Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 26 W (pat) 125/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 41 082.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

20. Februar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle hat die für Waren der Klassen 9, 16 und 28 angemeldete Wortmarke

Moskito

teilweise, nämlich für die Waren

„Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Papier und Karton für

Bastelzwecke, Bastelbögen aus Karton, Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen und Spielen; Spiele,

Spielzeug“

zurückgewiesen, weil es sich bei ihr insoweit um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handele, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Der Begriff „Moskito“ bezeichne eine tropische Stechmücke. Sämtliche Waren, für

die die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, könnten Moskitos zum Thema haben oder darstellen. Unter den Warenoberbegriff „Zeichen-, Mal- und Modellierwaren“ fielen auch Mal- und Modell(ier)vorlagen, die vielfach Tiervorlagen beinhalteten. Ebenso verhalte es sich bei den Waren „Papier und Karton für Bastelzwecke, Bastelbögen aus Karton, Lehr- und Unterrichtsmaterial in Form von

Druckereierzeugnissen und Spielen“, weil aus Bastelmaterial auch Tiere gebastelt

würden, wobei das Material oft bereits für ein bestimmtes Tier vorbereitet und

zugeschnitten sei. Die Darstellung von Moskitos sei auch ein gebräuchliches Thema in Lehrbüchern. Spiele und Spielzeug könnten, sei es als Plüschtiere oder

Plastik- bzw Holzspielzeug, die Form eines Moskitos aufweisen. Dass es in

Deutschland in der Natur keine Moskitos gebe, sei für die markenrechtliche

Prüfung ohne Belang.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die Beurteilung der Markenstelle für „baren Unsinn“, weil das Wort „Moskito“ für die

fraglichen Waren offensichtlich in keiner denkbaren Weise eine Beschreibung darstelle, was sie im einzelnen darzulegen versucht. Nach Erörterung der Sach- und

Rechtslage hat sie dem Warenverzeichnis der Anmeldung in der mündlichen Verhandlung die folgende Fassung gegeben:

„Klasse 9: Physikalische, chemische, elektrische und elektronische Experimentierkästen, wissenschaftliche

Apparate und Instrumente als Laborgeräte, Mikroskope, Photoapparate, Lupen;

Klasse 16: Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Papier und

Karton für Bastelzwecke, Bastelbögen aus Karton,

Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen und Spielen, ausgenommen bildliche

und körperliche Darstellungen von Moskitos sowie

deren thematische Behandlung; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Pinsel;

Klasse 26: Spiele, Spielzeug, ausgenommen bildliche und

körperliche Darstellungen von Moskitos sowie deren

thematische Behandlung; Turn- und Sportgeräte.“

II

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,

nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis der Anmeldung gegenständlich

beschränkt hat.

Die angemeldete Marke kann für die im Warenverzeichnis verbliebenen Waren

nicht zur Bezeichnung ihrer Art, ihrer Beschaffenheit oder ihrer sonstigen Eigenschaften i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen, nachdem in Bezug auf die

Waren, die Gegenstand des Zurückweisungsbeschlusses der Markenstelle waren,

eine Einschränkung des Warenverzeichnisses erfolgt ist, die die bildliche und körperliche Darstellung von Moskitos sowie deren thematische Behandlung vom

Schutz ausnimmt.

Aufgrund dieser, auch nach dem „Postkantoor“-Beschluss des EuGH (Mitt 2004,

224, 225, Nr. 6) zulässigen, gegenständlichen Einschränkung des Warenverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke für die verbliebenen Waren auch

nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich

bei dem Wort „Moskito“ insoweit weder um eine beschreibende Angabe noch um

ein, etwa in der Werbung, so gebräuchliches Wort der deutschen oder der

englischen Sprache handelt, dass es vom Verkehr für die maßgeblichen Waren

nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würde.

Auch für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es an tatsächlichen

Anhaltspunkten. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.

Albert

Kraft

Reker

Bb