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BPatG Beschluss vom 23.05.2005 – 30 W (pat) 251/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 251/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 62 267.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und

die Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Juli 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Dienstleistungen "Immobilienwesen; Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke mit den Farben

grau, rot, schwarz ist folgende Darstellung:

siehe Abb. 1 am Ende

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet auszugsweise:

"Geldbetätigte sowie magnetenkarten- und chipkartenbetätigte

Apparate; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen; Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung;

Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Verkaufsautomaten und Schließfächern;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Be- und

Überwachung von Gebäuden und Wertobjekten."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich hinsichtlich der oben genannten Waren und

Dienstleistungen zurückgewiesen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Marke sei in der Bedeutung

"Selbstbedienungskasse" ein beschreibender Hinweis auf Gegenstand und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Die grafische Gestaltung sei werbeüblich nicht geeignet, den Schutz der Marke zu begründen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist im Wesentlichen

ausgeführt, dass der Begriff "SB-Kasse" lexikalisch nicht erfasst und der Bestandteil "SB" mehrdeutig sei; zudem sei die grafische Gestaltung geeignet, den

Markenschutz zu begründen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, nämlich in dem in der Beschlussformel genannten Umfang, begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist insoweit eine beschreibende Angabe iSv

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für beanspruchte Waren und Dienstleistungen oder ihrer Merkmale verwendet werden. Es

genügt nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder

die Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ob die Angabe im geschäftlichen

Verkehr bereits verwendet wird, ist nicht Voraussetzung für die Zurückweisung

einer Anmeldung als beschreibende Angabe (vgl EuGH GRUR 2004, 146 – DOU-

BLEMINT zu Art 7 Abs 1c GMV). Auch auf die Frage der Mehrdeutigkeit der

Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht

an. Ein Wortzeichen ist nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der

in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 – BIO-

MILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Der Markenbestandteil "SB" ist – worauf die Markenstelle bereits hingewiesen

hat – die Abkürzung für "Selbstbebedienung"; eine "Kasse" dient der Abwicklung

von Zahlungsvorgängen mit Bargeld, Schecks, Geld- und Kreditkarten (vgl

www.lexikon-definition.de/Kasse.html). Die Gesamtbezeichnung "SB-Kasse" ist für

kassiererlose Selbstbedienungskassen bereits im Gebrauch (vgl die bereits genannte Fundstelle sowie die der Anmelderin von der Markenstelle übersandten

Nachweise; auch http://de.wikipedia.org/wiki/Kasse).

In Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen ist das Wort "SB-Kasse" eine

beschreibende Angabe in dem Sinn, dass die Art der Ware angegeben ist, nämlich SB-Kassenapparate, oder die Dienstleistungen auf derartige SB-Kassenapparate bezogen sind: "Geldbetätigte sowie magnetenkarten- und chipkartenbetätigte

Apparate; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Verpflegung und

Beherbergung von Gästen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Verkaufsautomaten und Schließfächern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Be- und Überwachung von Gebäuden und Wertobjekten".

Bei der Bezeichnung der Art der Ware liegt die beschreibende Angabe auf der

Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen; auf die Abwicklung von Ein- und

Auszahlungen über SB-Kassen im Bankbereich hat die Markenstelle bereits hingewiesen; solche Zahlungsvorgänge können die Dienstleistungen "Finanzwesen;

Geldgeschäfte" betreffen. Die "Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Verkaufsautomaten" sowie das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Be- und Überwachung von Gebäuden und Wertobjekten" kann auf SB-Kassen

gerichtet sein; dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere im Bereich der SB-

Einkaufsgeschäfte mit SB-Kassen eine Überwachung nötig ist, um sicherzustellen,

dass Kunden zu erwerbende Waren nicht unter Umgehung der Kasse an sich

bringen. Bei den Dienstleistungen "Versicherungswesen; Vermietung von Schließfächern; Verpflegung und Beherbergung von Gästen" kann die Bezahlung ihrer Inanspruchnahme über SB-Kassen bezeichnet sein.

Die grafische Gestaltung vermag den Schutz der Anmeldung nicht zu begründen.

Die grafische Gestaltung der Buchstaben "SB" in einer grauen Outline-Schrift in

Verbindung mit dem schwarzen Bindestrich und dem in schwarzen, fettgedruckten

Wort "Kasse" ist als häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung nicht

geeignet, die Sachaussage in den Hintergrund treten zu lassen, wobei die rote

Unterstreichung sowie der unterbrochene, rote Schrägstreifen in den Buchstaben

"SB" nur eine Hervorhebung bewirkt. Die angemeldete Marke kann daher, auch in

der konkreten Schreibweise, im Verkehr zur Beschreibung der genannten Waren

und Dienstleistungen dienen, ist also als beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Etwas Anderes gilt hinsichtlich der Dienstleistungen "Immobilienwesen; Bau- und

Konstruktionsplanung und –beratung"; insoweit konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese im engeren Zusammenhang mit SB-

Kassen stehen könnten. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

ist insoweit nicht feststellbar.

Da der angemeldeten Marke für diese beanspruchten Dienstleistungen kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann,

fehlt ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwN).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1