Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 28 W (pat) 80/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 80/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 48 564.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortes
CLAUSPLUS
als Kennzeichnung für die Waren
maschinelle Entschwefelungsanlagen, insbesondere Anlagen zur
Gewinnung von elementarem Schwefel durch Verbrennung von
Schwefelwasserstoff, insbesondere Claus-Anlagen, im wesentlichen bestehend aus Brennern, Brennkammern, Reaktoren, Kondensatoren und Verbindungselementen;
Brenner, Brennerkammern, Reaktoren, Kondensatoren und Verbindungsleitungen für maschinelle Entschwefelungsanlagen.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Bestandteil „CLAUS“ – der
auf den englischen Chemiker C.F. Claus hinweise – bezeichne das chemische
Verfahren zur Gewinnung von Schwefel aus Schwefelwasserstoff. So gebe es die
Fachbegriffe „Claus-Anlagen“, „Claus-Prozess“ und „Claus-Verfahren“. Das weitere Wort „PLUS“ sei allgemein gebräuchlich, um auf die besondere Qualität eines
Produktes hinzuweisen. Die angemeldet Marke bedeute, dass die Entschwefelungsanlagen bzw die Teile davon einem verbesserten Ablauf des Claus-Verfahrens zur Gewinnung von Schwefel dienten. In einer derart beschreibenden Angabe werde der Verkehr keine Marke sehen.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen,
dass die Marke lexikalisch nicht nachweisbar und daher neu sei. Der Aussagegehalt sei allenfalls vage, denn worin die verbesserte Wirkungsweise des Verfahrens
bestehe, sei unbekannt. Insgesamt sei ein in Vordergrund stehender unmittelbar
beschreibender Begriffsinhalt nicht erkennbar.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist
ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes
als die bloße Aneinanderreihung von zwei, die beanspruchten Waren unmittelbar
beschreibenden Worten. Das Wort „Claus“ ist der Fachbegriff für das Verfahren
zur Erzeugung von Schwefel aus Schwefelwasserstoff; das Wort „plus“ ist ein allgemein gebräuchliches Wort der Umgangs- und Werbesprache, das verwendet
wird um auf die verbesserte Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung
hinzuweisen (zB Umsatzplus; Besucherplus; SuperPlus; SkiPlus; UHU plus; LTU
plus; Post Giro Plus: Postbank, das Plus für Kunden; NWS: Neckarwerke Stuttgart
AG: unsere Energie, Ihr Plus; Eubos: Das Plus für die Zukunft meiner Haut; Plus-
Ausstattung bei Pkws usw) Das Gesamtwort „CLAUSPLUS“ ist nichts anderes als
die Kombination dieser beschreibenden Bestandteile; nämlich der Hinweis darauf,
dass die nach dem Clausverfahren arbeitenden Entschwefelungsanlagen und deren Teil von hervorgehobener Qualität sind und auch solche Arbeitsergebnisse erzielen. Dass die Marke nicht erklärt, auf welche Weise dies geschieht, macht ihren
Aussagegehalt nicht etwa unbestimmt oder vage. Das Wort „PLUS“ beinhaltet gerade wegen seiner Kürze und Prägnanz die unzweideutige und universell zutreffende Sachinformation, dass dieses Produkt oder diese Dienstleistung in ihrer Gesamtheit eine Verbesserung gegenüber dem Vorgängermodell bzw gegenüber
denjenigen der Konkurrenz darstellt. Mehr braucht es nicht, um das Vorliegen einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und
Nr 2 MarkenG zu bejahen.
Die Wortkombination, auch wenn sie lexikalisch noch nicht nachweisbar ist, ist nur
die Summe von beschreibenden Bestandteile und kein neues Wort mit einer eigenen Bedeutung, das sich weit genug vom ursprünglich beschreibenden Gehalt
entfernt (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 –
KPN/Postkantoor; BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).
Damit wird es von Fachverkehr nicht als Herkunftsangabe gesehen werden und es
muss den Mitbewerbern zur freien Verfügung freigehalten werden.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb