Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 16/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 16/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 397 36 934
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 ist wirkungslos,
soweit die angegriffene Marke 397 36 934 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 903 817 und 2 010 682 teilweise nämlich für die Dienstleistung „Software für Umweltmanagement, Arbeitssicherheit und Managementführungssoftware“ gelöscht worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 36 934
wegen der Widersprüche aus den Marken 2 903 817 und 2 010 682 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl