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BPatG Beschluss vom 27.05.2005 – 7 W (pat) 4/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 4/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 27. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 09 530.8-12
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.
Frühauf 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Sanitäres Mischventil
A n m e l d e t a g :
16. März 1995
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005, 1 Blatt
Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingegangen am 16. März 1995.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 195 09 530.8-12 mit der Bezeichnung "Sanitäres Mischventil" ist am 16. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
In einem Prüfungsbescheid vom 12. Juli 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse
F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, daß
eine Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen nicht möglich sei, weil der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 im Hinblick auf den Stand
der Technik nach deutschen Offenlegungsschrift 24 44 723 nicht neu sei. Ein um
erfindungswesentliche Merkmale ergänzter Hauptanspruch könne jedoch – auch
gegenüber dem im vorangegangenen Rechercheverfahren nach § 43 PatG ermittelten Stand der Technik - Aussicht auf Gewährbarkeit haben.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 hat die Anmelderin der Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen und sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß sie an
dem geltenden Hauptanspruch festhalte, weil seine Lehre gegenüber der entgegengehaltenen Druckschrift neu und durch diese auch nicht nahegelegt sei.
Durch Beschluß vom 9. März 2001 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstandes zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Auf die fernmündliche Mitteilung des Berichterstatters vom 8. Dezember 2004,
daß die Beschwerde in Bearbeitung genommen worden sei und noch Bedenken
gegen eine Patenterteilung im Hinblick auf den im Prüfungsverfahren nicht erörterten aber in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung gewürdigten Stand
der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 16 954 bestünden, hat die
Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2004 neue Patentansprüche 1 bis 7 sowie eine neue vollständige Beschreibung (Seiten 1 bis 7)
eingereicht.
Zur Vorbereitung der vom Senat anberaumten, hilfsweise beantragten mündlichen
Verhandlung hat die Anmelderin am 24. April 2005 erneut geänderte Patentansprüche und Beschreibungsseiten vorgelegt.
Nach Erörterung des Anmeldungsgegenstandes in der mündlichen Verhandlung
im Lichte des Standes der Technik nach der in der Anmeldungsbeschreibung genannten deutschen Offenlegungsschrift 41 16 954 und der im Prüfungsverfahren
entgegengehaltenen deutschen Offenlegungsschrift 24 44 723 überreicht sie neue
Patentansprüche 1 bis 3 sowie eine daran angepaßte neue Beschreibung, Seiten 1 bis 7. Sie führt aus, daß der insgesamt entgegengehaltene Stand der Technik die Lehre des Anspruchs 1 weder vorwegnehme noch sie nahelege.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den jeweils am 27. April 2004 überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 und 7 Seiten Beschreibung und dem ursprünglichen Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2).
Der Patentanspruch 1 lautet:
1.
Sanitäres Mischventil, mit
1.1
einem Armaturengehäuse, das
1.1.1 einen Einlass für kaltes Wasser,
1.1.2 einen Einlass für warmes Wasser und
1.1.3 einen Auslass für Mischwasser aufweist,
1.2
1.3
einem Einstellelement zum Einstellen einer Mischtemperatur,
einem um eine Achse verdrehbaren Betätigungselement zum
Öffnen und Schließen des Auslasses aus dem Armaturengehäuse,
1.4
einem Thermostatgehäuse, das
1.4.1 in das Armaturengehäuse einsetzbar ist und
1.4.2 einen mit dem Einstellelement verbundenen Thermostaten
aufweist, sowie mit
1.5
einem Absperrventil, das
1.5.1 in dem Thermostatgehäuse in axialer Verlängerung des
Thermostaten angebracht und
1.5.2 mit dem Betätigungselement über ein Getriebeelement verbunden ist, wobei
1.5.3 das Thermostatgehäuse mit dem Absperrventil eine Baueinheit bildet,
1.6
das Getriebeelement eine Stange aufweist oder von dieser
gebildet wird, die auf einen Betätigungsansatz des Absperrventils aufsteckbar ist, und dass
1.7
das dem Absperrventil zugeordnete Ende des Getriebeelements eine Sacklochbohrung aufweist, die eine der axialen Länge des Betätigungsansatzes des Absperrventils entsprechende Tiefe aufweist.
Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein sanitäres Thermostatmischventil zu schaffen, das dem Konstrukteur eine größere Freiheit bei der
Verwendung im Zusammenhang mit unterschiedlichen Gehäusen ermöglicht und
bei dem leicht eine Anpassung an unterschiedlich lange Armaturengehäuse erfolgen kann (geltende Beschreibung Seite 2 Absatz 3).
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Gegenstand der Anmeldung in der geltenden Fassung der Patentansprüche
stellt eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.
Die Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Das sanitäre Mischventil nach Patentanspruch 1 ist neu.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Mischventil mit sämtlichen
Merkmalen des Anspruchs 1. Insbesondere ist bei den bekannten Mischventilen
kein Absperrventil für den Mischwasserauslaß vorgesehen, das mittels einer auf
einen Betätigungsansatz des Absperrventils aufsteckbaren und mit einem Betätigungselement verbundenen Stange betätigbar ist.
Der Senat konnte auch nicht feststellen, daß die Lehre des Patentanspruchs 1
dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt worden
wäre.
Nach der geltenden Beschreibung geht der Anmeldungsgegenstand aus von einer
Mischbatterie wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 16 954 bekannt ist
(S 1 Abs 2). Diese Mischbatterie (vgl Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile)
umfaßt die Merkmale 1. bis 1.5.2 gemäß Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung. Das Gehäuse des Thermostaten (3) ist an dem dem Einstelldrehgriff (21) für die Temperatur abgewandten Ende rohrartig bis kurz vor das gegenüberliegende Ende des Armaturengehäuses verlängert (Mischrohr 4), wobei das
freie Rohrende den Ventilsitz (41) für das stirnseitig im Armaturengehäuse (1) eingesetzte Absperrventiloberteil (s. Mengenregulierventil 5) mit Ventilschließelement
bildet. Bekanntermaßen und funktionsnotwendig werden Ventilschließelemente
über ein mit einem Betätigungselement (hier Drehgriff 51) verbundenes Getriebelement hin zum und weg vom Ventilsitz verschoben.
Gemäß den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung sei diese Anordnung nachteilig, wenn es darum gehe, eine Anpassung an unterschiedlich lange Armaturengehäuse unter Beibehaltung des Thermostatventils und des
Mengenregulierventils vorzunehmen. Zwar könne das Mischrohr bei der bekannten Anordnung zwecks Längenanpassung kürzer oder länger ausgebildet werden,
wegen der Verwendung des Endes als Ventilsitz seien aber hohe Anforderungen
an die Herstellgenauigkeit und die Montagegenauigkeit dieses Bauteiles zu
stellen. Mit den Merkmalen 1.5.3, 1.6 und 1.7 gemäß Patentanspruch 1 werde
demgegenüber ein Weg aufgezeigt, durch den die Anpassung an unterschiedliche
lange Armaturengehäuse mit geringerem baulichen Aufwand erreicht werde.
Durch die Bildung einer Baueinheit von Thermostatgehäuse und Absperrventil und
die Verwendung einer auf den Betätigungsansatz des Ventils aufsteckbaren
Stange als Getriebeelement zwischen dem Ventil-Betätigungselement und dem
Ventilschließkörper könnten sich die Maßnahmen zur Anpassung an unterschiedliche Armaturgehäuselängen auf die Gestaltung der Stange beschränken, für die
keine mit dem bekannten Mischrohr vergleichbaren Genauigkeitsanforderungen
nötig seien, weil sie lediglich kraftübertragendes Element sei und nicht zugleich
Dichtungsaufgaben erfüllen müsse. Eine einfache Längenanpassung ergebe sich
auch aufgrund der anspruchsgemäßen Steckverbindung mit einer Sacklochbohrung (Merkmal 1.7), deren Tiefe bereits eine Längenvarianz in einem gewissen
Umfang zulasse.
Der Senat vermochte nicht zu erkennen, daß die weiteren im Recherche- und Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen dem Fachmann eine Anregung zur
diesbezüglichen Lehre des Patentanspruchs 1 hätten geben können.
Die in der mündlichen Verhandlung kurz angesprochenen deutschen Offenlegungsschriften 28 39 326 und 42 37 435 offenbaren Mischbatterien, bei denen in
gleicher Weise wie bei der Mischbatterie nach der vorstehend gewürdigten deutschen Offenlegungsschrift 41 16 954 ein Mischrohr verwendet wird, dessen freitragendes Ende als Ventilsitz für das Mischwasser-Absperrventil ausgebildet ist.
Sie gehen somit nicht über den Ausgangspunkt der Lehre nach Patentanspruch 1
hinaus.
Die deutsche Offenlegungsschrift 24 44 723, die ebenfalls eine thermostatische
Mischbatterie beschreibt, führt den Fachmann nicht näher zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1. Zwar ist dort das Mischwasser-Zapfventil (10), das dem Absperrventil beim Anmeldungsgegenstand entspricht, im Thermostatgehäuse (oberer Grundkörper 43) angeordnet, jedoch nicht in axialer Verlängerung des Thermostaten. Das Zapfventil samt Betätigungselement ist in üblicher kompakter Bauweise gestaltet und geneigt zur Thermostatachse (Rohre 31, 25) eingebaut. Aufgrund des völlig anderen Aufbaus dieser Mischbatterie ergibt sich überhaupt kein
Anhaltspunkt für den der Anmeldung zugrundeliegenden Gedanken, eine Anpassung an unterschiedliche Armaturengehäuselängen durch bauliche Maßnahmen
am Mischwasser-Zapfventil anzustreben. Diese Entgegenhaltung liegt ersichtlich
weiter ab vom Anmeldungsgegenstand als die vorstehend gewürdigten Druckschriften.
Die im Rechercheverfahren darüberhinaus genannten Druckschriften liegen ebenfalls weiter ab vom Anmeldungsgegenstand. Sie haben im Prüfungsverfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt und in der mündlichen Verhandlung vor
dem Bundespatentgericht keine Rolle gespielt.
Der Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.
Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1. Sie sind ebenfalls gewährbar.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Öz/Hu