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BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 27 W (pat) 58/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 58/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 303 56 035.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Darstellung

als Bildmarke für „Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen, Röcke, Jacken und

Hemden“ zur Eintragung in der Farbe Pantone 1655 C in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 5. Januar 2004 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete farbige quadratische Zickzack-Muster

weise keine Eigenprägung auf, welche der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft vermitteln könne. Es sei vielmehr äußerst einfach gehalten und enthalte nichts, was die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verbrauchers auf

sich ziehen könne. Der hier einschlägige Modesektor bei Bekleidungsstücken

kenne eine Vielzahl vergleichbarer Ausstattungselemente und Nahtmuster, die

hauptsächlich optischen Zwecken dienten. Der Verkehr sähe in Nahtmustern, die

sich in allgemeinen geometrischen Formen erschöpften, keinen konkreten Hinweis

auf deren betriebliche Herkunft, sondern nur deren optischen oder funktionalen

Zusammenhang. Da der Verkehr handelsübliche Varianten voraussetze und eine

Vielzahl an Form- und Gestaltungsvarianten kenne, nehme er Abweichungen in

der konkreten Ausgestaltung nicht in einer kennzeichnenden Bedeutung wahr. Der

Anmeldemarke sei daher die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Die von der Anmelderin genannten Entscheidungen „Etiketten“ und „Jeans-Hosentasche“ stehe nicht entgegen, da sie nicht vergleichbare Sachverhalte betreffe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer

Auffassung nach gibt die angemeldete Darstellung nicht einfach einen Flicken

wieder; vielmehr sei sie ungewöhnlich und könne von den angesprochenen Verkehrskreisen zur Wiedererkennung der Herkunft eines Bekleidungsstücks verwendet werden. Wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Jeans-Hosentasche“ bereits einer aufgenähten Tasche das Mindestmaß an Unterscheidungskraft

zugebilligt habe, müsste diese auch für einen Flicken bejaht werden.

An der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin, wie zuvor schriftlich mitgeteilt, nicht teilgenommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt,

hat die Markenstelle die Anmeldung in Ermangelung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –

St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.

BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH GRUR 2001, 413, 415 -

SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn

die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen

sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR

2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei

Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;

WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the

best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR

2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall

ist. Diese Grundsätze gelten auch für – wie es vorliegend der Fall ist - ein als

Marke angemeldetes Bildzeichen, das bei einer naturgetreuen bildlichen Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Ware als bloß beschreibende Angabe

ebensowenig geeignet ist, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH

527 , 528 = WRP 1997, 755 - Autofelge; 495 , 496 = WRP 1999, 526 - Etiketten,

mit weiteren Nachw.) wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache

graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist

- in der Werbung, aber auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen

üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl.

BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 – M-förmige Steppnähte). Nach diesen

Grundsätzen ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten Darstellung zu verneinen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Darstellung von vier zu einem leeren Quadrat angeordneten gezackten farbigen Linien

aus einem gängigem Nahtmuster im Zick-Zack-Stich, das von jeder Nähmaschine

mühelos genäht werden kann und sich vielfach als Ausschmückung auf Kleidungsstücken findet. Begegnet der Verkehr einem solchen gängigem Grundstich

auf Hosen, Röcken oder Blusen, wird er darin keinen über das ihm geläufige übliche Nahtmuster hinaus gehenden betrieblichen Herkunftshinweis erblicken; anders als in der von der Anmelderin zitierten Entscheidung „Jeanshosentasche“

weist sie auch keine über die übliche Anordnung von Zick-Zack-Stichen hinausgehenden charakteristischen Merkmale auf, welche den Verkehr veranlassen

könnte, in ihr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr versehenen

Bekleidungsstücke zu entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die angemeldete

Darstellung nicht an den Stellen der beanspruchten Bekleidungsstücke findet, die

üblicherweise mit Ziernähten versehen werden, sondern etwa in der Innenseite

des Hemdkragens oder des Hosenbundes oder an einem mit dem Kleidungsstück

verbundenen Etikett, also an den Stellen, an denen üblicherweise die (Wort- oder

Bild-) Marken angebracht werden. Denn auch in einem solchen Fall wird er in ihr

lediglich eine übliche geometrische Form sehen, welche ein Nahtmuster nachahmt, ohne ihr gleichzeitig einen Herkunftshinweis entnehmen zu können.

Da die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung somit zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na