Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.05.2005 – 25 W (pat) 144/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 12. Mai 2005 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 27 754.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 10. April 2000 angemeldete Wortmarke
Denta-Line
ist am 24. Oktober 2000 für die Waren
"Zahnfüllmittel und Abdruckmassen
für zahnärztliche Zwecke,
pharmazeutische Erzeugnisse
für den Zahnarzt und das
zahntechnische Labor, Präparate für die Gesundheitspflege für den
Zahnarzt und das zahntechnische Labor; künstliche Gliedmaßen,
Zähne,
insbesondere
Dental-Verblendungen,
Zahnschienen,
Dentalprothesen, Zahnprothesen, Epithesen, orthopädische Artikel,
insbesondere Bewegungstherapiegeräte für den Kiefer; Zahnersatz,
insbesondere Dental-Verblendungen, Schienen, Dentalprothesen,
Zahnprothesen, Epithesen; Bewegungstherapiegeräten; Betrieb zahntechnischer Laboratorien"
unter der Nummer 300 27 754 in das Markenregister eingetragen worden.
Die Inhaberin der seit dem Jahr 1982 für die Waren
"Zahncreme gegen Raucherbeläge"
eingetragenen Marke 1 037 507
denta-clin
hat dagegen Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 11. April 2002 und vom 27. März 2003, wovon letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Marken könnten sich teilweise auf identischen Waren begegnen, da unter den
Oberbegriff "Pharmazeutische Erzeugnisse für den Zahnarzt und das zahntechnische Labor" der angegriffenen Marke auch "Zahnputzmittel" fielen. Selbst wenn
man dabei als Adressaten die allgemeinen Verkehrskreise in Betracht ziehe, ließen diese bei Waren, die der Gesundheit dienten, eine angemessene Sorgfalt
walten. Ausgehend von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sei zwar ein deutlicher Abstand zu fordern, jedoch dürften
keine übermäßig strengen Anforderungen gestellt werden. Aber selbst bei durchschnittlicher Sorgfalt der angesprochenen Verkehrskreise werde der gebotene Abstand eingehalten. Der Zeichenanfang "Denta" mit seiner Bedeutung "die Zähne
betreffend" sei zwar identisch, jedoch eher kennzeichnungsschwach. Auch der
Bestandteil "Line" als Hinweis auf eine Produktlinie sei kennzeichnungsschwach,
ebenso wie "clin" als akustische Anlehnung an das englische Wort "clean" für
"rein". Der Verkehr werde die Gesamtmarken wahrnehmen und keinen Wortteil
außer acht lassen. Die Bestandteile "Line" und "clin", die wie "lain" und "clihn" gesprochen würden, unterschieden sich auffällig. Der Sinngehalt der Bestandteile
diene zusätzlich dazu, die Marken besser auseinanderhalten zu können. Schriftbildlich bestehe wegen der unterschiedlichen Umrisscharakteristik ebenfalls keine
Verwechslungsgefahr.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke
300 27 754 zu löschen.
Zwischen den Waren der sich gegenüber stehenden Marken bestünden erhebliche Berührungspunkte. Beide Marken würden im weitesten Sinne im Bereich der
"Zahnpflege" verwendet und könnten sich sogar auf identischen Waren begegnen.
Als maßgebliche Verkehrskreise seien Laien anzusehen, denn es sei durchaus
üblich, dass Verbraucher bzw Patienten im Hinblick auf Zahncremes, insbesondere bei Raucherzahncremes, ihren Zahnarzt bzw dessen Personal um Rat fragten. Die Zeichen bestünden aus dem übereinstimmenden Bestandteil "Denta lin"
und unterschieden sich lediglich im Hinblick auf die Buchstaben "c" bzw "e". Bei
zudem identischer Buchstabenzahl sei eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr
gegeben. Auch klanglich kämen sich die Zeichen sehr nahe. Den übereinstimmenden Anfangslauten komme im Gesamtklangbild ein stärkeres Gewicht zu als
den restlichen Bestandteilen. Es sei außerdem damit zu rechnen, dass erhebliche
Verkehrskreise den Bestandteil "Line" deutsch aussprechen, da älteren Personen
die englische Aussprache nicht geläufig sei und die deutsche Aussprache des
Anfangsbestandteil es nicht nahe lege, den zweiten Bestandteil englisch auszusprechen. Ausgehend von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der zur Vermeidung von Verwechslungen bei den
angesprochenen Verkehrskreisen erforderliche Abstand sowohl im Hinblick auf die
Waren als auch auf die Zeichen nicht eingehalten. Insbesondere bei flüchtiger
Aussprache oder bei schlechten akustischen Bedingungen seien Verwechslungen
zu befürchten. Außerdem handele es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
seit 1982 in großem Umfang benutzte Marke, die in Deutschland einen gewissen
Bekanntheitsgrad genieße. Die "denta-clin" – Raucherzahncreme sei in den
meisten Drogerie- und Supermärkten erhältlich und es würden nicht unerhebliche
Umsätze erzielt. Für die Widersprechende seien darüber hinaus noch weitere
Marken mit dem Bestandteil "denta" eingetragen, deren Benutzung zur Kennzeichnung von Waren beabsichtigt sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die zur mündlichen Verhandlung am
12. Mai 2005 nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei äußerst gering und auch nicht
durch Benutzung gesteigert. Von der Mehrzahl der Verbraucher werde der Ausdruck mit Reinigung oder Säuberung von Zähnen in Verbindung gebracht, da
"denta" auf "Zahn" hinweise und "clin" an das englische Wort "clean" angelehnt
sei. Maßgebliche Verbrauchergruppe seien die Fachkreise der Zahnärzte und
Zahntechniker. Es bestehe keine Warenähnlichkeit. Die Waren der Widerspruchsmarke richteten sich an den Endverbraucher, die der angegriffenen Marke
dagegen an das Fachpublikum. Die Marken seien schriftbildlich und klanglich
deutlich unterschiedlich.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Widersprechenden eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Diese weist allerdings
auch in ihrer Gesamtheit erhebliche beschreibende Anklänge auf, da der Bestandteil "Denta" stark an die beschreibenden Begriffe "Dent" und "dental" angelehnt und der weitere Bestandteil "clin" ein Hinweis auf "clean" oder "klinisch" sein
kann. Die von der Widersprechenden genannten Umsätze in den Jahren 2001-
2004, die sie auch eidesstattlich versichert, sind mit jährlichen Beträgen von …
Euro (im Jahr 2001) bis zu … Euro (im Jahr 2002) nicht so groß, dass eine
Steigerung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft auf ein überdurchschnittliches
Maß anzunehmen ist. Darüber hinaus müsste eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke (April 2000)
bestanden haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 40).
Hinsichtlich der Waren "pharmazeutische Erzeugnisse für den Zahnarzt und das
zahntechnische Labor, Präparate für die Gesundheitspflege für den Zahnarzt und
das zahntechnische Labor" besteht zumindest eine Warennähe, da darunter auch
medizinische Zahncremes fallen können, welche den in Klasse 3 klassifizierten
Zahncremes der Widersprechenden jedenfalls in Aussehen und Anwendungszweck gleichen können. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der
angegriffenen Marke, die in der äußeren Erscheinung und der Anwendungsweise
mit den Waren der Widerspruchsmarke keine Gemeinsamkeiten aufweisen, besteht dagegen keine oder allenfalls eine entfernte Warenähnlichkeit, selbst wenn
man mit der Widersprechenden von einer gemeinsamen Klammer "Zahnpflege im
weitesten Sinne" ausgeht.
Als maßgeblicher Verkehrskreis ist zunächst der Fachverkehr anzusehen, da die
angegriffene Marke für Waren geschützt ist, die sich an das Fachpublikum wenden. Allerdings dürfen die Laien als weiterer Verkehrskreis nicht völlig außer Betracht bleiben. Die Formulierungen "pharmazeutische Erzeugnisse für den Zahnarzt und das zahntechnische Labor, Präparate für die Gesundheitspflege für den
Zahnarzt und das zahntechnische Labor" sind so zu verstehen, dass die Waren für
die Verwendung in der zahnärtzlichen Praxis und im zahntechnischen Labor bestimmt sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieser Fachverkehr die Produkte, insbesondere auch eine Zahncreme an den Endverbraucher weiterempfiehlt und die Marken sich bei mündlicher Empfehlung dadurch auch an allgemeine
Verkehrskreise richten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass beim Erwerb der Waren durch den Laien regelmäßig ein Zahnarzt eingeschaltet ist.
Selbst bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichen die vorhandenen Unterschiede, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern, da die Marken hinreichend unterschiedlich sind.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9
Rdn 152). Da der Anfangsbestandteil als Hinweis auf "Zahn" kennzeichnungsschwach ist, wird der Verkehr verstärkt auch die weiteren Bestandteile berücksichtigen und die Unterschiede leicht erkennen.
Bei klanglicher Wiedergabe ist davon auszugehen, dass der Bestandteil "Line" regelmäßig englisch ausgesprochen wird, auch wenn man Laien als von den Waren
der angegriffenen Marke angesprochene Verkehrskreise ansieht. Selbst diesen ist
die englische Bezeichnung "Line" für "Linie" bekannt. Sie werden daher die angegriffene Marke wie "denta-Lain" aussprechen. Insbesondere wenn wie hier das
Wort "Line" von dem Anfangsbestandteil durch einen Bindestrich abgetrennt ist,
wird der Verkehr dieses Wort nicht als bloße Wortendung "line" (gesprochen wie
"lihne") verstehen, sondern als das englische Wort. Die englischsprachige Aussprache steht damit im Vordergrund. Hinzu kommt, dass beim Erwerb der Waren
durch den Laien regelmäßig ein Zahnarzt eingeschaltet ist, dem die englische
Aussprache bekannt ist. Dies reduziert zusätzlich die Anzahl der Fälle, in denen
die angegriffene Marke buchstabengemäß ausgesprochen werden könnte. Bei
englischer Aussprache des Zeichenbestandteils "Line" ist auch die deutlich unterschiedliche Vokalfolge der Zeichen nicht zu überhören.
Selbst wenn man noch die buchstabengemäße Aussprache – bei einem allenfalls
geringen Teil der Verkehrskreise - berücksichtigen sollte, ist der Unterschied in
den Gesamtzeichen immer noch erheblich, da der Bestandteil "clin" durch den
harten klangstarken Laut "k" sich deutlich von dem Anfangslaut des Bestandteils
"Line" der angegriffenen Marke abhebt. Außerdem ist bei einer solchen buchstabengetreuen Aussprache auch die Silbenzahl der Zeichen unterschiedlich.
In schriftbildlicher Hinsicht reichen die figürlichen Unterschiede in den Bestandteilen "Line" in der angegriffenen Marke gegenüber "clin" in der Widerspruchsmarke
insgesamt aus, um rechtserhebliche Verwechslungen zu verhindern. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anfangsbestandteil wegen seines beschreibenden Gehalts eine Kennzeichnungsschwäche aufweist, die dazu führt, dass
verstärkt auch auf die weiteren Bestandteile geachtet wird, die sich im Umrissbild
deutlich unterscheiden. Außerdem ist bei der hier maßgeblichen visuellen Wahrnehmung zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß
eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl, § 9 Rdn 207). Die Unterschiede werden dadurch leichter bemerkt und behalten.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen in Verbindung Bringens aufgrund des gemeinsamen Bestandteils "Denta" scheidet aus, da
dieser Bestandteil wegen seines beschreibenden Gehalts und Kennzeichnungsschwäche eher ungeeignet ist, als Stammbestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken. Insbesondere ohne eine tatsächlich benutzte entsprechende Zeichenserie der Widersprechenden hat der Verkehr keinen Anlass, das
angegriffene Zeichen allein wegen des gemeinsamen Bestandteils der Widersprechenden zuzurechnen. Soweit für die Widersprechende Marken mit diesem Bestandteil eintragen sind, gibt es keine Hinweise, dass diese als Zeichenserie der
Widersprechenden im Verkehr bekannt sind, denn eine Benutzung der anderen für
die Widersprechenden eingetragenen Zeichen mit diesem Bestandteil ist nicht ersichtlich, sondern wird von der Widersprechenden – wie in der mündlichen Verhandlung geäußert - beabsichtigt. Hinzu kommt, dass auch für andere Markeninhaber Zeichen mit diesem Bestandteil in einschlägigen Klassen geschützt sind (zB
"Dentagard", "DENTA FORCE", "Denta-Fit", "DENTA PERFEKT"). Auch wenn im
Einzelfall über die kennzeichenmäßige Benutzung der Zeichen mit dem Bestandteil "Denta" durch andere Zeicheninhaber keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, so spricht auch die Registerlage dafür, dass dieser ursprünglich kennzeichnungsschwach ist.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
Kliems
Merzbach
Bayer
Na