Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.06.2005 – 33 W (pat) 87/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 87/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 34 900
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Die Marke 397 34 900
G r ü n d e
I.
Tectum
ist am 24. Julli 1997 angemeldet und am 27. Oktober 1997 für verschiedene
Dienstleistungen der Klasse 35, 36 und 38 eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 22. Januar 1988 eingetragenen
Marke 1 116 883
TECTUM
die für folgende Waren Schutz genießt:
"Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Hausverwaltung, Fondsverwaltung, Immobilienkonzeption und das Rechnungswesen".
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 hat der Markeninhaber die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
6. Juni 2001 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Widerspruch gemäß
§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen sei, weil die Widersprechende die
Benutzung nicht glaubhaft gemacht habe.
Gegen diese ihr am 7. Februar 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hat - nach einer entsprechenden Einigung
mit dem Markeninhaber - im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ihren ursprünglichen Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, zurückgenommen und beantragt nunmehr lediglich noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Sie trägt vor, dass sie umfangreiche Benutzungsunterlagen zusammengestellt und
diese an die Markenstelle übersandt habe. Zum Nachweis überreichte sie eine
Kopie des Schriftsatzes, des Posteinlieferungsscheins über die Paketsendung
sowie eine Kopie der von der Markenstelle am 30. März 2001 quittierten Inhaltsliste. Sie trägt vor, dass ein schwerer Verfahrensfehler der Markenstelle vorliege,
da der Beschluss nicht unter Berücksichtigung der eingereichten Benutzungsunterlagen ergangen sei.
Wenn die Benutzungsunterlagen dem Markeninhaber durch das Deutsche Patent-
und Markenamt zugestellt worden wären, hätte der nunmehr geschlossene Vergleich bereits in erster Instanz erfolgen können und es hätte des Beschwerdeverfahrens nicht bedurft.
Die Widersprechende beantragt,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Der Markeninhber beantragt,
die Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts
zu bestätigen.
Er hat sich sachlich zur Frage der Rückzahlung Beschwerdegebühr nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Eine Sachentscheidung über den Widerspruch ist nicht mehr erforderlich, ebenso
wenig eine Kostenentscheidung, so dass streitgegenständlich lediglich noch der
Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG ist.
Die Gebührenrückzahlung erfolgt gemäß dieser Vorschrift aus Billigkeitsgründen
in den Fällen, in denen es auf Grund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe können sich insbesondere aus materiell-rechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen
die Verfahrensökonomie ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten
und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Ströbele/Hacker, 7. Aufl., § 71 Rdz 61 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Markenstelle rechtsfehlerhaft die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Dass diese Unterlagen bei der Markenstelle tatsächlich eingereicht worden sind, hat die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der Kopie des Schriftsatzes vom 27. März 2001, durch die Kopie des Posteinlieferungsscheins über die
Paketsendung sowie die Kopie der vom Deutschen Patent- und Markenamt am
30. März 2001 datierten Inhaltsliste hinreichend glaubhaft gemacht.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass aufgrund der Benutzungsunterlagen bereits im Verfahren vor der Markenstelle eine gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich gewesen wäre. Weiter hätte unter Umständen insbesondere im Hinblick auf die Identität der sich gegenüberstehenden Marken auch eine anderslautende Entscheidung der Markenstelle zu Gunsten der Widersprechenden erfolgen
können.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Hu