Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.06.2005 – 32 W (pat) 16/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 03 878

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. März 2001 und vom

19. November 2002 aufgehoben.

II. Die Marke 399 03 878 ist zu löschen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 18. Februar 1999

für "Schokoladen" angemeldete und am

18. Mai 1999 eingetragene Wortmarke 399 03 878

Knicker

hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt aus ihrer am 1. April 1996 angemeldeten und u. a. für "Schokolade, Schokoladenerzeugnisse" eingetragenen

Wortmarke EU 1587:

SNICKERS.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 19. März 2001 und die

Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 19. November 2002 zurückgewiesen.

Dazu ist ausgeführt, trotz identischer Waren und der billigen Güter, welche die

Verbraucher ohne größere Sorgfalt erwürben, liege selbst bei unterstellter Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr vor.

Die besonders beachteten Wortanfänge unterschieden sich deutlich. Zu einer englischen Aussprache des angegriffenen Zeichens [nicker] führe weder dessen Charakter noch der der unter dem Zeichen angebotenen Waren. Die Zischlaute am

Anfang und Ende der Widerspruchsmarke prägten deren Gesamtklangbild, das

sich von dem der angegriffenen Marke deutlich abhebe. Dazu trage auch der

Sinngehalt der angegriffenen Marke bei.

Visuell unterschieden sich S und K deutlich; außerdem sei die Widerspruchmarke

länger.

Allein ein übereinstimmender Wortbestandteil führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung.

Dagegen hat die Widersprechende am 19. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, die beiden Marken wiesen einen parallelen von "nicker" mit

dem betonten ersten Vokal geprägten Klangrhythmus auf. Den unterschiedlichen

Wortanfängen dürfe man keine große Bedeutung beimessen, weil sie jeweils unbetont seien. Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben der Marken gewährleisteten so - insbesondere bei gleicher Vokalfolge - keine sichere Differenzierung; bei

weniger prononcierter Aussprache komme dieser Unterschied nicht zum Tragen.

Das gelte auch für das zusätzliche S am Ende der Widerspruchsmarke, da solche

Endungen beim Sprechen häufig verschluckt würden. Zudem sähen die Verbraucher in diesem Buchstaben eine Pluralbildung, die auch in KNICKERS auftrete, wenn man zwei oder mehr Süßigkeiten erwerben wolle. Bei englischer Aussprache gehe das K unter; der Verbraucher sei daran gewöhnt, Süßwaren englisch zu sprechen, wie LIONS, BOUNTY, SMARTIES, NUTS oder MILKY WAY.

Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher bei "Knicker" an einen Geizhals denke;

eher vermute er in dem Wort eine Ableitung von "knicken". Selbst ein eindeutiger

Sinngehalt könnte aber eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht kompensieren.

Im Schriftbild überwögen die Übereinstimmungen; die marginalen Unterschiede

verhinderten eine Verwechslungsgefahr nicht.

Die Widerspruchsmarke verfüge über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, wie die

vorgelegten Nachweise zeigten.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. März 2001 und vom

19. November 2002 aufzuheben und die Marke 399 03 878 zu löschen.

Demgegenüber beantragt die Inhaberin der angegriffenen Marke

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stellt darauf ab, dass die Wortanfänge die Marken prägten. Die Anlaute seien

markant. Es sei nicht lebensnah, "Knicker" auf die englisch ausgesprochene Version [nicker] zu verkürzen. Die Betonung liege auf den jeweils ersten Silben der

zweisilbigen Wörter, die sich damit noch deutlicher unterschieden. Auch bei einer

Bestellung von mehreren Knicker, verwende der Verbraucher keine Pluralform; er

kaufe nicht zwei "Niveas" oder "Coca-Colas".

Visuell unterschieden sich die Wörter durch die unterschiedlichen Buchstaben am

Anfang und Ende.

Der Sinngehalt der angegriffenen Marke, "knicken" oder "Geizhals", verhindere

eine Verwechslungsgefahr noch weiter.

Die Widerspruchmarke erfülle nicht die Voraussetzungen einer berühmten Marke.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten

nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg; es besteht nach Auffassung des Senats eine klangliche Verwechslungsgefahr.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Für deren Beurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren

Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums besteht. So kann ein höherer Grad

an Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren

Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und

umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS; EuGH GRUR Int. 2000,

899, 901 (Nr. 40) – MARCA / ADIDAS).

a) Die Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die

Widersprechende hat zum Beleg ihres Vortrags, ihre Marke sei sehr bekannt in

der mündlichen Verhandlung Umfrageergebnisse vorgelegt, nach denen die Widerspruchsmarke einen Bekanntheitsgrad von 81 % hat und damit nur wenig unter

den Werten liegt, den Marken erreichen, deren Bekanntheit der Senat als liquide

bekannt ansieht (z. B. MARS).

Gründe für eine dem entgegenstehende Minderung der Kennzeichnungskraft sind

nicht ersichtlich.

b) Ausgehend von der Registerlage stehen sich identische Waren gegenüber.

c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind strenge Anforderungen

an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Damit reichen die Abweichungen

am Wortanfang (Kn / Sn), das Endungs-s in SNICKERS sowie der Sinngehalt der

angegriffenen Marke nicht aus, um die Gefahr einer klanglichen Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen.

Den unterschiedlichen Wortanfängen kommt keine so große Bedeutung zu, da

sich die eigentlich durchaus divergierenden Konsonanten S und K jeweils in Konsonantenfolgen SN bzw. KN, einfügen, die klanglich nicht besonders einprägsam

sind. Die meisten Verbraucher werden das K in "Knicker" sprechen und nicht – einer englischen Aussprache angenähert – weglassen.

Das zusätzliche S am Ende von SNICKERS kann eine Verwechslungsgefahr nicht

verhindern. Solche Endungen werden am unbetonten Wortende leicht "verschluckt", zumal es sich bei [ers] um eine gebräuchliche Wortendung handelt.

Der Sinngehalt der angegriffenen Marke, der vor allem in dem Anklang an

"knicken" liegt und etwas auch in der Bedeutung "Geizhals", kann eine klangliche

Verwechslungsgefahr nicht verhindern, da er bei einem Verhören gar nicht zum

Tragen kommt.

Bei alle dem ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher, oft auch Kinder und Jugendliche, die Waren in Situationen erwerben, in denen sie sich nur flüchtig mit

den entsprechenden Angeboten befassen. Deshalb werden sie die gegebenen

Unterschiede kaum wahrnehmen.

Demgegenüber sind die Übereinstimmungen in der Lautfolge [nicker], in Betonung

und Vokalfolge geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die übereinstimmende Lautfolge [ik] ist dabei besonders prägnant.

Dr. Albrecht

Kruppa

Merzbach

Hu