Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 24 W (pat) 106/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 106/04 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 17 604.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
ist für die Waren
FRISCHE DER NATUR
"Wasch- und Bleichmittel und andere Mittel für die Wäschepflege; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Präparate zur Pflege, Behandlung und Verschönerung von
Textilien; Seifen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit
einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst, hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. März 2004 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke die
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Zur Begründung führt der Prüfer aus, die angemeldete Wortfolge sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, bestehe aber aus einfachen Begriffen der deutschen
Sprache, die durch sprachregelgerechte Aneinanderreihung die aus sich heraus
verständliche rein sachbezogene Aussage ergäben, daß die damit gekennzeichneten Produkte eine natürliche Frische vermittelten, etwa in Hinblick auf Sauberkeit, Reinheit, Duft usw.. Dieses Verständnis dränge sich angesichts der Werbeüblichkeit solcher Begriffe auf. Von der Anmelderin genannte eingetragene Marken
seien mit dem vorliegenden zusammengesetzten Begriff nicht vergleichbar.
Außerdem könnten die Eintragungen aus rechtlichen Gründen nicht bindend sein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
nach den Grundsätzen der nationalen und europäischen Rechtsprechung sei die
angemeldete Kennzeichnung schutzfähig. Insbesondere handele es sich nicht um
eine beschreibende Angabe. Der Begriff "FRISCHE DER NATUR" sei lexikalisch
nicht nachweisbar und die angemeldete Kombination der Wörter in der deutschen
Sprache ungebräuchlich. Selbst wenn der Verkehr die Wortfolge einer Analyse
unterziehen würde, käme er nicht zu einem deutlichen und unmißverständlichen
Aussagegehalt in bezug auf die Waren der Anmeldung. Im übrigen sei die Natur
gerade nicht sauber, ordentlich und rein, so daß die Wortfolge auch keinen derartigen sachbezogenen Sinngehalt vermitteln könne. Außerdem werde in der Werbung üblicherweise das Wort "FRISCHE" nicht in Verbindung mit dem Begriff
"NATUR" verwendet. Zu berücksichtigen sei weiterhin, daß die Eintragung vergleichbarer Marken wie "MOUNTAIN FRESH, TROPENFRISCH, ARCTIC FRESH,
Fresh Breeze, Sunny Fresh etc." für identische Waren ein gewisses Indiz für die
Schutzfähigkeit der Kennzeichnung im vorliegenden Fall darstelle. Die vom Senat
übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche und Entscheidungen seien im
vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie andere Begriffsbildungen und/oder
Waren beträfen.
.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf
eine Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen
zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats
steht der Eintragung der angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002,
804, 806 - Nr 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua“; GRUR
2004, 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen
im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die
mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (vgl ua EuGH aaO - Nr 41 - "Linde ua “; aaO
- Nr 50 - "Henkel“). Ferner ist dieses Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (vgl. ua. EuGH aaO
- Nr 77 - "Philips“; EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Nr. 51 - "Libertel"; EuGH
GRUR 2004, 674, 678 - Nr 68 - "Postkantoor“; EuGH GRUR 2004, 680, 681
- Nr. 34 - "BIOMILD"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der
Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH
aaO - Nr 86 - "Postkantoor“). Allerdings ist der Anwendungsbereich der
Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht auf Bezeichnungen
beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann einer Bezeichnung
die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH aaO
- Nr 70 u 86 - "Postkantoor“; EuGH aaO - Nr. 19 - "BIOMILD"; EuGH aaO
- Nr. 44 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von werblichen Ausdrücken sind an die
Unterscheidungskraft grundsätzlich dieselben Kriterien anzulegen wie bei anderen Markenkategorien. Jedoch kann sich im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, daß nicht jede Markenform in gleicher Weise
wahrgenommen wird, und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
der betreffenden Marke festgestellt wird, daß sie eine Werbefunktion ausübt,
die z. B. darin besteht, die Qualität oder Eigenschaften der betreffenden Ware
anzupreisen, und daß diese Funktion im Vergleich zu der behaupteten Herkunftsfunktion nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Denn in
einem solchen Fall muß bei der Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH aaO - Nr. 34, 35,
36 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Dies ist hier der Fall.
Zwar können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl.
BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR
2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"). Die hier zu beurteilende angemeldete
Kennzeichnung ist jedoch sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt
sich auf eine rein sachbezogene Angabe dahingehend, daß durch die betreffenden Produkte auf natürliche Weise das Gefühl der Frische erzeugt wird oder
daß die Waren einen Frischeeindruck bewirken, der – zB durch Duftstoffe – an
die Natur erinnert. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und die ergänzende Internetrecherche des Senats bestätigt, weist die Werbung häufig in
verkürzter, schlagwortartiger, emotional ansprechender Form auf die Beschaffenheit und Wirkung von Waren und Dienstleistungen hin, wobei auf vielen Warengebieten und insbesondere auch auf dem Sektor der Waren der Klasse 3
oft hervorgehoben wird, daß diese ein Gefühl der Frische erzeugen und daß es
sich um natürliche, natürlich wirkende oder naturverträgliche Substanzen handelt. Dies belegen etwa neben den von der Markenstelle genannten folgende
Beispiele aus der Datenbank "Slogans.de", die der Anmelderin übersandt worden sind: "naturfrischer Genuss; köstlich frisch wie die Natur; du spürst die
ganze Frische der Natur; erfrischende Aroma-Naturkosmetik" usw.. Eine solche Werbung bietet sich auch für die Waren der Anmeldung an, weil gerade
auf dem Sektor der Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel für den Verkehr die
Abwesenheit von belastenden chemischen Substanzen, ein angenehmer Duft,
der an Kräuter, Blumen etc., also an die Natur, erinnert und ein Gefühl der Frische sehr wichtig sind. Aus diesem Grund wird mit entsprechenden Begriffen
für einschlägige Waren häufig geworben, so etwa mit "aprilfrisch, frühlingsfrisch, blütenfrisch, bergfrisch" (vgl. "Slogans.de" aaO.; Wortschatz Deutsch
online-Lexikon der Universität Leipzig unter den entsprechenden Stichworten
sowie Rechercheergebnisse der Markenstelle). Diese existierenden Wortbildungen lassen zwar verschiedene, im Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung aber stets sachbezogene Auslegungen zu. Auch die hier zu beurteilende Wortzusammensetzung wird deshalb als ein solcher Werbebegriff aufgefaßt werden. Bei der Aussage "FRISCHE DER NATUR" handelt es sich daher in Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung, die sämtlich dem Waschen, Putzen und der Reinigung dienen, um eine ohne weiteres erkennbare
werbliche Anpreisung der Ware ohne betriebskennzeichnenden Charakter, der
deshalb die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152
"marktfrisch"; vgl. auch HABM R0383/01-2 "NATURE FRESH"; HABM
R0385/01-2 "EXOTIC FRESH", Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf
PAVIS PROMA CD-ROM).
2. Hiergegen kann die Anmelderin nicht einwenden, der angemeldete Begriff sei
im deutschen Sprachgebrauch nicht nachweisbar, weise eine gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit auf und eigne sich deshalb als
betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. hierzu BGH aaO "marktfrisch"; BGH GRUR
2003, 1050 "Cityservice"). Die Werbung bedient sich - wie oben dargestellt -
häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen, die zwar die Waren nicht
mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße
Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, daß nach neuerer Rechtsprechung das Schutzhindernis des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG bereits dann gegeben sein kann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (eindeutige) Aussage mit sachbezogenem Charakter entnehmen (BGH GRUR 2005, 257, 258 "Bürogebäude").
3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender
Unterscheidungskraft nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428,
431 f - Nr. 60 ff "Henkel"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen (vgl. EuGH aaO - Nr. 61 ff "Henkel").
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb