Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.06.2005 – 24 W (pat) 242/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 242/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 84 800.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. September 2002 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Biopark
ist ursprünglich für eine Reihe von technischen Geräten und anderen Waren der
Klassen 9 und 10 sowie für verschiedene – vorwiegend wissenschaftliche –
Dienstleistungen der Klasse 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet
worden.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „Biopark“ setze sich erkennbar aus den Bestandteilen
„Bio-“ im Sinne von „biologisch, ökologisch, natürlich“ und „-park“ zusammen. Als
„Park“ würden außer großen Gärten auch Anlagen verschiedenster Art bezeichnet, zB ein Gewerbe- oder ein Technologiepark. Die angemeldete Marke weise insoweit lediglich darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen in einem auf Biologie und Ökologie ausgerichteten größeren Etablissement hergestellt und vertrieben bzw erbracht würden.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint,
daß von der Eintragung nur eindeutig beschreibende Angaben ausgeschlossen
seien. Daran fehle es hier. Dem Wort „Biopark“ komme keine nachweisbare Bedeutung zu. Bei den Wortbestandteilen „Bio-“ und „-park“ handle es sich jeweils
um abstrakte Begriffe, die erst im Zusammenhang mit einem sinngebenden konkreten Begriff einen klaren Aussagegehalt gewinnen würden. Ihre bloße Zusammenstellung zu einem Wort rufe daher allenfalls unbestimmte Assoziationen hervor, jedoch ohne die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in irgendeiner
Hinsicht zu beschreiben.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Anmelder das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen wie folgt beschränkt:
„wissenschaftliche, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –geräte; elektrische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung,
Speicherung oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Aufzeichnungsträger
wie Magnetaufzeichnungsträger, unbespielte Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Peripheriegeräte;
chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; chirurgisches Nahtmaterial;
wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines medizinischen, mikrobiologischen oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines
Physikers; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit;
sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht für den Bereich
der Biotechnologie, sondern ausschließlich bestimmt für die Erstellung individueller Richtlinien und die Überwachung gesetzlicher und individuell gestalteter Richtlinien für Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Produkte des ökologischen Landbaus sowie für die Zertifizierung solcher Betriebe oder Produkte nach Maßgabe der genannten Richtlinien“.
Mit dieser Maßgabe beantragt der Anmelder,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 165 IV MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und nach der
erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch
in der Sache begründet. Für die zuletzt allein noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit einem Freihaltebedürfnis (§ 8 II Nr 2 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 II Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs unterliegt eine Wortmarke dem Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist oder wenn es sich um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache
(oder einer bekannten Fremdsprache) handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem unmittelbaren Wortsinn und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“ mwN). Darüber hinaus
werden von dem Schutzhindernis auch alle weiteren Zeichen erfaßt, die – ohne
einen beschreibenden Sinngehalt aufzuweisen – einen so engen sachlichen Bezug zu den von der Anmeldung betroffenen Waren oder Dienstleistungen erkennen lassen, daß die Annahme fernliegt, der Verkehr werde in dem Zeichen einen
individuellen Herkunftshinweis sehen (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr 86]
„Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 [Nr 19] „BIOMILD“; BGH GRUR 2001, 735
„Test it.“). Die genannten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft können jedoch im vorliegenden Fall
nicht festgestellt werden.
Als unzutreffend erweist sich allerdings die Annahme des Anmelders, das Wort
„Biopark“ vermittle keinen hinreichend aussagefähigen Begriffsinhalt. Vielmehr
wird dieses Wort im Verkehr vielfach verwendet. Wie aus der dem Anmelder mit
der Terminsladung vom 11. März 2004 übermittelten Internet-Recherche des Senats hervorgeht, werden mit dem Begriff „Biopark“ zum einen Industrieflächen bezeichnet, die speziell zur Ansiedlung von Unternehmen aus dem Bereich der Biotechnologie bestimmt sind. So heißt es etwa in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt: „Biotechnologieoffensive geht weiter – Minister Rehberger stellt Konzept für Biopark in Gatersleben
vor“. Darüber hinaus wird der Begriff „Biopark“ auch für Parkanlagen und Naherholungsgebiete verwendet, die nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet
werden (vgl Yahoo-Recherche Nr 33, 159). Vor diesem Hintergrund muß der Bezeichnung „Biopark“ die erforderliche Unterscheidungskraft für alle Waren und
Dienstleistungen abgesprochen werden, die im Zusammenhang mit Unternehmen
der Biotechnologie bzw deren konzentrierter Ansiedlung auf einem hierfür bestimmten Industriegelände stehen. Aber auch zB für die Dienstleistungen „Garten-
und Landschaftsgestaltung“ oder „Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umwelt
und Naturschutzes“ wäre die Bezeichnung „Biopark“ nicht eintragungsfähig.
Nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen beansprucht die angemeldete Marke jedoch nur
noch Schutz für Waren und Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der
Biotechnologie stehen, sondern ausschließlich für die Erstellung und Überwachung von Richtlinien für Betriebe und Produkte des ökologischen Landbaus und
die Zertifizierung solcher Betriebe und Produkte nach Maßgabe der genannten
Richtlinien bestimmt sind. Insoweit läßt sich der Bezeichnung „Biopark“ weder von
Hause aus noch im Hinblick auf den Verkehrsgebrauch ein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß dieser Begriff
einen nach ökologischen Grundsätzen arbeitenden landwirtschaftlichen Betrieb
oder dessen Produkte beschreibt. Auch Anhaltspunkte für einen sonstigen engen
Sachbezug, welcher der Annahme einer hinreichenden Unterscheidungskraft insoweit entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke für die
zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 II Nr 2 MarkenG unterliegt.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb