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BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 26 W (pat) 257/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 257/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 02 269.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen

„Organisationsberatung, nämlich logistische Beratungskonzepte

und deren Umsetzung in Form von Transporten, Lagerhaltung und

Kommissionierung“

bestimmten Marke

zurückgewiesen,

weil

der

angemeldeten

Bezeichnung

jegliche

Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Angabe

„Fünf-Sterne-Warenservice“ komme für die beanspruchten Dienstleistungen ein

hinreichend

bestimmter,

im

Vordergrund

stehender

beschreibender

Bedeutungsgehalt zu. Die Bezeichnung „Fünf Sterne“ sei insbesondere vom

Hotelbereich her bekannt und gelte als die oberste Qualitätseinstufung. Auch in

anderen Bereichen, wie zB in der Gastronomie, bei Reiseveranstaltungen, bei

Büchern und vielen anderen Dienstleistungen, sei eine Einstufung nach Sternen

üblich,

was

das

Bundespatentgericht

iZm

der

Bezeichnung

„FÜNF-STERNE-Bäckerei“ bereits ausdrücklich

festgestellt habe. Mit dem

weiteren Markenwort „Warenservice“ werde lediglich die Art der Dienstleistung

bezeichnet. Die Kombination aller Markenteile weise somit ohne

jegliche

phantasievolle Eigenart und in werbeüblicher Weise nur darauf hin, dass ein

Spitzenservice in Bezug auf Waren angeboten werde. Dass es sich bei der

angemeldeten Marke möglicherweise um eine Wortneubildung handele, verhelfe

ihr nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft, weil der Verkehr daran

gewöhnt sei, sachbezogene Angaben auch mit Hilfe von Wortneubildungen

vermittelt zu bekommen. Er werde die angemeldete Marke nur als beschreibenden

Sachhinweis nach Art einer Prämierung oder Auszeichnung, jedoch nicht als

betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Ob die angemeldete Marke auch

freihaltungsbedürftig sei, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die Marke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es möge zwar sein,

dass in Bereichen wie der Gastronomie, bei Reiseveranstaltungen und bei

Büchern Qualitätseinstufungen nach Sternen vorgenommen würden. Solche

Qualitätsangaben erfolgten aber in Form einer Abbildung der entsprechenden

Anzahl von Sternen. Die angemeldete Marke bestehe hingegen aus drei

Wortbestandteilen und sei damit nur scheinbar sprachüblich gebildet. Die

Bezeichnung „Fünf-Sterne-Warenservice“ existiere weder als Fachausdruck noch

sei ihre Benutzung durch Dritte feststellbar. Die Markenstelle gelange zu ihrer

Annahme

fehlender Unterscheidungskraft aufgrund einer unzulässigen

zergliedernden und analysierenden Betrachtungsweise, die der Verkehr

erfahrungsgemäß nicht anstelle. Die mit der Marke beanspruchten

Dienstleistungen seien im wesentlichen Organisationsberatungen in Form von

Beratungskonzepten,

für die das angemeldete Zeichen weder eine

Merkmalsbeschreibung noch eine Beschaffenheitsangabe sei.

Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der

angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel

für die

betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche

Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001,

1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses

Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm

zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten

(EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 d

- Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit

diese

geeignet

sind,

dem Verbraucher

die Ursprungsidentität

der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149

- BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus

ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

aaO – Cityservice). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, bleibt im allgemeinen

selbst eine beschreibende Angabe, auch wenn es sich um eine sprachliche

Neuschöpfung handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

Die angemeldete Marke weist

für die

in der Anmeldung aufgeführten

Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

auf. Sie ist erkennbar aus den begrifflichen Bestandteilen „Fünf Sterne“ und

„Warenservice“ zusammengesetzt. Dabei bezeichnet das Wort „Warenservice“ im

Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen eine Serviceleistung, die im

räumlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung, dem Erwerb

oder der Auslieferung von Waren erbracht wird. Bei der Bezeichnung

„Fünf-Sterne“ handelt es sich um die wörtliche Benennung einer ursprünglich aus

dem Hotel- und Gaststättenbereich stammenden Qualitätseinstufung, die jedoch

längst nicht mehr nur auf diesem Dienstleistungssektor verwendet wird. Entgegen

der Ansicht der Anmelderin wird jedoch nicht nur die bildliche Darstellung von fünf

Sternen, sondern auch die wörtliche Bezeichnung „Fünf Sterne“ von den

angesprochenen Verkehrskreisen nur noch als Hinweis auf die gehobene Qualität

eines Angebots verstanden, weil der Verkehr auch an diese wörtliche

Qualitätsberühmung auf Grund bereits benutzter Begriffe wie „Fünf-Sterne-Hotel“

oder „Fünf-Sterne-Restaurant“ gewöhnt ist (BPatGE 42, 109 – FÜNF-STERNE

BÄCKEREI).

Auch die Bezeichnung „Fünf-Sterne-Warenservice“ insgesamt ist in Bezug auf die

Dienstleistungen, für die sie eingesetzt werden soll, ausschließlich beschreibender

Natur. Sie ist völlig sprachüblich gebildet und erschöpft sich in der Aussage, dass

die Anmelderin logistische Beratungskonzepte entwickelt und anbietet, die zu

einem qualitativ hochwertigen Service bei der Bestellung und/oder Auslieferung

von Waren beitragen können und sollen, und bezeichnet damit den Gegenstand

und die Zielsetzung der beratenden Tätigkeit der Anmelderin. Eine darüber

hinausgehende Besonderheit, z.B. semantischer oder syntaktischer Art, die die

von dem Beratungsangebot der Anmelderin angesprochenen Verkehrskreise

veranlassen könnte, in der angemeldeten Bezeichnung ausnahmsweise doch ein

betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel zu sehen, weist diese nicht

auf. Eine solche Besonderheit ist auch nicht in den zwischen die einzelnen Wörter

gesetzten Bindestrichen zu sehen, die eine sowohl nach den Regeln der Getrennt-

und Zusammenschreibung korrekte (vgl Duden - Die deutsche Rechtschreibung,

23. Aufl, S 32 (K 26)) als auch in der modernen Werbung weithin übliche

Schreibweise darstellen.

Da der angemeldeten Marke bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt,

kann die Frage, ob sie darüber hinaus auch iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur

Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen dienen

könnte, dahingestellt bleiben.

Albert

Kraft

Reker

Bb