Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 26 W (pat) 125/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 41 082.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
20. Februar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle hat die für Waren der Klassen 9, 16 und 28 angemeldete Wortmarke
Moskito
teilweise, nämlich für die Waren
„Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Papier und Karton für
Bastelzwecke, Bastelbögen aus Karton, Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen und Spielen; Spiele,
Spielzeug“
zurückgewiesen, weil es sich bei ihr insoweit um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handele, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Der Begriff „Moskito“ bezeichne eine tropische Stechmücke. Sämtliche Waren, für
die die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, könnten Moskitos zum Thema haben oder darstellen. Unter den Warenoberbegriff „Zeichen-, Mal- und Modellierwaren“ fielen auch Mal- und Modell(ier)vorlagen, die vielfach Tiervorlagen beinhalteten. Ebenso verhalte es sich bei den Waren „Papier und Karton für Bastelzwecke, Bastelbögen aus Karton, Lehr- und Unterrichtsmaterial in Form von
Druckereierzeugnissen und Spielen“, weil aus Bastelmaterial auch Tiere gebastelt
würden, wobei das Material oft bereits für ein bestimmtes Tier vorbereitet und
zugeschnitten sei. Die Darstellung von Moskitos sei auch ein gebräuchliches Thema in Lehrbüchern. Spiele und Spielzeug könnten, sei es als Plüschtiere oder
Plastik- bzw Holzspielzeug, die Form eines Moskitos aufweisen. Dass es in
Deutschland in der Natur keine Moskitos gebe, sei für die markenrechtliche
Prüfung ohne Belang.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die Beurteilung der Markenstelle für „baren Unsinn“, weil das Wort „Moskito“ für die
fraglichen Waren offensichtlich in keiner denkbaren Weise eine Beschreibung darstelle, was sie im einzelnen darzulegen versucht. Nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage hat sie dem Warenverzeichnis der Anmeldung in der mündlichen Verhandlung die folgende Fassung gegeben:
„Klasse 9: Physikalische, chemische, elektrische und elektronische Experimentierkästen, wissenschaftliche
Apparate und Instrumente als Laborgeräte, Mikroskope, Photoapparate, Lupen;
Klasse 16: Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Papier und
Karton für Bastelzwecke, Bastelbögen aus Karton,
Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen und Spielen, ausgenommen bildliche
und körperliche Darstellungen von Moskitos sowie
deren thematische Behandlung; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Pinsel;
Klasse 26: Spiele, Spielzeug, ausgenommen bildliche und
körperliche Darstellungen von Moskitos sowie deren
thematische Behandlung; Turn- und Sportgeräte.“
II
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis der Anmeldung gegenständlich
beschränkt hat.
Die angemeldete Marke kann für die im Warenverzeichnis verbliebenen Waren
nicht zur Bezeichnung ihrer Art, ihrer Beschaffenheit oder ihrer sonstigen Eigenschaften i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen, nachdem in Bezug auf die
Waren, die Gegenstand des Zurückweisungsbeschlusses der Markenstelle waren,
eine Einschränkung des Warenverzeichnisses erfolgt ist, die die bildliche und körperliche Darstellung von Moskitos sowie deren thematische Behandlung vom
Schutz ausnimmt.
Aufgrund dieser, auch nach dem „Postkantoor“-Beschluss des EuGH (Mitt 2004,
224, 225, Nr. 6) zulässigen, gegenständlichen Einschränkung des Warenverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke für die verbliebenen Waren auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich
bei dem Wort „Moskito“ insoweit weder um eine beschreibende Angabe noch um
ein, etwa in der Werbung, so gebräuchliches Wort der deutschen oder der
englischen Sprache handelt, dass es vom Verkehr für die maßgeblichen Waren
nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würde.
Auch für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es an tatsächlichen
Anhaltspunkten. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.
Albert
Kraft
Reker
Bb