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BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 28 W (pat) 80/04

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 80/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 48 564.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortes

CLAUSPLUS

als Kennzeichnung für die Waren

maschinelle Entschwefelungsanlagen, insbesondere Anlagen zur

Gewinnung von elementarem Schwefel durch Verbrennung von

Schwefelwasserstoff, insbesondere Claus-Anlagen, im wesentlichen bestehend aus Brennern, Brennkammern, Reaktoren, Kondensatoren und Verbindungselementen;

Brenner, Brennerkammern, Reaktoren, Kondensatoren und Verbindungsleitungen für maschinelle Entschwefelungsanlagen.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Bestandteil „CLAUS“ – der

auf den englischen Chemiker C.F. Claus hinweise – bezeichne das chemische

Verfahren zur Gewinnung von Schwefel aus Schwefelwasserstoff. So gebe es die

Fachbegriffe „Claus-Anlagen“, „Claus-Prozess“ und „Claus-Verfahren“. Das weitere Wort „PLUS“ sei allgemein gebräuchlich, um auf die besondere Qualität eines

Produktes hinzuweisen. Die angemeldet Marke bedeute, dass die Entschwefelungsanlagen bzw die Teile davon einem verbesserten Ablauf des Claus-Verfahrens zur Gewinnung von Schwefel dienten. In einer derart beschreibenden Angabe werde der Verkehr keine Marke sehen.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen,

dass die Marke lexikalisch nicht nachweisbar und daher neu sei. Der Aussagegehalt sei allenfalls vage, denn worin die verbesserte Wirkungsweise des Verfahrens

bestehe, sei unbekannt. Insgesamt sei ein in Vordergrund stehender unmittelbar

beschreibender Begriffsinhalt nicht erkennbar.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist

ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen

Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes

als die bloße Aneinanderreihung von zwei, die beanspruchten Waren unmittelbar

beschreibenden Worten. Das Wort „Claus“ ist der Fachbegriff für das Verfahren

zur Erzeugung von Schwefel aus Schwefelwasserstoff; das Wort „plus“ ist ein allgemein gebräuchliches Wort der Umgangs- und Werbesprache, das verwendet

wird um auf die verbesserte Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung

hinzuweisen (zB Umsatzplus; Besucherplus; SuperPlus; SkiPlus; UHU plus; LTU

plus; Post Giro Plus: Postbank, das Plus für Kunden; NWS: Neckarwerke Stuttgart

AG: unsere Energie, Ihr Plus; Eubos: Das Plus für die Zukunft meiner Haut; Plus-

Ausstattung bei Pkws usw) Das Gesamtwort „CLAUSPLUS“ ist nichts anderes als

die Kombination dieser beschreibenden Bestandteile; nämlich der Hinweis darauf,

dass die nach dem Clausverfahren arbeitenden Entschwefelungsanlagen und deren Teil von hervorgehobener Qualität sind und auch solche Arbeitsergebnisse erzielen. Dass die Marke nicht erklärt, auf welche Weise dies geschieht, macht ihren

Aussagegehalt nicht etwa unbestimmt oder vage. Das Wort „PLUS“ beinhaltet gerade wegen seiner Kürze und Prägnanz die unzweideutige und universell zutreffende Sachinformation, dass dieses Produkt oder diese Dienstleistung in ihrer Gesamtheit eine Verbesserung gegenüber dem Vorgängermodell bzw gegenüber

denjenigen der Konkurrenz darstellt. Mehr braucht es nicht, um das Vorliegen einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und

Nr 2 MarkenG zu bejahen.

Die Wortkombination, auch wenn sie lexikalisch noch nicht nachweisbar ist, ist nur

die Summe von beschreibenden Bestandteile und kein neues Wort mit einer eigenen Bedeutung, das sich weit genug vom ursprünglich beschreibenden Gehalt

entfernt (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 –

KPN/Postkantoor; BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).

Damit wird es von Fachverkehr nicht als Herkunftsangabe gesehen werden und es

muss den Mitbewerbern zur freien Verfügung freigehalten werden.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb