Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.06.2005 – 32 W (pat) 145/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 145/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 42 787.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie
der Richter Kruppa und Merzbach 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2003 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 27. August 2002 angemeldete Wortmarke
Fräuleinwunder
wird nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch beansprucht für:
Klasse 9:
Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,
Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form;
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften.
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
29. Januar 2003 zurückgewiesen, weil "Fräuleinwunder" das Bild der deutschen
Mädchen in der Wirtschaftswunderzeit bezeichne und damit für die damals noch
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Inhaltsangabe
sei.
Dieser Beschluss ist an die Anmelderin per Einschreiben geschickt worden, das
am 13. Februar 2003 zur Post ging.
Am 11. März 2003 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Zeichen werde im übertragenen Sinn für Waren und Dienstleistungen
im Bereich Jugend, Lifestyle und Entertainment verwendet und sei dafür unterscheidungskräftig. Das Zeichen sei auf seinen historischen Kontext beschränkt
und werde insbesondere durch den veralteten Bestandteil "Fräulein" ironisch gebraucht. Eine Verbindung des Zeichens mit den Waren und Dienstleistungen erfordere gedankliche Zwischenschritte. Eine thematische Beschäftigung mit deutschen Mädchen der 60-er Jahre sei nicht beabsichtigt. Für die Anwendung auf
heutige Produkte weise das Zeichen zumindest einen gedanklichen Überschuss
auf. Das Marktsegment der Anmelderin sei zudem an farblose Zeichen gewöhnt.
Es sei auch kein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber erkennbar.
Im Marktsegment Jugend, Lifestyle und Entertainment, das sich in den angemeldeten Waren und Dienstleistungen widerspiegele, gingen die angesprochenen
Verkehrskreise nicht davon aus, dass es sich um Produktionen über die Wirtschaftswunderzeit handle. Für die Verwendung im genannten Marktsegment liege
eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit vor.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1) Die Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und
Diensteistungsverzeichnisses Erfolg, weil hinsichtlich der nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG besteht.
a) Die Bezeichnung "Fräuleinwunder" entbehrt für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, welche die Verbraucher
– etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl.
BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Bei dem Begriff "Fräuleinwunder" handelt es sich zwar um ein gängiges Wort der
deutschen Sprache, das für, hier nicht (mehr) beanspruchte, Waren und Dienstleistungen beschreibend sein kann, wenn diese einen historischen, mit "Fräuleinwunder" bezeichneten Gegenstand als Thema haben.
Dies ist bei unbespielten Datenträgern aber nicht der Fall, weil Speichermedien
nicht mit der Inhaltsangabe für darauf möglicherweise aufgezeichnete Berichte
beschrieben werden, zumal wenn sie - wie hier - technisch nicht auf die Aufzeichnungen ganz bestimmter Berichte beschränkt sind.
Entsprechendes gilt für Verlagstätigkeiten, wie die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, weil Tätigkeiten eines Herausgebers nicht mit
der Inhaltsangabe möglicherweise verlegter Produkte beschrieben werden, wenn
die Verlagstätigkeit - wie hier - nicht auf die Herausgabe thematisch begrenzter
Werke beschränkt ist.
b) An "Fräuleinwunder" besteht hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen damit auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Es besteht nämlich nicht ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Datenträger
bzw. Verlagstätigkeit dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich der angemeldeten Marke für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine
solche Sachaussage entnehmen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Merzbach
Hu