Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 423/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 696 832
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2000 und 23. September 2002 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
Am 31. Juli 1998 ist die nachfolgend abgebildete Bildmarke
unter der Nummer 696 832 farbig (in den Farben blanc und ocre) für folgende Waren
international registriert worden:
Kl. 19: Matériaux de construction organiques et anorganiques (non
métalliques).
Mit Beschlüssen vom 18. April 2000 und 23. September 2002, letzterer im
Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 19 IR der Marke den Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies B
Nr. 2 PVÜ verweigert. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der schutzsuchenden
Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie bestehe aus der Darstellung eines
ungleichschenkligen Dreiecks in gelber Farbe. Derartige Dreiecke würden als "eyecatcher" oder "ausschmückende Ausgestaltung" verwendet, so dass das Zeichen
trotz einer speziellen Ausgestaltung keine Rückschlüsse auf den Hersteller bzw.
Anbieter der Waren erlaube. Demgemäß werde die Anmeldemarke lediglich als
Blickfang für konkrete Werbebotschaften aufgefasst, was die Markeninhaberin durch
Vorlage von Verwendungsbeispielen auch selbst demonstriert habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der
sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 IR vom 18. April 2000
und 23. September 2002 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der schutzsuchenden Marke nicht um
eine einfache geometrische Figur handele. Sie stelle ein aus drei ungleich langen
Schenkeln bestehendes untypisches Dreieck dar, bei dem es sich in seiner
Farbigkeit um ein fantasievolles Kennzeichen handele. Es hebe sich von den
üblichen, als "Eye-catcher" verwendeten Zeichen deutlich ab. Die Markeninhaberin
verweist auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des
Harmonisierungsamts, in denen die Eintragungsfähigkeit von einfach gehaltenen
Bildmarken bejaht worden sei, unter anderem auf BPatGE 37, 98 - VISA-Streifenbild;
33 W 173/99 - grau/gelbe Farbbalken, 33 W 248/98 - Gelbverlauf, 32 W (pat) 282/00
- Pfeil. Die schutzsuchende Bildmarke reihe sich in die Marken, die diesen
Entscheidungen zugrundelagen, nahtlos ein. Sie vermittle keinen konkret
beschreibenden Aussagegehalt. Im Bereich der Baumaterialien werde ein derart
gestaltetes Dreieck nicht verwendet und sei ungewöhnlich. Die Markenstelle habe
keinen gegenteiligen Nachweis erbracht. Die Marke sei daher unterscheidungskräftig
und nicht freihaltungsbedürftig. Ergänzend verweist die Markeninhaberin darauf,
dass die schutzsuchende Marke inzwischen nicht nur im Ursprungsland Österreich,
sondern - trotz einiger anfänglicher und später fallengelassener Beanstandungen
wegen absoluter Schutzunfähigkeit - auch in Frankreich, Spanien, Italien, Benelux,
Portugal, Ungarn, Polen, Tschechien und Slowakei Schutz genieße.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die Marke für hinreichend
unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse
gemäß 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B PVÜ i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
MarkenG stehen der Schutzbewilligung somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Marke
i.S.d. Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder
der Zeit der Erzeugung dienen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Bildmarke
irgendeinen beschreibenden Bedeutungsinhalt
in Bezug auf nichtmetallische
Baustoffe aufweist. Insbesondere kann das Dreieck aufgrund seiner "Schieflage" und
der schräg nach unten weisenden Spitze kein Gebäudedach darstellen. Ein
Freihaltungsbedürfnis, das auch die Markenstelle nicht angenommen hat, scheidet
damit von vornherein aus.
Gleiches gilt für einen Mangel an Unterscheidungskraft unter dem Gesichtspunkt
eines
im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts. Unterscheidungskraft im Sinne der o.g. Regelungen ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241
- SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Marke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein Zeichen, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass
ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE
m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen
wird die angemeldete Bezeichnung noch gerecht. Ein eindeutiger, im Vordergrund
stehender beschreibender Bedeutungsgehalt kann ihr - wovon offenbar auch die
Markenstelle ausgegangen ist - nicht zugeordnet werden (s.o.). Ein Mangel jeglicher
Unterscheidungskraft ist daher nur unter dem Gesichtspunkt denkbar, dass die IR-
Marke vom Verkehr als derart einfache geometrische Figur oder grafisches
Gestaltungselement angesehen wird, dass es seine Funktion als betrieblicher
Herkunftshinweis nicht zu erfüllen vermag. Dabei ist allerdings kein strenger Maßstab
anzulegen, da die Unterscheidungskraft nur Gestaltungen fehlt, die üblicherweise in
bloß dekorativer oder ornamentaler Form verwendet werden. Eigentümlichkeit und
Originalität stellen keine Voraussetzungen für das Vorliegen von Unterscheidungskraft dar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8, Rdnr. 165 m.w.N.).
Bei der schutzsuchenden Marke handelt es sich nicht um eine einfache
Pfeildarstellung o.Ä., der zwar isoliert keine (beschreibende) Bedeutung zugeordnet
werden könnte, die aber im Verkehr derart geläufig und selbstverständlich verwendet
wird, dass sie nur als solches, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden werden kann. Das in der IR-Marke dargestellte Dreieck hat sich in der
Werbung, insbesondere im Bereich der Baustoffe, nicht belegen lassen. Bei der
Senatsrecherche, die sich auf die letzten Jahrgänge des Jahrbuchs der Werbung,
Internetauftritte von Baustoffherstellern und -händlern sowie auf dem Senat
zugängliche Prospekte und Kataloge aus diesem Warenbereich bezog, ließen sich
derartige Dreiecke nicht belegen, auch wenn man dabei Dreiecke mit veränderten
Proportionen, Farben oder Winkeln mit einbezog. Häufig verwendet werden
hingegen "normale" Dreiecke (d.h. kein Winkel nennenswert über 90°, keine
Schräglage). Derart "schräge" Gestaltungen, wie sie die IR-Marke aufweist, tauchen
hingegen zumeist in Form von Schräglinien, -balken oder Pinselstrichen auf, wobei
sie allerdings oftmals als Beiwerk bzw. Hervorhebungsmittel von in ihrem Umfeld
befindlichen wörtlichen Herkunftshinweisen dienen. Dies geschieht zudem
in
erkennbar kennzeichnenden und nicht in beschreibenden Verwendungen.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Eintragungs- bzw. Schutzbewilligungshindernisse ist jedoch von einer Verwendung in markenmäßig hervorgehobener
Alleinstellung auszugehen. Nur insoweit kann die Marke auch Schutz genießen. Wie
der Vergleich mit den bei der Senatsrecherche ermittelten sonstigen
Bilddarstellungen gezeigt hat, kann die Gestaltung dabei nicht als derart einfache
geometrische Figur, bloßer Eye-Catcher, sonstiges Hervorhebungsmittel oder gar als
graphische Pfeilunterstützung für eine beschreibende Aussage dazugehörender
Wortelemente bewertet werden (im Gegensatz etwa zu dem in BGH GRUR 2001,
1153 – antiKALK zugrunde
liegenden Fall), dass
ihr
jegliche Eignung zur
betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt. Zudem weicht die Marke von ganz
einfachen Strichen, Dreiecken, Rahmen o.Ä. deutlich erkennbar ab, was auch,
wenngleich nicht maßgeblich, durch ihre Farbgebung betont wird. Zwar fehlt der
Marke sicherlich irgendeine Originalität oder ein Phantasieüberschuss. Dies ist aber
auch nicht erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O.). Es liegen damit, was auch der
Vergleich mit den vom Senat ermittelten, immerhin kennzeichnenden, Gestaltungen
im Baubereich gezeigt hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie
auf diesem Warengebiet keine herkunftshinweisende Funktion auszuüben vermag.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung zu annähernd vergleichbaren
Gestaltungen (vgl. etwa 27. Sen. v. 29. Januar 2002 (27 W (pat) 364/00; 32. Sen. v.
6. November 2002, 32 W (pat) 169/02; HABM, 3. Beschwerdekammer MarkenR
1999, 321 - Dreiecke).
Der Beschwerde war damit stattzugeben.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl