Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 32 W (pat) 6/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 6/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 24 816.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und
Dr. Albrecht am 8. Juni 2005 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2004 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Mai 2004 für
"Milch und Milchprodukte;
Kaffee, Tee, Kakao, Kakaopulver, insbesondere Instantpulver, kakaohaltige Getränkepulver; Milchkaffeegetränke, Kakao- und
Schokoladengetränke; Kakaoerzeugnisse, nämlich Schokolademassen und Kuvertüren; Schokolade und Schokoladewaren, insbesondere Schokoladetafeln, auch mit Fruchtfüllung oder Fruchtzuckergehalt; Luftschokolade; Nougat, Nougathappen; Konfekt
und Pralinen; Waffeln mit Schokoladenüberzug, insbesondere
Waffelkekse und Waffelpralinen; Schokoladenriegel, auch mit
fruchtiger Füllung; schokolierte Dragees, insbesondere schokolierte Rosinen, Nüsse, Mandeln und Früchte; Schokolade-Nuss-
Nougatcremes als Brotaufstrich; diätetische Schokoladewaren,
Diabetikerschokolade, Diabetikerpralinen; Zuckerwaren, nämlich
Hart- und Weichkaramellen (Bonbons), Fondanterzeugnisse, Geleeerzeugnisse [später ergänzt mit:] (soweit in Klasse 30 enthalten), Gummibonbons, Schaumzuckerwaren, Dragees, Presslinge
und Komprimate, Lakritzen, Kaugummis (nicht für medizinische
Zwecke), Diabetikerbonbons (nicht für medizinische Zwecke)"
angemeldete Wortmarke
Better For You
hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 15. November 2004 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die angemeldete Marke sei ein nicht unterscheidungskräftiger, schlagwortartiger Sach- und Qualitätshinweis sowie eine Bestimmungsangabe. Sie besage lediglich, dass es für den angesprochenen Verbraucher besser sei, die so bezeichneten Waren, zum Beispiel von ihrer Art und
Beschaffenheit her, zu kaufen. Die Markenstelle hat dazu eine Reihe von Verwendungen der Wortfolge "better for you" im Internet recherchiert [Die Nachweise sind
alle englischsprachig; eine deutsche Homepage findet sich nicht.].
Die Anmelderin hat dagegen am 13. Dezember Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Ansicht, die angemeldete Wortfolge sei kennzeichnungskräftig. Sie beschreibe die beanspruchten Waren wieder direkt noch indirekt.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 15. November 2004 aufzuheben.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten
verwiesen.
II.
1) Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
a) Die Annahme der Markenstelle, der Eintragung "Better For You" stehe das
Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil für die angemeldete Wortfolge von einem Freihaltungsbedürfnis auszugehen sei, tragen die
tatsächlichen Feststellungen nicht.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur solche Marken von der Eintragung aus, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.
Darunter fallen zwar auch solche Angaben, die für den Markt wichtige und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die
Waren beschreiben (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814
- CHANGE). Zu diesen Umständen zählt jedoch nicht die in der angemeldeten
Wortfolge "Better For You" enthaltene schlagwortartige Aussage, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken soll, denn in der angemeldeten Wortfolge ist
keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf
eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug
nimmt (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU). Gegenüber der vom Bundesgerichtshof beurteilten Wortfolge "FOR YOU" hat das zusätzliche "Better" in der hier
zu beurteilenden Marke keinen Aussagegehalt, der zu einer anderen Beurteilung
führen würde.
b) Die Bezeichnung "Better For You" entbehrt für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen
für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
welche die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so
fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage
stehenden Waren Bezug nimmt, ist in der angemeldeten Wortfolge nicht enthalten.
Feststellungen dazu, dass das deutsche Publikum infolge einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung die Wortfolge nur als eine englischsprachige schlagwortartige Aussage versteht, liegen nicht vor. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür,
dass der angemeldeten Wortfolge jegliche (konkrete) Unterscheidungseignung
fehlt. Versteht der inländische Verkehr die Wortfolge "Better For You" als eine
schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichneten Waren lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu