waren und Dienstleistungen, die genau diese Bedeutung nahe legen, zu einer beschreibenden Verwendung.

Im vorliegenden Fall hat die Markenstelle die Buchstabenkombination CTI u.a. für

"Computer Telephone Integration" belegt, was für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mehr beschreibend sein kann. Gleiches gilt

für die anderen belegten Bedeutungen "Cellurlar Telecommunications Industry",

"Coherent toroidal Interconnect" (Kommunikations-Architektur für Rechnerknoten,

"Combine Taxable Income" und "Comparative Impulse Tracking Index" (Vergleichszahl der Kriechwegbildung). Dass CTI möglicherweise durch zusätzliche

Angaben einen eindeutigen beschreibenden Aussagegehalt vermitteln könnte,

darf bei der Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit nicht berücksichtigt

werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 [628] - A LA CARTE); GRUR 1996, 634 [635]

- TURBO II).

b) Nach Ansicht des Senats fehlt der angemeldeten Marke auch nicht die nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Es ist nicht zu erkennen, dass der Verkehr daran gewöhnt wäre, in CTI einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als eine beschreibende Angabe zu sehen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, den Verbrauchern als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei gilt grundsätzlich ein großzügiger Maßstab; d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it

m.w.N.).

CTI hat - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - keinen

für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinn. Es ist auch kein Begriff der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, den die Verbraucher stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC).

Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der inländische Verkehr CTI nur

in einem solchen Sinn verstehen wird; schon die Mehrdeutigkeit spricht vorliegend

für Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).

3) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass, da die Anmelderin ihr Warenverzeichnis beschränkt hat, und erst seither die vorliegende Entscheidung im gegebenen Umfang möglich ist.

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu