Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.09.2001 – 32 W (pat) 282/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 46 916.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 –
vom 30. August 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für folgende Waren und Dienstleistungen
9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; elektronische Geräte, soweit in Kl 9 enthalten, Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, CD-ROMs,
Schallplatten; bespielte Videokassetten, Hörkassetten; Computer-Spiele; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Feuerlöschgeräte; Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte, Computer
und deren Teile und Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, einschließlich Modems, Computer-Software, Computer-Programme, insbesondere zur Verbindung mit Datenbanken und globalen Computernetzwerken;
16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder
für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel, Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; gedruckte Veröffentlichungen, Bücher,
Notenblätter, gedruckte Musikpartituren, vorgenannte Waren
auch zum Herunterladen über das Internet;
28: Spiele, Spielzeug; Modellautos; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck;
35: Werbung, Geschäftsführung, Marktforschung; Marketing; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, betriebswirtschaftliche
Beratung, einschließlich Kosten-/Nutzenanalysen, alle vorgenannten Dienstleistungen auch mittels aller Medien, insbesondere auf elektronischem Weg und on-line aus einer
Datenbank; Erstellen von Webseiten im Internet; Vermittlung
und Abrechnung von Handelsgeschäften im Rahmen eines
elektronischen Kaufhauses; Vermittlung von Verkäufen und
deren Abrechnung mittels on-line-Shopping in Computer-
Netzen und/oder anderen Vertriebskanälen; Betrieb von
elektronischen Märkten im Internet durch on-line-Vermittlung
von Verträgen, sowohl über Anschaffung von Waren als
auch über Erbringung von Dienstleistungen; Durchführung
von Auktionen;
36: Versicherungsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen; Herausgabe von Kreditkarten;
38: Telekommunikation, Zurverfügungstellung des Zugangs zum
Internet und Datenbanken; Ton-, Bild- und Informationsübertragung; elektronische Maildienste;
39: Transport- und Lagerwesen;
41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Vermietung von Büchern, Videokassetten und bespielten Filmen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-Rom und CDI); Zurverfügungstellung von on-line-Veröffentlichungen zur Unterhaltung, insbesondere elektronische Spiele, Bücher und Zeitschriften; Training, sportliche und kulturelle Veranstaltungen
und Informationen hierüber;
42: Dienstleistungen
eines Hotels, Restaurants;
eines
Schönheitsinstituts, eines Bauernhofs mit Gastbetrieb, einer
Tierklinik; Rechtsberatung, Forschung auf wissenschaftlichem und industriellem Gebiet, Vermittlung von Informationen aus einer Computerbank oder aus dem Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen,
Gestaltung und Pflege von Webseiten, Hosting von Webseiten Dritter, Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von
Datenbanken; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten
und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Dienstleistungen eines Designers; Dienstleistungen eines Ingenieurs.
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
30. August 2000 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen eine vereinfachte Darstellung eines Pfeils sei, der keine herkunftshinweisende Funktion zukomme. Pfeile seien auch freihaltungsbedürftig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Ansicht, der Pfeil habe nicht allein die Bedeutung "gehe zu". Er sei geschwungen
und sich verjüngend. Die Schwingung sei für eine Richtungsangabe überflüssig;
sie lasse das Ziel offen. Im ganzen erinnere der Pfeil an einen Bumerang. In den
USA und in Mexiko sei der Pfeil dementsprechend als Marke geschützt worden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. August 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn der begehrten Eintragung
in das Markenregister stehen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von
hier; 2000, 50 – Partner with the Best).
Bei Bildmarken, welche die beanspruchte Ware abbilden, ist jegliche Unterscheidungskraft nur dann zu verneinen, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung
der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 – Autofelge; WRP 1999, 526 –
Etiketten; WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang; BlPMZ 2001, 241, 242 – Jeanshosentasche).
Ein Pfeil vermittelt in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
keine irgendwie geartete Aussage beschreibenden Charakters.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der geschwungene Pfeil eine so
einfache, allgemein gebräuchliche Figur ist, die nur als Markierungs- oder Blickfangmittel, nicht aber als Unternehmenskennzeichen aufgefasst wird. Die geschwungene Strichführung und die abgesetzte Pfeilspitze fallen aus dem Rahmen
des graphisch Üblichen.
Die angemeldete Marke dient ersichtlich nicht dem Zweck, nur etwas zu markieren
oder zu erläutern. Pfeile, die darauf hinweisen, wie etwa eine Verpackung auszurichten ((cid:74) "Oben") oder wie eine Video-Kassette in das Abspielgerät einzuschieben ist, sind in der Strichführung stets klar gehalten – schon um jeglichen Mißverständnissen vorzubeugen. Soll ein gebogener Pfeil eine Drehrichtung angeben
(zB bei Verschlüssen), wird dies durch ringförmige Pfeile angezeigt. Hinweise auf
Recycling enthalten geschlossene Pfeile, bei denen die Pfeilspitze das Ende des
Pfeilschaftes berührt.
Da die Marke keinen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
hat, ist sie auch nicht geeignet, diese iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu beschreiben.
Es war auch nicht festzustellen, dass dies künftig der Fall sein könnte (vgl BGH
GRUR 1995, 408 – PROTECH).
Winkler
Dr. Albrecht
Abb. 1
Klante
Hu