Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 24 W (pat) 108/04

24. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 108/04 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 17 605.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

MEERESFRISCHE

Die Wortmarke

ist für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel und andere Mittel für die Wäschepflege;

Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Präparate zur

Pflege, Behandlung und Verschönerung von Textilien; Seifen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst, hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. März 2004 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke die

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Zur Begründung führt der Prüfer aus, die angemeldete Wortfolge sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, bestehe aber aus einfachen Begriffen der deutschen

Sprache, die durch sprachregelgerechte Aneinanderreihung aus sich heraus eine

verständliche rein sachbezogene Aussage ergäben, daß die damit gekennzeichneten Produkte den Eindruck von Meeresfrische vermittelten. Dieses Verständnis

dränge sich angesichts der Werbeüblichkeit solcher Begriffe auf. Von der Anmelderin genannte eingetragene Marken seien mit dem vorliegenden zusammengesetzten Begriff nicht vergleichbar. Außerdem könnten die Eintragungen aus rechtlichen Gründen nicht bindend sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

nach den Grundsätzen der nationalen und europäischen Rechtsprechung sei die

angemeldete Kennzeichnung schutzfähig. Insbesondere handele es sich nicht um

eine beschreibende Angabe. Der Begriff "MEERESFRISCHE" sei lexikalisch nicht

nachweisbar und die angemeldete Kombination der Wörter in der deutschen Sprache ungebräuchlich. Selbst wenn der Verkehr die Wortfolge einer Analyse unterziehen würde, käme er nicht zu einem deutlichen und unmißverständlichen Aussagegehalt in bezug auf die Waren der Anmeldung. Im übrigen müsse berücksichtigt

werden, daß das Meer weder sauber sei noch dufte und die Wortfolge somit auch

keinen derartigen sachbezogenen Sinngehalt vermittle. Zu berücksichtigen sei

weiterhin, daß die Eintragung vergleichbarer Marken wie "MOUNTAIN FRESH,

TROPENFRISCH, ARCTIC FRESH, Fresh Breeze, Sunny Fresh etc." für identische Waren ein gewisses Indiz für die Schutzfähigkeit der Kennzeichnung im vorliegenden Fall darstelle. Die vom Senat übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche und Entscheidungen seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie

andere Begriffsbildungen und/oder Waren beträfen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf

eine Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen

zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats

steht der Eintragung der angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR

2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua“;

GRUR 2004, 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33,

42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Die Unterscheidungskraft ist

zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen,

wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen

Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl ua EuGH aaO - Nr 41 - "Linde

ua “; aaO - Nr 50 - "Henkel“). Ferner ist dieses Eintragungshindernis im Licht

des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (vgl. ua. EuGH

aaO - Nr 77 - "Philips“; EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Nr. 51 - "Libertel";

EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 68 - "Postkantoor“; EuGH GRUR 2004, 680,

681 - Nr. 34 - "BIOMILD"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der

Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen

Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH

aaO - Nr 86 - "Postkantoor“). Allerdings ist der Anwendungsbereich der

Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht auf Bezeichnungen

beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann einer Bezeichnung

die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH aaO

- Nr 70 u 86 - "Postkantoor“; EuGH aaO - Nr. 19 - "BIOMILD"; EuGH aaO

- Nr. 44 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von werblichen Ausdrücken sind an die

Unterscheidungskraft grundsätzlich dieselben Kriterien anzulegen wie bei anderen Markenkategorien. Jedoch kann sich im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, daß nicht jede Markenform in gleicher Weise

wahrgenommen wird, und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

der betreffenden Marke festgestellt wird, daß sie eine Werbefunktion ausübt,

die z. B. darin besteht, die Qualität oder Eigenschaften der betreffenden Ware

anzupreisen, und daß diese Funktion im Vergleich zu der behaupteten Herkunftsfunktion nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Denn in

einem solchen Fall muß bei der Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH aaO - Nr. 34, 35,

36 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Dies ist hier der Fall.

Zwar können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl.

BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR

2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"). Die hier zu beurteilende angemeldete

Kennzeichnung ist jedoch sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt

sich auf eine rein sachbezogene Angabe dahingehend, daß durch die betreffenden Produkte das Gefühl der Frische erzeugt wird und daß die Waren einen

Frischeeindruck bewirken, der – zB durch Duftstoffe – an das Meer erinnert.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und die ergänzende Internetrecherche des Senats belegt, weist die Werbung häufig in verkürzter, schlagwortartiger, emotional ansprechender Form auf die Beschaffenheit und Wirkung von Waren und Dienstleistungen hin, wobei auf vielen Warengebieten

und auch insbesondere auf dem Sektor der Waren der Klasse 3 oft hervorgehoben wird, daß diese ein Gefühl der Frische erzeugen und daß es sich um

natürliche, natürlich wirkende, naturverträgliche oder in der Natur vorkommende bzw. die Natur imitierende Substanzen handelt. Dies belegen etwa neben den von der Markenstelle genannten folgende Beispiele aus der Datenbank "Slogans.de", die der Anmelderin übersandt worden sind. So werden zB

die Aussagen "die belebende Frische von Seetang und Meer; erregende Frische von allen sieben Meeren; die Frische der Sieben Meere; eine Brise von

Weite und Meer" in Zusammenhang mit kosmetischen Erzeugnissen verwendet; in Verbindung mit Reinigungsmitteln kommt auch die Duftnote "meeresfrisch" vor. Eine solche Werbung bietet sich für die Waren der Anmeldung an,

weil gerade auf dem Sektor der Wasch-, Putz-, und Reinigungsmittel für den

Verkehr ein angenehmer Duft, der an typische Gerüche der Natur erinnert, und

ein Gefühl der Frische sehr wichtig sind. Aus diesem Grund wird mit entsprechenden Begriffen für einschlägige Waren häufig geworben, so etwa mit "aprilfrisch, frühlingsfrisch, blütenfrisch, bergfrisch" oder – wie oben bereits

erwähnt – mit "meeresfrisch" (vgl. "Slogans.de" aaO.; Wortschatz Deutsch

online-Lexikon der Universität Leipzig unter den entsprechenden Stichworten

sowie Rechercheergebnisse der Markenstelle). Diese existierenden

Wortbildungen lassen zwar verschiedene, im Zusammenhang mit den Waren

der Anmeldung aber stets sachbezogene Auslegungen zu. Auch die hier zu

beurteilende Wortzusammensetzung wird deshalb als ein solcher Werbebegriff

aufgefaßt werden. Bei der Aussage "MEERESFRISCHE" handelt es sich

daher in Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung, die sämtlich dem

Waschen, Putzen und der Reinigung dienen, um eine ohne weiteres

erkennbare werbliche Anpreisung der Ware ohne betriebskennzeichnenden

Charakter, der deshalb die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1152 "marktfrisch"; vgl. auch HABM R0383/01-2 "NATURE FRESH";

HABM R0385/01-2 "EXOTIC FRESH", Zusammenfassung jeweils veröffentlicht

auf PAVIS PROMA CD-ROM).

2. Hiergegen kann die Anmelderin nicht einwenden, der angemeldete Begriff sei

im deutschen Sprachgebrauch nicht nachweisbar, weise eine gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit auf und eigne sich deshalb als

betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. hierzu BGH aaO "marktfrisch"; BGH GRUR

2003, 1050 "Cityservice"). Die Werbung bedient sich - wie oben dargestellt -

häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen, die zwar die Waren nicht

mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße

Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, daß nach neuerer Rechtsprechung das Schutzhindernis des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG bereits dann gegeben sein kann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (eindeutige) Aussage mit sachbezogenem Charakter entnehmen (BGH GRUR 2005, 257, 258 "Bürogebäude").

3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender

Unterscheidungskraft nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428,

431 f - Nr. 60 ff "Henkel"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen (vgl. EuGH aaO - Nr. 61 ff "Henkel").

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb