Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 24 W (pat) 151/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 300 41 118
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der am 29. März 2001 unter der Nummer
300 41 118 eingetragenen Bildmarke
deren Warenverzeichnis lautet:
„Wasch- und Bleichmittel sowie sonstige Mittel für die Textilpflege,
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen“.
Der Marke ist die Farbangabe
„weiß, himmelblau, smaragdgrün“
sowie folgende Beschreibung beigefügt:
„Die Marke beansprucht Schutz für die Farben Weiß, Himmelblau
und Smaragdgrün (namentlich für ein aus weißem, kugelförmigem
Granulat bestehendes Pulver, in dem sich eine beliebige Anzahl
himmelblauer und smaragdgrüner Zylinder befinden), wie aus der
dem Anmeldeformular beigefügten Darstellung ersichtlich.“
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die genannte Marke zu Unrecht eingetragen worden sei, weil sie nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und darüber hinaus auch einem Freihaltebedürfnis unterliege. Der Verkehr
sei daran gewöhnt, dass Waschmittelpulver oft Teilchen in einer oder mehreren
Farben enthalte, die auf eine bestimmte Wirkung hinwiesen. Eine betriebliche
Herkunftsvorstellung verbinde sich damit nicht. Im übrigen dürfe kein Monopol an
derartigen Gestaltungen für Waschmittelpulver entstehen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Löschung der Marke 300 41 118 anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat dem ihr am 27. November 2001 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002, der beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, einem Montag, eingegangen ist, widersprochen und beantragt,
den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass Gegenstand der angegriffenen Marke ein konkretes Bild
sei, das ein weißes Pulver mit himmelblauen und smaragdgrünen Zylindern in einer bestimmten graphischen Anordnung zeige. Andere Waschmittelhersteller würden durch diese Marke nicht gehindert, farbige Teilchen in ihren Waschmitteln zu
verwenden. Ein Freihaltebedürfnis sei daher nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei
die Durchmischung kugelförmiger weißer Partikel mit zylinderförmigen Elementen
in den Farben grün und blau ungewöhnlich und auffällig. Dadurch entstehe eine
besondere graphische Wirkung, die es dem Verkehr erlaube, darin einen Herkunftshinweis zu sehen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. Januar 2003 die Löschung der Marke 300 41 118 angeordnet.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angegriffene Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre, da sie sich in der photographisch naturgetreuen Abbildung der zu kennzeichnenden Ware erschöpfe. Die Marke stelle einen quadratischen Ausschnitt der Oberfläche einer Granulatschüttung dar, die aus einer Mischung von weißen kugelförmigen mit einer geringeren Menge darin zufällig verteilter stiftförmiger Partikel bestehe, wobei diese stiftförmigen Partikel zu etwa
gleichen Teilen grün und blau gefärbt seien. Dies bewege sich im Rahmen schon
im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke bekannter Erscheinungsformen von schüttfähigen Wasch-, Pflege- und Putzmitteln. Die farbige Gestaltung
der Partikel werde vom Verkehr lediglich als Hinweis auf bestimmte Wareneigenschaften verstanden. Die Form der Partikel sei weitgehend technisch bedingt. Der
Verkehr habe daher keinen Anlass, diese Merkmale einem bestimmten Hersteller
zuzuordnen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Nach
ihrer Auffassung ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei der angegriffenen
Marke um die Abbildung einer Granulatschüttung handelt. Gegenstand der Marke
sei vielmehr ein konkretes Bild, das zB nach Art eines Logos oder als Hintergrund
für eine Beschriftung auf der Verpackung der beanspruchten Waren angebracht
werden könne. Die Beurteilung der Markenabteilung sei aber auch dann fehlerhaft,
wenn man die Marke als Abbildung der Ware auffasse. Denn dargestellt sei insoweit allenfalls ein Teil der Ware. Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Ware
selbst könnten daraus nicht gezogen werden. Darüber hinaus würden die Produkte nicht in allen Einzelheiten gezeigt, sondern in einer abstrahierten Form dargestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss der Markenabteilung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenabteilung hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke wegen Fehlens der
erforderlichen Unterscheidungskraft angeordnet (§ 50 Abs 1 iVm § 8 Abs. 2 Nr 1
MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei Bildmarken ist die erforderliche
Unterscheidungskraft ua dann zu verneinen, wenn sie lediglich die beanspruchten
Waren darstellen und die Waren selbst keine Merkmale aufweisen, mit denen der
Verkehr die Vorstellung einer individuellen betrieblichen Herkunft verbinden kann
(vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 178 mwN). So liegt der Fall
hier.
Die Markenabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene
Marke die Oberfläche einer Granulatschüttung darstellt, die aus einer Mischung
von weißen kugelförmigen und einer geringeren Menge zufällig verteilter, stiftförmiger, blau und grün gefärbter Partikel besteht. Soweit die Markeninhaberin dies
in Abrede stellt, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zu dem, was ein verständiger Durchschnittsverbraucher der Darstellung der Marke entnimmt. Sie ignoriert
auch die von ihr mit der Anmeldung eingereichte Beschreibung der Marke. Denn
dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Marke namentlich Schutz beansprucht
für ein aus weißem, kugelförmigem Granulat bestehendes Pulver, in dem sich
himmelblaue und smaragdgrüne Zylinder befinden. Nach der Beschreibung soll
die Anzahl dieser Zylinder sogar beliebig sein, was allerdings dem Bildcharakter
der Marke widerspricht und daher unbeachtlich ist (vgl hierzu Ströbele/Hacker,
aaO, § 32 Rn 51).
Sämtliche beanspruchten Waren werden im Verkehr (auch) in Form eines Granulats angeboten, wie sich ua aus der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Internet-Recherche des Senats ergibt. Die Antragsgegnerin hat
dagegen ausdrücklich keine Einwände erhoben.
Wie die Markenabteilung darüber hinaus dargelegt hat, war es bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke üblich, granulatförmigen Waren der
hier vorliegenden Art blaue und grüne Partikel hinzuzufügen. Die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Beschluss macht sich der Senat zueigen, nachdem auch hiergegen von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts
mehr erinnert worden ist.
Derartige Einfärbungen werden von den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern auf dem vorliegenden Warengebiet nicht als Hinweis auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft verstanden. Für mehrfarbige Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten ist dies in zahlreichen Entscheidungen festgestellt und auch vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden (vgl EuGH MarkenR 2004, 224 ff
„Waschmitteltabs“; MarkenR 2004, 231 ff „Quadratische Waschmitteltabs“; BPatG
GRUR 2005, 327, 329 „Waschmitteltablette“). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Wahrnehmung des Verkehrs insoweit eine andere ist, wenn dieselben Waren in Granulatform angeboten werden. Auch die Antragsgegnerin hat
hierfür nichts dargetan (vgl zur Darlegungslast BPatG GRUR 2005, 327, 329
„Waschmitteltablette“ im Anschluss an BGH GRUR 2004, 506, 509 „Transformatorengehäuse“).
Die Kugelform der weißen Partikel entspricht der üblichen Form von Granulat. Ob
die zylindrische Form der farbigen Partikel, wie die Markenabteilung angenommen
hat, im wesentlichen technisch durch den Herstellungsvorgang bedingt ist, kann
dahinstehen. Denn die Zylinderform der farbigen Partikel ist jedenfalls nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Verkehr in der Abweichung von der üblichen Gestaltung einer
Ware nur dann einen Herkunftshinweis erkennt, wenn die Abweichung erheblich
und bei situationsadäquater Aufmerksamkeit ohne eingehende Betrachtung und
ohne nähere Prüfung erkennbar ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 224, 229 [Nr 39]
„Waschmitteltabs“; MarkenR 2004, 231, 236 [Nr 37] „Quadratische Waschmitteltabs“; GRUR 2004, 428, 431 [Nr 49] „Henkel“; GRUR Int 2005, 135, 137 [Nr 31]
„Maglite“). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Zylinderform ist neben
der Kugelform eine der geometrischen Grundformen, die ohne weiteres auch für
die Gestaltung von Granulatpartikeln in Betracht kommt. Insoweit besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der durchschnittliche Verbraucher werde sich beim
Kauf eines granulatförmigen Wasch- oder Putzmittels näher mit der Zylinderform
der farbigen Partikel befassen und damit eine betriebliche Herkunftsvorstellung
verknüpfen.
Die angegriffene Marke erschöpft sich nach alledem in der Darstellung eines üblichen Reinigungsmittelgranulats, das in zufälliger Schüttung genau so aussehen
kann, wie es abgebildet ist. Weder Farbe noch Form der Partikel lassen an eine
bestimmte betriebliche Herkunft denken. Das gilt unabhängig davon, wie die
Marke auf den Produkten bzw ihren Verpackungen angebracht ist, sei es nach Art
eines Logos, sei es als Hintergrundgestaltung oder sonst wie. Der Eindruck, dass
es sich lediglich um die Abbildung handelsüblicher Ware handelt, ist insoweit immer derselbe.
Die angegriffene Marke zeigt auch nicht lediglich, wie die Antragsgegnerin hilfsweise meint, einen Teil der Ware, der keinen Rückschluss auf deren Beschaffenheit zuließe. Bei Waren in Granulatform kann wie bei Flüssigkeiten von vornherein
nicht von einem Teil der Ware gesprochen werden, sondern allenfalls von einer
Teilmenge eines größeren Warenvorrats. Die Abbildung einer solchen Teilmenge
lässt dabei ohne weiteres erkennen, wie die Ware beschaffen ist, dass sie nämlich
die Form eines Granulats aufweist, das aus kugelförmigen weißen und zylindrischen blauen und grünen Partikeln besteht. Die von der Antragsgegnerin gezogene Parallele zu der Entscheidung „Jeanshosentasche“ des Bundesgerichtshofs
(GRUR 2001, 734) geht daher fehl.
Die angegriffene Marke kann schließlich auch nicht einer stilisierten Warendarstellung gleichgestellt werden. Die Marke stellt eine photographisch genaue Abbildung einer Teilmenge der Ware dar, die über deren Beschaffenheit erschöpfend
Auskunft gibt, darüber aber auch nicht hinausgeht.
Es bestand kein Anlas, einer der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb