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BPatG Beschluss vom 12.05.2005 – 25 W (pat) 144/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 12. Mai 2005 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 27 754.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 10. April 2000 angemeldete Wortmarke

Denta-Line

ist am 24. Oktober 2000 für die Waren

"Zahnfüllmittel und Abdruckmassen

für zahnärztliche Zwecke,

pharmazeutische Erzeugnisse

für den Zahnarzt und das

zahntechnische Labor, Präparate für die Gesundheitspflege für den

Zahnarzt und das zahntechnische Labor; künstliche Gliedmaßen,

Zähne,

insbesondere

Dental-Verblendungen,

Zahnschienen,

Dentalprothesen, Zahnprothesen, Epithesen, orthopädische Artikel,

insbesondere Bewegungstherapiegeräte für den Kiefer; Zahnersatz,

insbesondere Dental-Verblendungen, Schienen, Dentalprothesen,

Zahnprothesen, Epithesen; Bewegungstherapiegeräten; Betrieb zahntechnischer Laboratorien"

unter der Nummer 300 27 754 in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der seit dem Jahr 1982 für die Waren

"Zahncreme gegen Raucherbeläge"

eingetragenen Marke 1 037 507

denta-clin

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 11. April 2002 und vom 27. März 2003, wovon letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Marken könnten sich teilweise auf identischen Waren begegnen, da unter den

Oberbegriff "Pharmazeutische Erzeugnisse für den Zahnarzt und das zahntechnische Labor" der angegriffenen Marke auch "Zahnputzmittel" fielen. Selbst wenn

man dabei als Adressaten die allgemeinen Verkehrskreise in Betracht ziehe, ließen diese bei Waren, die der Gesundheit dienten, eine angemessene Sorgfalt

walten. Ausgehend von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sei zwar ein deutlicher Abstand zu fordern, jedoch dürften

keine übermäßig strengen Anforderungen gestellt werden. Aber selbst bei durchschnittlicher Sorgfalt der angesprochenen Verkehrskreise werde der gebotene Abstand eingehalten. Der Zeichenanfang "Denta" mit seiner Bedeutung "die Zähne

betreffend" sei zwar identisch, jedoch eher kennzeichnungsschwach. Auch der

Bestandteil "Line" als Hinweis auf eine Produktlinie sei kennzeichnungsschwach,

ebenso wie "clin" als akustische Anlehnung an das englische Wort "clean" für

"rein". Der Verkehr werde die Gesamtmarken wahrnehmen und keinen Wortteil

außer acht lassen. Die Bestandteile "Line" und "clin", die wie "lain" und "clihn" gesprochen würden, unterschieden sich auffällig. Der Sinngehalt der Bestandteile

diene zusätzlich dazu, die Marken besser auseinanderhalten zu können. Schriftbildlich bestehe wegen der unterschiedlichen Umrisscharakteristik ebenfalls keine

Verwechslungsgefahr.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke

300 27 754 zu löschen.

Zwischen den Waren der sich gegenüber stehenden Marken bestünden erhebliche Berührungspunkte. Beide Marken würden im weitesten Sinne im Bereich der

"Zahnpflege" verwendet und könnten sich sogar auf identischen Waren begegnen.

Als maßgebliche Verkehrskreise seien Laien anzusehen, denn es sei durchaus

üblich, dass Verbraucher bzw Patienten im Hinblick auf Zahncremes, insbesondere bei Raucherzahncremes, ihren Zahnarzt bzw dessen Personal um Rat fragten. Die Zeichen bestünden aus dem übereinstimmenden Bestandteil "Denta lin"

und unterschieden sich lediglich im Hinblick auf die Buchstaben "c" bzw "e". Bei

zudem identischer Buchstabenzahl sei eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr

gegeben. Auch klanglich kämen sich die Zeichen sehr nahe. Den übereinstimmenden Anfangslauten komme im Gesamtklangbild ein stärkeres Gewicht zu als

den restlichen Bestandteilen. Es sei außerdem damit zu rechnen, dass erhebliche

Verkehrskreise den Bestandteil "Line" deutsch aussprechen, da älteren Personen

die englische Aussprache nicht geläufig sei und die deutsche Aussprache des

Anfangsbestandteil es nicht nahe lege, den zweiten Bestandteil englisch auszusprechen. Ausgehend von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der zur Vermeidung von Verwechslungen bei den

angesprochenen Verkehrskreisen erforderliche Abstand sowohl im Hinblick auf die

Waren als auch auf die Zeichen nicht eingehalten. Insbesondere bei flüchtiger

Aussprache oder bei schlechten akustischen Bedingungen seien Verwechslungen

zu befürchten. Außerdem handele es sich bei der Widerspruchsmarke um eine

seit 1982 in großem Umfang benutzte Marke, die in Deutschland einen gewissen

Bekanntheitsgrad genieße. Die "denta-clin" – Raucherzahncreme sei in den

meisten Drogerie- und Supermärkten erhältlich und es würden nicht unerhebliche

Umsätze erzielt. Für die Widersprechende seien darüber hinaus noch weitere

Marken mit dem Bestandteil "denta" eingetragen, deren Benutzung zur Kennzeichnung von Waren beabsichtigt sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die zur mündlichen Verhandlung am

12. Mai 2005 nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei äußerst gering und auch nicht

durch Benutzung gesteigert. Von der Mehrzahl der Verbraucher werde der Ausdruck mit Reinigung oder Säuberung von Zähnen in Verbindung gebracht, da

"denta" auf "Zahn" hinweise und "clin" an das englische Wort "clean" angelehnt

sei. Maßgebliche Verbrauchergruppe seien die Fachkreise der Zahnärzte und

Zahntechniker. Es bestehe keine Warenähnlichkeit. Die Waren der Widerspruchsmarke richteten sich an den Endverbraucher, die der angegriffenen Marke

dagegen an das Fachpublikum. Die Marken seien schriftbildlich und klanglich

deutlich unterschiedlich.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Widersprechenden eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Diese weist allerdings

auch in ihrer Gesamtheit erhebliche beschreibende Anklänge auf, da der Bestandteil "Denta" stark an die beschreibenden Begriffe "Dent" und "dental" angelehnt und der weitere Bestandteil "clin" ein Hinweis auf "clean" oder "klinisch" sein

kann. Die von der Widersprechenden genannten Umsätze in den Jahren 2001-

2004, die sie auch eidesstattlich versichert, sind mit jährlichen Beträgen von …

Euro (im Jahr 2001) bis zu … Euro (im Jahr 2002) nicht so groß, dass eine

Steigerung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft auf ein überdurchschnittliches

Maß anzunehmen ist. Darüber hinaus müsste eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke (April 2000)

bestanden haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 40).

Hinsichtlich der Waren "pharmazeutische Erzeugnisse für den Zahnarzt und das

zahntechnische Labor, Präparate für die Gesundheitspflege für den Zahnarzt und

das zahntechnische Labor" besteht zumindest eine Warennähe, da darunter auch

medizinische Zahncremes fallen können, welche den in Klasse 3 klassifizierten

Zahncremes der Widersprechenden jedenfalls in Aussehen und Anwendungszweck gleichen können. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der

angegriffenen Marke, die in der äußeren Erscheinung und der Anwendungsweise

mit den Waren der Widerspruchsmarke keine Gemeinsamkeiten aufweisen, besteht dagegen keine oder allenfalls eine entfernte Warenähnlichkeit, selbst wenn

man mit der Widersprechenden von einer gemeinsamen Klammer "Zahnpflege im

weitesten Sinne" ausgeht.

Als maßgeblicher Verkehrskreis ist zunächst der Fachverkehr anzusehen, da die

angegriffene Marke für Waren geschützt ist, die sich an das Fachpublikum wenden. Allerdings dürfen die Laien als weiterer Verkehrskreis nicht völlig außer Betracht bleiben. Die Formulierungen "pharmazeutische Erzeugnisse für den Zahnarzt und das zahntechnische Labor, Präparate für die Gesundheitspflege für den

Zahnarzt und das zahntechnische Labor" sind so zu verstehen, dass die Waren für

die Verwendung in der zahnärtzlichen Praxis und im zahntechnischen Labor bestimmt sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieser Fachverkehr die Produkte, insbesondere auch eine Zahncreme an den Endverbraucher weiterempfiehlt und die Marken sich bei mündlicher Empfehlung dadurch auch an allgemeine

Verkehrskreise richten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass beim Erwerb der Waren durch den Laien regelmäßig ein Zahnarzt eingeschaltet ist.

Selbst bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichen die vorhandenen Unterschiede, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern, da die Marken hinreichend unterschiedlich sind.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9

Rdn 152). Da der Anfangsbestandteil als Hinweis auf "Zahn" kennzeichnungsschwach ist, wird der Verkehr verstärkt auch die weiteren Bestandteile berücksichtigen und die Unterschiede leicht erkennen.

Bei klanglicher Wiedergabe ist davon auszugehen, dass der Bestandteil "Line" regelmäßig englisch ausgesprochen wird, auch wenn man Laien als von den Waren

der angegriffenen Marke angesprochene Verkehrskreise ansieht. Selbst diesen ist

die englische Bezeichnung "Line" für "Linie" bekannt. Sie werden daher die angegriffene Marke wie "denta-Lain" aussprechen. Insbesondere wenn wie hier das

Wort "Line" von dem Anfangsbestandteil durch einen Bindestrich abgetrennt ist,

wird der Verkehr dieses Wort nicht als bloße Wortendung "line" (gesprochen wie

"lihne") verstehen, sondern als das englische Wort. Die englischsprachige Aussprache steht damit im Vordergrund. Hinzu kommt, dass beim Erwerb der Waren

durch den Laien regelmäßig ein Zahnarzt eingeschaltet ist, dem die englische

Aussprache bekannt ist. Dies reduziert zusätzlich die Anzahl der Fälle, in denen

die angegriffene Marke buchstabengemäß ausgesprochen werden könnte. Bei

englischer Aussprache des Zeichenbestandteils "Line" ist auch die deutlich unterschiedliche Vokalfolge der Zeichen nicht zu überhören.

Selbst wenn man noch die buchstabengemäße Aussprache – bei einem allenfalls

geringen Teil der Verkehrskreise - berücksichtigen sollte, ist der Unterschied in

den Gesamtzeichen immer noch erheblich, da der Bestandteil "clin" durch den

harten klangstarken Laut "k" sich deutlich von dem Anfangslaut des Bestandteils

"Line" der angegriffenen Marke abhebt. Außerdem ist bei einer solchen buchstabengetreuen Aussprache auch die Silbenzahl der Zeichen unterschiedlich.

In schriftbildlicher Hinsicht reichen die figürlichen Unterschiede in den Bestandteilen "Line" in der angegriffenen Marke gegenüber "clin" in der Widerspruchsmarke

insgesamt aus, um rechtserhebliche Verwechslungen zu verhindern. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anfangsbestandteil wegen seines beschreibenden Gehalts eine Kennzeichnungsschwäche aufweist, die dazu führt, dass

verstärkt auch auf die weiteren Bestandteile geachtet wird, die sich im Umrissbild

deutlich unterscheiden. Außerdem ist bei der hier maßgeblichen visuellen Wahrnehmung zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß

eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl, § 9 Rdn 207). Die Unterschiede werden dadurch leichter bemerkt und behalten.

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen in Verbindung Bringens aufgrund des gemeinsamen Bestandteils "Denta" scheidet aus, da

dieser Bestandteil wegen seines beschreibenden Gehalts und Kennzeichnungsschwäche eher ungeeignet ist, als Stammbestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken. Insbesondere ohne eine tatsächlich benutzte entsprechende Zeichenserie der Widersprechenden hat der Verkehr keinen Anlass, das

angegriffene Zeichen allein wegen des gemeinsamen Bestandteils der Widersprechenden zuzurechnen. Soweit für die Widersprechende Marken mit diesem Bestandteil eintragen sind, gibt es keine Hinweise, dass diese als Zeichenserie der

Widersprechenden im Verkehr bekannt sind, denn eine Benutzung der anderen für

die Widersprechenden eingetragenen Zeichen mit diesem Bestandteil ist nicht ersichtlich, sondern wird von der Widersprechenden – wie in der mündlichen Verhandlung geäußert - beabsichtigt. Hinzu kommt, dass auch für andere Markeninhaber Zeichen mit diesem Bestandteil in einschlägigen Klassen geschützt sind (zB

"Dentagard", "DENTA FORCE", "Denta-Fit", "DENTA PERFEKT"). Auch wenn im

Einzelfall über die kennzeichenmäßige Benutzung der Zeichen mit dem Bestandteil "Denta" durch andere Zeicheninhaber keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, so spricht auch die Registerlage dafür, dass dieser ursprünglich kennzeichnungsschwach ist.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Merzbach

Bayer

Na