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BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 26 W (pat) 114/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 114/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 29 620.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen
„Alkoholfreie Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil;
Mineralwässer,
kohlensäurehaltige Wässer
und
andere
alkoholfreie Getränke, mit und ohne Kohlensäure; Limonaden;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Moste und Mostextrakte,
diätetische und diabetische Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke
für nichtmedizinische Zwecke; Gemüsesäfte und Gemüsetrunk,
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholhaltige und alkoholfreie Biere aller Art; vorgenannte Waren
in Behältnissen aus Holz, Glas, Keramik, Porzellan oder
Kunststoff, auch als Geschenk- oder Party-Artikel; alkoholische
Milchmischgetränke; Spirituosen und Liköre; Wein, Perlwein,
Schaumwein, weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke;
alkoholische
Mischgetränke
auf
Spirituosengrundlage,
alkoholische Obstmoste und Obstmostextrakte; vorgenannte
Waren in Behältnissen aus Holz, Glas, Keramik, Porzellan oder
Kunststoff, auch als Geschenk- oder Party-Artikel; Werbung;
Unternehmensberatung; Verkaufsförderung, Marktforschung und
Marktanalysen; Marketing; kaufmännische Geschäftsplanung und
–einrichtung sowie betriebswirtschaftliche Beratung Dritter bei
dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligten an
Unternehmen; Abwicklung von Einzelhandelsgesellschaften im
Auftrag von Dritten, soweit in Klasse 35 enthalten; Franchising von
Groß-
und
Einzelhandelsunternehmen
sowie
Verpflegungsunternehmen,
nämlich
Vermittlung
von
wirtschaftlichem Know-How bei Planung, Gründung, Übernahme,
Betrieb, Kontrolle und der Überwachung von Groß- und
Einzelhandelsunternehmen; wirtschaftliche
und
technische
Beratung über die Lagerung, Zubereitung, Mischung und Verzehr
von Getränken; Beteiligungen finanzieller Art; Beratung von
Unternehmen des Groß- und Einzelhandels und
von
Verpflegungsunternehmen
sowie
Unternehmens-
und
Organisationsberatung,
insbesondere
im
Einkauf,
der
Warenpräsentation, der Verkaufs- und Bewirtungsraumgestaltung;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Finanz- und Geldgeschäfte,
einschließlich
der
Verwaltung
und
Vermittlung
von
Finanzbeteiligungen an Unternehmen; Dienstleistungen auf dem
Gebiet des Immobilienwesens, einschließlich der Dienstleistungen
eines Maklers bei Vermittlung von Immobilien und Unternehmen
des Groß- und Einzelhandels zum Verkauf; Ausbildung bei
Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen; Filmvermietung;
Franchising von Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie
Verpflegungsunternehmen, nämlich Vermittlung und Vergabe von
Lizenzen und Vermittlung von
technischem Know-How bei
Planung, Gründung, Übernahme, Betrieb, Kontrolle und der
Überwachung von Groß- und Einzelhandelsunternehmen;
Dienstleistungen eines Architekten, nämlich architektonische
Geschäftseinrichtung und architektonische Geschäftsplanung,
einschließlich der Dienstleistungen eines
Innenarchitekten,
Designers, Stilisten oder Dekorateurs; Dienstleistungen eines
Gutachters bei Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen,
nämlich auf dem Gebiet des Brauereiwesens; Vermietung und
Verpachtung von Partyartikeln, Partymobiliar, Zelten, Bänken,
Stühlen, Schirmen, Anrichten, Küchen-, Bar- und Serviergeräten,
Misch- und Mixgeräten, Grillgeräten, Picknickgeräten; Ausschank
von Getränken; Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Party-
Service; Catering-Service; Vergabe von Lizenzen zur Erbringung
dieser Leistungen; Zusammenstellung von Waren
in einem
Getränkefachmarkt für Dritte, um Waren aus einer Vielzahl von
Waren begutachten und erwerben zu können“
bestimmten Wortmarke
Nebenan
zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, bei dem Wort „Nebenan“ handele es sich um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache mit der Bedeutung „in unmittelbarer Nachbarschaft“,
das vom Verkehr nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werde. Es sei sowohl im Alltagsgebrauch als auch in der Werbung so stark
vertreten, dass es vom Verkehr auch in Alleinstellung nur als Adjektiv aufgefasst
werde, nicht als eine Kennzeichnung, mit der Waren eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden sollten. Soweit sich die
Anmelderin auf die Eintragung anderer Marken berufe, handele es sich um nicht
vergleichbare Sachverhalte. Zudem könne selbst aus einer
identischen
Voreintragung kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein häufig
gebrauchtes Wort der deutschen Alltagssprache handele, sei für sich gesehen
kein Umstand, der die Schutzunfähigkeit begründen könne. Notwendig sei
vielmehr, dass die Marke einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt
habe. Dies sei nicht der Fall, weil das Wort „Nebenan“ die Vertriebsstätte der
Waren und Dienstleistungen allenfalls sehr vage beschreibe, weil das, was für den
einen Verbraucher nebenan liege, für den anderen, weiter entfernt wohnenden
Verbraucher, nicht mehr nebenan liege. Dem Wort „Nebenan“ sei auch nicht zu
entnehmen, welche ungefähre Entfernung gemeint sein könnte. Es bezeichne
auch kein Merkmal, welches die Auswahl des Verbrauchers bestimme, der seine
Entscheidung anhand von Gesichtspunkten wie Geschmack, Preis oder Menge
treffe. Ebenso wie die vom BGH für schutzfähig erachtete Bezeichnung „Unter
uns“ oder die vom EuG zur Eintragung zugelassene Bezeichnung „Europremium“
stelle die angemeldete Marke aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
auch dann, wenn es i.S.v. „in unmittelbarer Nachbarschaft“ verstanden werde,
keinen beschreibenden Hinweis dar, der ohne weiteres Nachdenken einen
konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aufweise. Die Anmelderin beantragt deshalb, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet, weil der
angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel
für die
betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche
Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 –
antiKALK; BlPMZ 2004,
30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemein-
Interesses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien
Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips;
MarkenR 2003, 227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist
damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und
damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149
– BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus
ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
aaO – Cityservice).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Wort „Nebenan“ die
Fähigkeit, die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen ihrer
betrieblichen Herkunft nach von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Es handelt sich
insoweit, wie die Markenstelle zutreffend
festgestellt hat, um ein Wort der deutschen Alltagssprache, mit dem nach dem
Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Verbrauchers
im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und
Dienstleistungen aller Art stets nur zum Ausdruck gebracht wird, dass diese –
ohne das Zurücklegen eines weiten Weges – quasi „um die Ecke“, also in
unmittelbarer Nähe oder Nachbarschaft erhältlich sind. Es handelt sich somit nicht
nur um irgendein Wort der Alltagssprache, sondern um ein solches, mit dem die
Nähe des Verkaufsortes von Waren und des Erbringungsortes von
Dienstleistungen bezeichnet wird. Dieser beschreibende Aussagegehalt wird nicht
dadurch relativiert, dass sich dem Wort „Nebenan“ nichts dazu entnehmen lässt,
ob die fragliche Vertriebsstätte sich direkt im Nebenhaus oder einige Häuser
weiter oder gar in einer Nachbarstraße befindet, denn der Begriffsgehalt des
Wortes „Nebenan“ erschöpft sich jedenfalls zweifelsfrei in der Aussage, dass die
(nächstgelegene) Angebots- und Verkaufsstätte für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jedenfalls nicht weit entfernt ist.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellen nicht nur der Geschmack, der Preis
und die Menge einer Ware für den Verkehr Merkmale dar, die die Entscheidung
für ein bestimmtes Angebot bestimmen. Vielmehr wählt auch heute noch ein
rechts-erheblicher Teil der Verbraucher, wie zB Kinder, Jugendliche,
Gehbehinderte oder andere nicht motorisierte Personen, ein Waren- bzw
Dienstleistungsangebot nach der Entfernung vom Wohnort aus.
Aufgrund des in dieser Hinsicht beschreibenden Aussagegehalts besteht ein
deutlicher
tatsächlicher Anhalt dafür, dass die von den Waren und
Dienstleistungen der Anmeldung angesprochenen potentiellen Verbraucher den
Begriff „Nebenan“ stets nur als solchen verstehen werden. Bei dieser Sachlage
fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft.
Die von der Anmelderin zur Stützung ihrer Auffassung zitierten Beschlüsse des
BGH (GRUR 2000, 720, 721 – Unter uns) und des EuG (HABM-ABl 2005, 518 ff –
Europremium) sind nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Marke zu begründen, weil die Bezeichnung
„Unter uns“ keinen derart
beschreibenden Begriffsinhalt aufweist wie der Begriff „Nebenan“ und die vom
EuG beurteilte Bezeichnung „Europremium“, unabhängig von einem etwaigen
beschreibenden Begriffsgehalt, jedenfalls kein Wort der Alltagssprache mit einer
sofort erfassbaren Bedeutung darstellt. Im Übrigen hat bereits die Markenstelle
insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer identischen
oder vergleichbaren Marke weder für sich noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz einen Anspruch der Anmelderin auf Eintragung ihrer Marke zu
begründen vermag (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today).
Da der angemeldeten Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann die
Frage, ob sie darüber hinaus auch i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur
Bezeichnung von Eigenschaften der fraglichen Waren und Dienstleístungen
dienen könnte, dahingestellt bleiben.
Albert
Friehe-Wich
Reker
WA