Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 32 W (pat) 274/03
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juni 2005
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 16 997.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden,
Richter Dr. Albrecht und Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
4. Juni 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die
Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen"
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 31. März 2003 angemeldete Wortmarke
Professional Project Manager (PPM)
ist für folgende Dienstleistungen bestimmt:
35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und
Büroarbeiten;
41: Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in
Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema
Projektmanagement mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten
Abschlusses;
42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen, wissenschaftliche
und industrielle Forschung, Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (der Internetausdrucke beigefügt waren) mit Beschluß einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst vom
4. Juni 2003 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen.
Es handele sich um eine in der englischen Sprache übliche Wortverbindung mit
der Bedeutung "Fachprojektmanager" und der in Klammern nachgestellten Abkürzung. Mithin liege für die beanspruchten Dienstleistungen eine rein beschreibende
Sachangabe bezüglich deren Thematik, Inhalt und Bestimmung vor. Der inländische Verkehr werde die beschreibende Aussage erkennen. Mitbewerbern der Anmelderin müsse es unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen entsprechend zu bezeichnen. Da die angemeldete Marke sich in einer
Sachaussage erschöpfe, fehle ihr die Eignung, den Herkunftshinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb zu geben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
(sinngemäß) den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete
Marke in das Markenregister einzutragen.
Eine – zunächst angekündigte – Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. In der mündlichen Verhandlung war die Anmelderin nicht vertreten.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise – hinsichtlich der in der Beschlußformel
genannten Dienstleistungen – begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
1.
Für die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema
Projektmanagement und mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlusses" stellt "Professional Project Manager (PPM)" eine unmittelbar beschreibende
Angabe – hinsichtlich der nach erfolgreicher Absolvierung der betreffenden Aus-
bzw Weiterbildung zu erlangenden Zertifizierung – dar. Die Markenstelle hat bereits durch die dem ersten Beanstandungsbescheid beigefügten Internet-Auszüge
belegt, daß diese Bezeichnung – im englischsprachigen Bereich und im Inland –
gebräuchlich ist. Das Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Verwendung der angemeldeten Wortfolge ist somit ausreichend dargetan, wobei es
nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Dienstleistungsanbieter und das genannte Zertifikat sich staatlicher Anerkennung erfreuen. Folglich steht einer Registrierung als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Für die Dienstleistung "wissenschaftliche und industrielle Forschung" kann nichts
Anderes gelten, da – jedenfalls in Deutschland – wissenschaftliche Forschung und
Lehre traditionell (und auch heute noch) in enger Verbindung stehen; dies gilt
auch bei angemessener Berücksichtigung des Umstands, dass die (Grund-)Ausbildung zum "Professional Project Manager (PPM)" möglicherweise (noch) nicht
wissenschaftlichen Standards entspricht.
2. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004,
674 – KPN Postkantoor, Rdn 86) einer Wortmarke, welche Merkmale von Waren
und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte und Angebote fehlt, liegt insoweit auch
dieses Eintragungshindernis (gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vor. Die angemeldete
Marke ist aber darüber hinaus auch für "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten" sowie "Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung" nicht unterscheidungskräftig, da es nach dem Verständnis des
Publikums durchaus naheliegt, daß derartige geschäftsmäßige Dienstleistungen
von besonders qualifizierten Mitarbeitern, die über das Zertifikat als Professional
Project Manager verfügen, erbracht werden. Der mit den Dienstleistungen angesprochene inländische Verkehr ist mit der englischen Sprache, die inzwischen
weltweit die Fachsprache der Wirtschaft und des Handels ist, im allgemeinen gut
vertraut. Begriffe wie Business Administration oder auch Project Management sind
in Geschäftskreisen (und gerade auch bei dem an Weiterbildung interessierten
Nachwuchs) allgemein geläufig. Das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung
bereitet somit keinerlei ernsthafte Schwierigkeiten.
3. Eine andere Beurteilung ist (nur) für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" angezeigt. In Verbindung mit diesen liegt ein dienstleistungsbezogenes Verständnis des insoweit angesprochenen – breiten – Publikums
nicht wirklich nahe. Zwar mag nicht auszuschließen sein, daß gelegentlich auch
Hotelmanager eine (Zusatz-)Ausbildung zum "Professional Project Manager
(PPM)" absolviert haben, im allgemeinen dürfte dies (bei Wirten, Köchen, Kellnern
usw) aber kaum der Fall sein. Der Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung ist
bei diesen Dienstleistungen nicht wirklich naheliegend, so daß keine unmittelbare
Produktmerkmalsangabe vorliegt und ein beschreibender Bedeutungsgehalt nicht
im Vordergrund des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise steht.
Die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG greifen daher insoweit
nicht ein.
Viereck
Dr. Albrecht
Kruppa
Hu