Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.05.2005 – 11 W (pat) 51/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 51/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 13 176
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 23. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel
als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.Skribanowitz,
Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. P. Harrer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. September 2002 aufgehoben und das Patent 198 13 176 in
vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 23. September 2002 hat die Patentabteilung 1.24 des
Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am
25. März 1998 angemeldete Patent 198 13 176 mit der Bezeichnung „Verfahren
zur Herstellung von Verbundwerkstoffbauteilen“, dessen Erteilung am
24. August 2000 veröffentlicht wurde, gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 PatG widerrufen.
In dem Widerrufsbeschluss ist unter anderem ausgeführt, dass der Einspruch
zulässig und die Gegenstände der Ansprüche 1 und 26 gegenüber „Jin, I.; Lloyd,
D. J.: Solidification of SiC Particulate Reinforced Al-Si Alloy Composites. In:
ALCAN-Bericht. Kingston Ontario, Kanada: Kingston Research and Development
Centre, 1990, S 47 – 52” (1) nicht neu seien.
Die darauf rückbezogenen Ansprüche 5 bis 10 müssten mit Anspruch 1 fallen.
Die Gegenstände der Ansprüche 2 und 27 beruhten nicht auf erfinderischer
Tätigkeit, weil aus (1) bereits ein Verfahren hervorgehe, bei dem eine Metallschmelze und Partikel einer Gießform zugeführt werden und dem Fachmann die
Zugabe von Treibmittelpartikeln für ein aufschäumbares Verbundwerkstoffbauteil
aus der US 39 81 720 (2) z. B. Zirkoniumhydrid als Treibmittel, bekannt sei. Die
auf Anspruch 2 rückbezogenen Ansprüche 3 und 4 sowie 11 bis 14 müssten mit
dem Anspruch 2 fallen, die Ansprüche 28 und 29 mit Anspruch 27. Die
Ansprüche 15 bis 25 würden mit dem Anspruch 1 und/oder 2 fallen.
Auch der Gegenstand von Anspruch 30 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit,
weil die Gießherstellung unter Druck aus der US 47 59 995 (3) bekannt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers, der
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Das wird damit begründet, dass das beanspruchte Verfahren neu sei und auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe. In dem angefochtenen Beschluss werde nach (1)
aus den Temperaturen von Gießform und Schmelze sowie der Abkühlgeschwindigkeit eine Abkühldauer von 9 sec berechnet. Diese Abkühldauer sei
jedoch nicht die beanspruchte Herstellungsdauer, weil letztere im Gegensatz zur
Abkühlung auch noch das Einmischen der Partikel in die Schmelze und den
Formgebungsprozess sowie den gesamten Erstarrungsvorgang umfasse. (1)
beschreibe im Abschnitt "Experimental Procedure", dass die "liquid metal mixing
method" benutzt werde. Üblicherweise müsse dabei mehrere Minuten, meist 35
und mehr, gemischt werden. Auch (3) nenne in Sp. 4, Z 10 und in Beispiel 1 für
den Mischvorgang eine Dauer von 35 bis 50 Minuten. Dagegen sei die
Herstellungsdauer nach Anspruch 1 nur 5 bis 15 sec und damit der Gegenstand
von Anspruch 1 neu. Nur wegen des streitpatentgemäß schnellen
Herstellungsverfahrens hätten Pulverpartikel keine Zeit, ihre Struktur bzw. Eigenschaften wesentlich zu ändern (Sp 2, Z 35) während sonst an pulverförmigen
Partikeln in Metallschmelzen unerwünschte Reaktionen stattfänden, sie sich z.B.
auflösen oder reagieren, was nach (1) auch für inerte Partikel gelte und in Caron
S., Masounave J., A Literature Review on Fabrication Techniques od particulates
reinforced metal matrix composites, Proc. of an int. Conference, Montreal, Sept.
1990, S 79 bis 86 (4) beschrieben sei. Wegen solcher diffusionsgesteuerter
Reaktionen sei nicht die Dauer der Erstarrung, sondern die gesamte
Herstellungsdauer einschließlich Mischen und Formgebung maßgeblich. Das
Streitpatent nenne einen neuen Weg, Verbundwerkstoffe herzustellen bei dem
Treibmittel-Pulverpartikel
ihre Struktur bzw. Eigenschaften nicht wesentlich
ändern, was neu sei, auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und ausreichend offenbart
sei.
Das gelte auch für den Anspruch 2. So nenne (2), ab Sp 2, Z 64, eine Pulvermischung bzw. einen daraus hergestellten Pressling, der nach Sp 3 oben zwischen 5
und 45 Minuten in oxidierender Atmosphäre geglüht werde, um Dehydrierung und
Oxidation der Treibmittelteilchenoberflächen zu erzielen. Komme wie beim
Streitpatent, ein Treibmittelteilchen direkt mit einer Metallschmelze in Kontakt, so
beginne die Zersetzung, sobald das Treibmittelteilchen die Zersetzungstemperatur
erreicht habe, also extrem schnell, was in (2) das Beispiel 1 beschreibe, wonach
20 sec nach Zugabe das Schäumen der Schmelze erfolgt sei, die
Treibmittelzersetzung also viel früher eingesetzt habe. Ein Fachmann erwarte
daher, dass das Treibmittel im erstarrten Bauteil bereits zersetzt sei, oder dass
das Bauteil in einem schäumenden Zustand erstarre, wenn das Treibmittel
homogen in der Metallschmelze verteilt und diese vergossen werde und erstarre.
Nach
(2) werde daher versucht, mehr Zeit
für einen kontrollierbaren
Schäumvorgang zu gewinnen, durch Zumischung von Aluminiumpulver im
Treibmittel und Verpressung zu einer Tablette, damit sich das Treibmittel nur
zeitverzögert erwärme.
Eine Wärmebehandlung der Pulvermischung über 5 bis 45 Minuten sorge für eine
weitere Zeitverzögerung durch Dehydrierung und Oxidation der Treibmittelteilchenoberflächen. Daher werde die Herstellung von nicht geschäumtem
aufschäumbaren Aluminium bei Treibmittelzugabe
in eine Schmelze vom
Fachmann für unmöglich gehalten.
Allein der Erstarrungsvorgang könne zwischen 0,32 und 77,14 sec betragen und
die Misch- und Formgebungszeiten von üblicherweise oft über 35 Minuten kämen
noch hinzu. Deshalb rechne der Fachmann bei den bekannten Verfahren stets mit
einer vorzeitigen Treibmittelzersetzung, weil es bisher für unmöglich gehalten
worden sei, eine homogene Vermischung von Pulverteilchen zu erhalten, wenn
der Misch-, Formgebungs- und Erstarrungsvorgang schneller als die
Treibmittelzersetzung ablaufe.
Daher beruhe auch das Verfahren nach Anspruch 2 auf erfinderischer Tätigkeit.
Das gelte dann auch für die Gegenstände der Ansprüche 26 und 27, also für
Verbundwerkstoffbauteile, die nach dem erfinderischen Verfahren hergestellt
werden und nicht nur Pulverpartikel in einer Matrix aufweisen, sondern ein
aufschäumbares Bauteil darstellen, das sich aus den bekannten Verfahren und
dem Stand der Technik so nicht ergeben könne.
Daher sei die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang gerechtfertigt.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat ihren Einspruch mit dem am
10. März 2005 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen und ist deshalb am
Verfahren nicht mehr beteiligt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben, ist mit Gründen versehen und ausreichend substantiiert. Er ist daher zulässig. Er ist aber nicht begründet und
rechtfertigt daher weder eine Beschränkung noch den Widerruf des Patents.
Das geltende erteilte Patentbegehren ist zulässig, also ausreichend offenbart und
nacharbeitbar. In den Ansprüchen sind die erfindungsgemäß notwendigen
Bedingungen festgelegt, in der Patentbeschreibung finden sich dazu ausreichend
weitere Ausführungsangaben und –Beispiele, die der fachkundige Nacharbeiter
bei Bedarf mit heranziehen kann.
Die erteilten Patentansprüche 1, 2, 26, 27 und 30 haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Herstellung von Verbundwerkstoffbauteilen, dadurch
gekennzeichnet, dass einem Formwerkzeug eine Metallschmelze und
ein pulverförmiges Material zugeführt werden und dass die Dauer des
Herstellungsprozesses, d.h. des Misch-, Formgebungs- und Erstarrungsvorganges 5 bis 15 Sekunden beträgt.
2. Verfahren zur Herstellung von Verbundwerkstoffbauteilen, dadurch
gekennzeichnet dass einem Formwerkzeug eine Metallschmelze und
ein treibmittelhaltiges pulverförmiges Material zugeführt werden und
dass die Geschwindigkeit des Herstellungsprozesses, d.h. des Misch-,
Formgebungs- und Erstarrungsvorganges höher
ist als die Zersetzungsgeschwindigkeit des Treibmittels.
26. Verbundwerkstoffbauteil, hergestellt im Verfahren nach einem der
vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in einer
Metallmatrix Pulverpartikel eines anderen oder desselben Materials
feinverteilt vorliegen.
27. Aufschäumbares Verbundwerkstoffbauteil, hergestellt im Verfahren
nach einem der Ansprüche 2 bis 4 und 10 bis 26, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Stahl-, Nickel-, Cobalt-, Kupfer-, Titan- oder
Aluminiumarmierung aufweist.
30. Verwendung des Druckgußverfahrens mit Pulverzufuhr zur Herstellung
von Metal-Matrix-Verbundwerkstoffbauteilen.
Die Ansprüche 3 bis 25, 28 und 29 sind jeweils rückbezogen.
Es gelten die erteilten Unterlagen.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, Verbundwerkstoffteile herzustellen, bei
denen in einer Metallmatrix pulverförmige Partikel vorliegen.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Metallurge, bzw. Gießerei-Fachmann mit zumindest mit FH- Ausbildung und Erfahrung in der Herstellung vom Metall -
Einlagerungs – Verbundwerkstoffen.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar, es ist
auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Ein gattungsgemäßes Verfahren zur Herstellung von Verbundwerkstoffbauteilen
gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 ist aus der Schrift (1) bekannt. Der
Erfindungskern des Patents liegt in der kurzen Gesamtdauer für die Herstellung
des Verbundwerkstoffes einschließlich Mischen, Formgebung und Erstarrung in
nur 5 bis 15 Sekunden. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Verfahren
nach (1) und dem Streitpatent ist somit, dass sich im bekannten Fall nach (1) eine
insgesamt für sehr viel höhere Herstellungszeit für das Mischen, Formgeben und
Erstarren ergeben muss, mit entscheidenden Nachteilen für das Produkt.
Auch nach dem weiteren Stand der Technik wie beispielsweise (2), (3) und (4)
ergeben sich ebenfalls sehr viel längere Herstellungszeiten. (2) beschreibt durch
Pulverzugabe aufschäumbares Material. Dort
ist
für die Oxydation des
gasbildenden treibmittelhaltigen Zusatzes zum Aufschäumen des Werkstoffs eine
Erwärmungszeit von 5 bis 45 Minuten genannt und eine schnelle schaumbildende
Zersetzung innerhalb von 20 sec Zersetzungszeit. In (3) sind 35 bis 50 Minuten als
Dauer des Mischvorgangs nach der Pulverzugabe angegeben. Nach (4) wird zur
Halbzeugbildung zerstäubtes Schmelzenspray unter
Inertgas bei
rascher
Abkühlung mit zerstäubtem Pulverstrahl vermischt.
Schon die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist nicht überzeugend,
weil die schnelle Abkühlung nach (1) von z. B. 60 °C/s und somit ca 9 sec Dauer
alleine keinesfalls mit der gesamten Herstellzeit von 5 bis 15 sec für das Mischen,
Formgeben und Erstarren gemäß dem Patent gleichgesetzt werden kann.
Außerdem wird nach (1) die liquid metal mixing method verwendet und eine
spätere Pulverzuführung in die Schmelze ist dort nicht genannt.
Zwar sind dem Fachmann einerseits unstreitig sowohl die Vorteile hoher Abkühlgeschwindigkeit als auch die nachteiligen bzw. unerwünschten diffusions-,
d. h. zeitgesteuerten Reaktionen zwischen Pulverteilchen und Metallschmelze
bekannt, so dass der Fachmann den Schluss ziehen könnte, die gesamte Kontaktzeit zwischen Pulver und Schmelze, d. h. die Zeit einschließlich Mischen,
Formgebung und Abkühlung zu minimieren. Andererseits kennt der Fachmann
aus der Metallurgie die Technik, Legierungselemente in den Gießschmelzenstrahl
zuzugeben bzw. aus (4), S 84, eine „spray deposition techniques – Methode“,
zerstäubteres Schmelzenspray unter
Inertgas und rascher Abkühlung zu
vermischen zur Halbzeugbildung mit zerstäubtem Pulverstrahl. So könnte
vermutet werden, dass das Wissen um die Vorteile möglichst kurzer Kontaktzeit
von Pulver und Schmelze in Kenntnis schneller Mischungstechnologien eine
gemeinsame formfüllende Zuführung von Pulver und Schmelze in eine Form unter
schneller Abkühlung vielleicht nahe
liege, wobei die Zeitspanne dann
Ermessenssache wäre und bei Bedarf oder Wunsch auch die Zugabe von
schaumbildendem Pulver.
Eine solche Bewertung wäre jedoch rückblickend, weil dem Fachmann die Vorteile
der schnellen Abkühlgeschwindigkeit und die Einbringung von Partikeln, z. B.
Treibmittelpulvern, in Metallschmelzen seit mindestens 45 Jahren bekannt sind
und sicherlich ein langer Bedarf an der erfindungsgemäßen Lösung in der Fachwelt bestand. Trotzdem wurde erst jetzt das vorliegende Verfahren der Fachwelt
zur Verfügung gestellt, so dass das beanspruchte Verfahren nicht nahe gelegen
haben kann. Trotz Kenntnis der Nachteile der langsamen Abkühlung hat der
Fachmann bisher nicht erfolgreich versucht, die erfinderische Idee des schnellen
Herstellungsvorgangs in die Tat umzusetzen. Es wurde nämlich – wie der
Patentinhaber überzeugend darlegt – bisher nicht für möglich gehalten, dass der
gesamte Herstellungsprozess mit Mischen, Formgebung und Erstarrung für ein
Verbundwerkstoffbauteil nur 5 bis 15 sec dauern kann, selbst wenn man versucht
hätte, die Kontaktzeit zwischen Pulver und Schmelze zu minimieren.
So haben die mit schneller Abkühlung verbundenen Nachteile bisher davon abgehalten, weil gemäß (3) und (4) der Herstellungsprozess eine nicht zu unterschreitende Zeit für die Benetzung der eingebrachten Partikel durch die Schmelze
brauchen. Die Benetzung der Partikel mit Schmelze ist für gleichmäßige
Vermischung notwendig, damit die eingegebenen Partikel in der Schmelze
homogen verteilt werden und keine Grenzfläche bilden, durch die die Teilchen
oben auf der Schmelze schwimmen oder sich unten ablagern. (3) führt in Sp 4,
Abs. 2 u. 3 dazu aus, dass eine notwendige Benetzung der Partikel in einer Zeit
von 35 bis 50 Minuten erfolge, anderenfalls seien die Verteilung der Partikel nicht
homogen und die Eigenschaften des hergestellten Bauteils gefährdet.
(4) nennt auf S 81, Absatz "Fabrication Processes", dass die Benetzung der
eingebrachten Partikel von entscheidender Bedeutung sei. Bei unzureichender
Benetzung würden die Partikel aus der Metallschmelze "abgeschieden". Diese
Problematik hat den Fachmann bisher davon abgehalten, eine sehr schnelle
Abkühlung durchzuführen, um die in der Literatur genannten Nachteile zu vermeiden.
Der bekannte Vorgang, einer Schmelze Legierungselemente zur Auflösung und
Legierungsbildung vor oder beim Vergießen zuzugeben und erstarren zu lassen,
dauert wesentlich länger als 5 bis 15 sec und gefährdet das Vermischen, wenn die
Schmelze die Partikel vor sich herschiebt, so dass eine Homogenität im Bauteil
nicht entsteht. Dies hielt den Fachmann davon ab, bei Verbundwerkstoffbauteilen
so extrem schnelle Herstellungsverfahren durchzuführen. Jahre sind vergangen
bis der erfindungsgemäße Weg beschritten wurde. Auch (4) hat daran nichts
geändert, wo in eine bereits zerstäubte Metallschmelze Partikel injiziert werden.
Das Mischverhalten der Partikel in einer tröpfchenförmigen Schmelze, bzw. in
einem Strahl aus teilerstarrten Tröpfchen "partly solidified droplets", ist völlig
anders als in einer normalen Metallschmelze. Eine gleichmäßige Verteilung der
Partikel in einer solchen Schmelze ist wesentlich schwieriger zu erreichen und
dauert länger als in einer bereits zerstäubten, d. h. ebenfalls partikelförmigen
Schmelze. Außerdem können mit der „Spray Deposition Technique“ nach (4)
fertige Formbauteile nicht direkt hergestellt werden, sondern nur Halbzeuge
einfacher Geometrie ("ingots"), welche weiterverarbeitet werden müssen. Das
Verfahren nach (4) konnte daher auch nicht zum patentgemäßen Verfahren
führen.
Andere im Verfahren aufgegriffene Druckschriften liegen ferner und können
ebenfalls nicht zum Patentgegenstand führen. Das gilt auch für eine Kombination
dieser Schriften. Nur rückschauend könnte der Patentgegenstand als einfach und
naheliegend erscheinen.
Damit beruhen die Verfahren nach den geltenden Ansprüchen 1 und 2 und die
damit hergestellten Bauteile nach den Ansprüchen 26 und 27 auf erfinderischer
Tätigkeit. Diese Ansprüche haben deshalb Bestand und mit ihnen auch die darauf
rückbezogene Ansprüche 3 bis 25 und 28, 29, die keine Selbstverständlichkeiten
zum Inhalt haben. Das gilt auch für den Verwendungsanspruch 30, der selbstverständlich die patentgemäße Herstellung von patentgemäßen Verbundwerkstoffbauteilen betrifft.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, nach dem die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen hat und dem Antrag der Patentinhaberin zu folgen war.
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
P. Harrer
Bb