Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 18.05.2005 – 28 W (pat) 78/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

18.Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 08 721.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Schwarz und der Richterin Schwarz-Angele

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet am 21. Februar 2003 zur Eintragung in das Markenregister ist das

Wort

Winglet

als Kennzeichnung für die Waren „Pflugschare“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort

handele es sich um einen englischen Fachbegriff, der ursprünglich aus der Flugzeugtechnik komme, um eine bestimmte Flügelform zu bezeichne, inzwischen

aber auch in der Landmaschinentechnik verwendet werde, um dort die einem

Flugzeugflügel ähnliche Form einer Pflugschar zu beschreiben.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter. Sie bestreitet, dass es sich bei dem Markenwort um einen

Fachbegriff der Agrartechnik handelt, und behauptet, dass die von der Markenstelle entgegengehaltenen Fundstellen aus dem Internet ausschließlich auf Produkte des Anmelders zurückgingen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn auch nach Auffassung des

Senats handelt es sich bei dem als Marke beanspruchten Wort um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle ausgeführt, dass es sich bei „winglet“ um

ein übliches Wort der englischen Sprache in der Bedeutung „kleiner Flügel“ handelt, mit dem vor allem kleine Hilfsflügel am Ende einer Flugzeugtragfläche bezeichnet werden, die etwa senkrecht nach oben zum Hauptflügel angeordnet sind

(vgl. Brockhaus Enzyklopädie 1999). Ebenso zutreffend sind die Feststellungen

der Markenstelle, dass dieser Begriff aus der Luftfahrttechnik Eingang in das

Fachvokabular der Agrartechnik gefunden hat, zumal zur Beschreibung von Pflugscharen, insbesondere in der Form von Flügelscharen, ohnehin bevorzugt illustrative Begriffe aus der Flugzeugtechnik verwendet werden, wie etwa ein Blick in einschlägige Patentschriften zeigt. So ist in der EP 1 061 790 vom 24.4.2002, also

1 Jahr vor Anmeldung der vorliegend beanspruchten Marke, im Zusammenhang

mit Pflugscharen in den Ansprüchen bereits von „wings“ und „flaps“ (Klappen) die

Rede, während in der Fachpresse (Landwirtschaft ohne Pflug Nr. 6/2002, erschienen im Dezember 2002) nur wenig später eine „Sämaschine mit Winglet-Scharen“

beschrieben wird. Im übrigen verwendet der Anmelder bzw. die von ihm betriebene Firma selbst das Markenwort nach Art eines Fachbegriffs, wenn etwa bei

mit einer solchen Schar ausgestattete Maschinen im technischen Kontext von Aufhängung

(„Unterlenker“), Saatgutzuteilung

(„pneumatisch“), Scharbelastung

(„200kg“), Tiefenführung („Packerwalze“) auch vom „Schartyp: Winglet-Schar“ die

Rede ist. Gleichermaßen rein beschreibend im technischen Sinne zur Bezeichnung der Wirkungsweise heißt es im Rahmen der Produktbeschreibung: „Während

der schmale Einzugsmeißel und das Winglet-Schar in den Boden einziehen, bestimmen

Tastrad

und Druckrollen

die

exakte

Tiefenbegrenzung“

(www.baechtagrar.de/produkte/direktsaat.htm).

Die beanspruchte Wortkombination beschreibt damit in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren (nämlich die einem Hilfsflügel nachempfundene Form und Gestaltung), womit sie als Marke schutzunfähig ist, zumal das Markenwort von den

angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich in diesem Sinne verstanden wird,

selbst wenn es sich dabei nicht in erster Linie um technisch versierte Maschinenbauer handelt, die bei der Beschreibung von Maschinen vielleicht eher Fachbegriffe erwarten würden, sondern auch um reine Endnutzer (zB Landwirte), denn

die Marke wird wie ausgeführt vom Anmelder selbst in diesem beschreibenden

Sinn gebraucht.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz

Schwarz-Angele

Ko