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BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 26 W (pat) 114/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 114/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 29 620.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie

des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

„Alkoholfreie Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil;

Mineralwässer,

kohlensäurehaltige Wässer

und

andere

alkoholfreie Getränke, mit und ohne Kohlensäure; Limonaden;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Moste und Mostextrakte,

diätetische und diabetische Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke

für nichtmedizinische Zwecke; Gemüsesäfte und Gemüsetrunk,

Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

alkoholhaltige und alkoholfreie Biere aller Art; vorgenannte Waren

in Behältnissen aus Holz, Glas, Keramik, Porzellan oder

Kunststoff, auch als Geschenk- oder Party-Artikel; alkoholische

Milchmischgetränke; Spirituosen und Liköre; Wein, Perlwein,

Schaumwein, weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke;

alkoholische

Mischgetränke

auf

Spirituosengrundlage,

alkoholische Obstmoste und Obstmostextrakte; vorgenannte

Waren in Behältnissen aus Holz, Glas, Keramik, Porzellan oder

Kunststoff, auch als Geschenk- oder Party-Artikel; Werbung;

Unternehmensberatung; Verkaufsförderung, Marktforschung und

Marktanalysen; Marketing; kaufmännische Geschäftsplanung und

–einrichtung sowie betriebswirtschaftliche Beratung Dritter bei

dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligten an

Unternehmen; Abwicklung von Einzelhandelsgesellschaften im

Auftrag von Dritten, soweit in Klasse 35 enthalten; Franchising von

Groß-

und

Einzelhandelsunternehmen

sowie

Verpflegungsunternehmen,

nämlich

Vermittlung

von

wirtschaftlichem Know-How bei Planung, Gründung, Übernahme,

Betrieb, Kontrolle und der Überwachung von Groß- und

Einzelhandelsunternehmen; wirtschaftliche

und

technische

Beratung über die Lagerung, Zubereitung, Mischung und Verzehr

von Getränken; Beteiligungen finanzieller Art; Beratung von

Unternehmen des Groß- und Einzelhandels und

von

Verpflegungsunternehmen

sowie

Unternehmens-

und

Organisationsberatung,

insbesondere

im

Einkauf,

der

Warenpräsentation, der Verkaufs- und Bewirtungsraumgestaltung;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Finanz- und Geldgeschäfte,

einschließlich

der

Verwaltung

und

Vermittlung

von

Finanzbeteiligungen an Unternehmen; Dienstleistungen auf dem

Gebiet des Immobilienwesens, einschließlich der Dienstleistungen

eines Maklers bei Vermittlung von Immobilien und Unternehmen

des Groß- und Einzelhandels zum Verkauf; Ausbildung bei

Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen; Filmvermietung;

Franchising von Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie

Verpflegungsunternehmen, nämlich Vermittlung und Vergabe von

Lizenzen und Vermittlung von

technischem Know-How bei

Planung, Gründung, Übernahme, Betrieb, Kontrolle und der

Überwachung von Groß- und Einzelhandelsunternehmen;

Dienstleistungen eines Architekten, nämlich architektonische

Geschäftseinrichtung und architektonische Geschäftsplanung,

einschließlich der Dienstleistungen eines

Innenarchitekten,

Designers, Stilisten oder Dekorateurs; Dienstleistungen eines

Gutachters bei Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen,

nämlich auf dem Gebiet des Brauereiwesens; Vermietung und

Verpachtung von Partyartikeln, Partymobiliar, Zelten, Bänken,

Stühlen, Schirmen, Anrichten, Küchen-, Bar- und Serviergeräten,

Misch- und Mixgeräten, Grillgeräten, Picknickgeräten; Ausschank

von Getränken; Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Party-

Service; Catering-Service; Vergabe von Lizenzen zur Erbringung

dieser Leistungen; Zusammenstellung von Waren

in einem

Getränkefachmarkt für Dritte, um Waren aus einer Vielzahl von

Waren begutachten und erwerben zu können“

bestimmten Wortmarke

Nebenan

zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, bei dem Wort „Nebenan“ handele es sich um ein gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache mit der Bedeutung „in unmittelbarer Nachbarschaft“,

das vom Verkehr nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werde. Es sei sowohl im Alltagsgebrauch als auch in der Werbung so stark

vertreten, dass es vom Verkehr auch in Alleinstellung nur als Adjektiv aufgefasst

werde, nicht als eine Kennzeichnung, mit der Waren eines Unternehmens von

denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden sollten. Soweit sich die

Anmelderin auf die Eintragung anderer Marken berufe, handele es sich um nicht

vergleichbare Sachverhalte. Zudem könne selbst aus einer

identischen

Voreintragung kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein häufig

gebrauchtes Wort der deutschen Alltagssprache handele, sei für sich gesehen

kein Umstand, der die Schutzunfähigkeit begründen könne. Notwendig sei

vielmehr, dass die Marke einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt

habe. Dies sei nicht der Fall, weil das Wort „Nebenan“ die Vertriebsstätte der

Waren und Dienstleistungen allenfalls sehr vage beschreibe, weil das, was für den

einen Verbraucher nebenan liege, für den anderen, weiter entfernt wohnenden

Verbraucher, nicht mehr nebenan liege. Dem Wort „Nebenan“ sei auch nicht zu

entnehmen, welche ungefähre Entfernung gemeint sein könnte. Es bezeichne

auch kein Merkmal, welches die Auswahl des Verbrauchers bestimme, der seine

Entscheidung anhand von Gesichtspunkten wie Geschmack, Preis oder Menge

treffe. Ebenso wie die vom BGH für schutzfähig erachtete Bezeichnung „Unter

uns“ oder die vom EuG zur Eintragung zugelassene Bezeichnung „Europremium“

stelle die angemeldete Marke aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise

auch dann, wenn es i.S.v. „in unmittelbarer Nachbarschaft“ verstanden werde,

keinen beschreibenden Hinweis dar, der ohne weiteres Nachdenken einen

konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

aufweise. Die Anmelderin beantragt deshalb, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet, weil der

angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel

für die

betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche

Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 –

antiKALK; BlPMZ 2004,

30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemein-

Interesses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien

Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips;

MarkenR 2003, 227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist

damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und

damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149

– BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus

ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

aaO – Cityservice).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Wort „Nebenan“ die

Fähigkeit, die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen ihrer

betrieblichen Herkunft nach von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden. Es handelt sich

insoweit, wie die Markenstelle zutreffend

festgestellt hat, um ein Wort der deutschen Alltagssprache, mit dem nach dem

Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Verbrauchers

im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und

Dienstleistungen aller Art stets nur zum Ausdruck gebracht wird, dass diese –

ohne das Zurücklegen eines weiten Weges – quasi „um die Ecke“, also in

unmittelbarer Nähe oder Nachbarschaft erhältlich sind. Es handelt sich somit nicht

nur um irgendein Wort der Alltagssprache, sondern um ein solches, mit dem die

Nähe des Verkaufsortes von Waren und des Erbringungsortes von

Dienstleistungen bezeichnet wird. Dieser beschreibende Aussagegehalt wird nicht

dadurch relativiert, dass sich dem Wort „Nebenan“ nichts dazu entnehmen lässt,

ob die fragliche Vertriebsstätte sich direkt im Nebenhaus oder einige Häuser

weiter oder gar in einer Nachbarstraße befindet, denn der Begriffsgehalt des

Wortes „Nebenan“ erschöpft sich jedenfalls zweifelsfrei in der Aussage, dass die

(nächstgelegene) Angebots- und Verkaufsstätte für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jedenfalls nicht weit entfernt ist.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellen nicht nur der Geschmack, der Preis

und die Menge einer Ware für den Verkehr Merkmale dar, die die Entscheidung

für ein bestimmtes Angebot bestimmen. Vielmehr wählt auch heute noch ein

rechts-erheblicher Teil der Verbraucher, wie zB Kinder, Jugendliche,

Gehbehinderte oder andere nicht motorisierte Personen, ein Waren- bzw

Dienstleistungsangebot nach der Entfernung vom Wohnort aus.

Aufgrund des in dieser Hinsicht beschreibenden Aussagegehalts besteht ein

deutlicher

tatsächlicher Anhalt dafür, dass die von den Waren und

Dienstleistungen der Anmeldung angesprochenen potentiellen Verbraucher den

Begriff „Nebenan“ stets nur als solchen verstehen werden. Bei dieser Sachlage

fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft.

Die von der Anmelderin zur Stützung ihrer Auffassung zitierten Beschlüsse des

BGH (GRUR 2000, 720, 721 – Unter uns) und des EuG (HABM-ABl 2005, 518 ff –

Europremium) sind nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Marke zu begründen, weil die Bezeichnung

„Unter uns“ keinen derart

beschreibenden Begriffsinhalt aufweist wie der Begriff „Nebenan“ und die vom

EuG beurteilte Bezeichnung „Europremium“, unabhängig von einem etwaigen

beschreibenden Begriffsgehalt, jedenfalls kein Wort der Alltagssprache mit einer

sofort erfassbaren Bedeutung darstellt. Im Übrigen hat bereits die Markenstelle

insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer identischen

oder vergleichbaren Marke weder für sich noch in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz einen Anspruch der Anmelderin auf Eintragung ihrer Marke zu

begründen vermag (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today).

Da der angemeldeten Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann die

Frage, ob sie darüber hinaus auch i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur

Bezeichnung von Eigenschaften der fraglichen Waren und Dienstleístungen

dienen könnte, dahingestellt bleiben.

Albert

Friehe-Wich

Reker

WA