Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 49/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 49/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 29 244

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit

die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 29 244 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 300 32 060 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 29 244

wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 32 060 angeordnet. Hiergegen

haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und

3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl