Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 27 W (pat) 24/05

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 24/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 38 179.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Juni 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und

Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Für die Waren

« Mit Kommunikations- und Treiberprogrammen versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art, Datenübertragungsgeräte, insbesondere Netzwerkkoppelungsgeräte einschließlich deren Zubehör,

nämlich Verbindungs-, Anschluss- und Verlängerungskabel sowie

Netzteile für Datenübertragungsgeräte »

ist die Wortfolge

„connecting your business“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ist ausgeführt,

dass ungeachtet der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans die

angemeldete Wortfolge „connecting your business“ vom angesprochenen, des

Englischen kundigen Publikum im Hinblick auf die beanspruchten Waren nur im

reinen Wortsinne als Beschreibung von Merkmalen, Eigenschaften und Bestimmung der Waren angesehen wird, nicht dagegen als Mittel der betrieblichen Herkunftsindividualisierung.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin ihrer Beschwerde, mit der

sie die Aufhebung des angefochtenen Beschluss begehrt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der angemeldete Slogan jedenfalls eine gewisse Originalität

und Prägnanz aufweise.

Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

II.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang

anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung

die erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl.

BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.), nicht hat. Da

es sich um eine Aussage handelt, die vom Verkehr nur als solche und nicht als

Herkunftshinweis verstanden werden kann, kommt es auf die von der Anmelderin

angestellte Erwägung, ob die Aussage besonders originell oder prägnant sei, nicht

an; auch insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses

Bezug genommen werden.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na