Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 24 W (pat) 8/05
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 8/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 300 33 305
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2004 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 33 305 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 58 353 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25. August 2004 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 398 58 353
gegen die Eintragung der Marke 300 33 305 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschuss
aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Marke 398 58 353 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende den
Widerspruch aus der Marke 398 58 353 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss
vom 24. November 2004 hinsichtlich der Löschung der Marke 300 33 305
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von
Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb