Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 27 W (pat) 24/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 24/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 38 179.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juni 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und
Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Für die Waren
« Mit Kommunikations- und Treiberprogrammen versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art, Datenübertragungsgeräte, insbesondere Netzwerkkoppelungsgeräte einschließlich deren Zubehör,
nämlich Verbindungs-, Anschluss- und Verlängerungskabel sowie
Netzteile für Datenübertragungsgeräte »
ist die Wortfolge
„connecting your business“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ist ausgeführt,
dass ungeachtet der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans die
angemeldete Wortfolge „connecting your business“ vom angesprochenen, des
Englischen kundigen Publikum im Hinblick auf die beanspruchten Waren nur im
reinen Wortsinne als Beschreibung von Merkmalen, Eigenschaften und Bestimmung der Waren angesehen wird, nicht dagegen als Mittel der betrieblichen Herkunftsindividualisierung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin ihrer Beschwerde, mit der
sie die Aufhebung des angefochtenen Beschluss begehrt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der angemeldete Slogan jedenfalls eine gewisse Originalität
und Prägnanz aufweise.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
II.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang
anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung
die erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl.
BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.), nicht hat. Da
es sich um eine Aussage handelt, die vom Verkehr nur als solche und nicht als
Herkunftshinweis verstanden werden kann, kommt es auf die von der Anmelderin
angestellte Erwägung, ob die Aussage besonders originell oder prägnant sei, nicht
an; auch insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses
Bezug genommen werden.
Schwarz
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na