Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 31.05.2005 – 33 W (pat) 198/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 776 267
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 9. Juni 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Inhaberin der IR-Wortmarke 776 267
EBS TRADER
begehrt Markenschutz in Deutschland für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland durch Beschluß vom 9. Juni 2004 versagt und sich dabei auf §§ 107,
113, 8, Absatz 2 Nr 2 MarkenG berufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß
die Marke sich aus der Abkürzung "EBS" für "Electronic Banking System" und dem
Wort "TRADER" (= Wertpapier-Händler) zusammensetze. Sie besitze daher den
Bedeutungsgehalt elektronisches Bankensystem für Trader/Wertpapierhändler. In
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe sie zum
Ausdruck, daß diese ein derartiges System darstellten (Klasse 9), daß sie unter
Verwendung eines solchen Systems erbracht würden (Klasse 36) oder daß sie
den Betrieb eines solchen Systems unterstützten (Klasse 38). In jedem Fall handele es sich um eine Angabe über die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der
Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, die zum
allgemeinen Gebrauch freizuhalten und daher vom Markenschutz ausgeschlossen
sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 hat sie ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die folgenden Dienstleistungen der Klasse 38 eingeschränkt
"Telecommunication services, including providing multiple user access to an interactive global computer network, providing on-line
chat rooms and electronic bulletin boards for the transmission of
messages amongst computer users".
Zur Begründung trägt sie vor, daß "EBS" im Finanz/IT-Bereich als Buchstabenkombination mit unterschiedlichsten Bedeutungsgehalten verwendet werde. Ein
beschreibender Charakter für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen
sei nicht ersichtlich. Die Telekommunikationsdienstleistungen stünden mit dem
von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt "Electronic Banking System für Trader/Wertpapierhändler" in keinem inhaltlichen Zusammenhang, so
daß ein beschreibender Charakter auszuschließen sei.
Sie verweist auf eine Voreintragung mit dem Bestandteil "EBS" als Gemeinschaftsmarke und hat eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Absatz 3 MarkenG
geltend gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick
auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis für nicht freihaltungsbedürftig und unterscheidungskräftig, so daß ihr der Schutz in Deutschland nicht
zu verweigern ist (§ 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG iVm § 113, 37 Abs 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn
eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 666, Test it; 1202 – Gute Zeiten
- schlechte Zeiten).
Die hier zu beurteilende Marke setzt sich aus der Abkürzung "EBS" und "TRA-
DER" zusammen. Ungewiß ist insoweit bereits, ob "EBS" in Verbindung mit den
noch beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, ohne weiteres als Abkürzung von "Electronic Banking System" verstanden werden kann. Zwar konnte der Senat eine derartige Verwendung im Internet vereinzelt nachweisen. So wird beispielsweise in einem Abkürzungsverzeichnis (www.Internet-Abkuerzungen.de) "EBS" als "Electronic Banking System"
aufgeführt; in einem Artikel der Firma JP Morgan (www.jpmorgan) unter der Überschrift "Electronic Banking Systems and the Internet" wird ebenfalls der Begriff
"EBS" als Abkürzung für diesen Ausdruck verwandt. Die übrigen vom Gericht recherchierten Nachweise sind dagegen eher als markenmäßige Verwendung des
Ausdrucks für Produkte der Anmelderin bzw Produkte von Mitbewerbern zu werten.
Hinzu kommt, daß "EBS", wie sich aus den von der Markeninhaberin vorgelegten
Ermittlungsunterlagen ergibt, im Finanz- und IT-Bereich als Buchstabenkombination mit unterschiedlichstem Bedeutungsgehalt Verwendung findet. So wird "EBS"
beispielsweise mit "Electronic Broking Services", "Electronic Business Services",
"Electronic Broadcasting System", "European Business School" oder auch "European Banking System” verwendet.
Der weitere Markenbestandteil "TRADER" kann zwar ohne weiteres im Sinne von
"(Wertpapier-)Händler" übersetzt werden. Welche Gesamtaussage damit getroffen
werden soll, bleibt indessen angesichts der Mehrdeutigkeit des Bestandteils "EBS"
eher verborgen. Selbst wenn hier für "EBS" als im Vordergrund stehender Begriffsinhalt "Electronic Banking System" angenommen wird, ist ein unmittelbarer
Bedeutungsgehalt aber jedenfalls für die noch verbleibenden Dienstleistungen der
Klasse 38 nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn da es sich insoweit lediglich noch
um Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation handelt, läßt sich
der Bestandteil "TRADER" in der angemeldeten Gesamtbezeichnung nicht ohne
Nachdenken in eine rein beschreibende Aussage einbeziehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Markenbildung. Der nachgestellte Begriff "Trader" im
Sinne eines Händlers, auf den sich die Abkürzung "EBS" bezieht, kann nicht ohne
analysierende Betrachtung mit den Dienstleistungen der Klasse 38 in Zusammenhang gebracht werden. Es würde gedankliche Zwischenschritte bedürfen, um einen Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und der angemeldeten Bezeichnung herzustellen.
Insgesamt konnte der Senat eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch begehrten Dienstleistungen
nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe
beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden.
Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den verbleibenden Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr, vgl. BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch, MarkenR 2005, 145 – BerlinCard). Kann einer Wortmarke kein für
die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO – marktfrisch; BGH
GRUR 1999, 1089 – Yes).
Im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis fehlt es
an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise
die begehrte Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder
ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Hu