Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.06.2005 – 14 W (pat) 319/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 319/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 19 683

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 6. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des

Richters Dr. Gerster 10.99

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 102 19 683 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung und Verfahren zur Teigbereitung"

ist am 18. Dezember 2003 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 17. März 2004 eingegangenen Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle

es an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Des weiteren offenbare das

Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie

ausführen könne.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 10. September 2004

zurückgezogen.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er

ist daher zulässig.

2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61

Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem

Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich

sind.

3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Angaben, die der Fachmann hierzu benötigt, müssen dabei nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus

dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH GRUR 2003, 223 – „Kupplungsvorrichtung II“ mwN). Dies ist vorliegend der Fall. In der Beschreibung ist in

Spalte 4 Abs [0027] in Verbindung mit der Figur 1 zumindest ein ausführbarer

Weg für die Herstellung eines Lebensmittelteigs nacharbeitbar offenbart (vgl

hierzu BGH GRUR 2001, 813 (IV) – „Taxol“).

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik, der

bereits zum Teil im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde, patentwürdig. In keiner der Druckschriften ist eine Vorrichtung beschrieben, bei der eine Düseneinheit

zum Einbringen von Flüssigkeit unter Hochdruck abwärts sowohl auf die Zutaten

als auch auf eine Gehäusewand der Mischkammer gerichtet ist. Dies wird vom

Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

5. Auch das Verfahren zum Bereiten eines Lebensmittelteigs nach Anspruch 16 ist

patentfähig. Von den entgegengehaltenen Druckschriften wird der kennzeichnende Teil dieses Anspruchs weder vorbeschrieben noch nahegelegt. Auch dieser

Anspruch hat deshalb Bestand.

6. Die geltenden Ansprüche 2 bis 15 sowie 17 betreffen besondere Ausführungsformen der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 bzw des Verfahrens gemäß Anspruch 16 und sind somit mit diesen rechtsbeständig.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Na