Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 26 W (pat) 7/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 7/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 16 586
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses der Markenstelle für
Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juni 2002, des Textes des § 96 Abs. 1 MarkenG mit einem
Schreiben vom 17. Januar 2005, der Beschwerdeschrift und der
Beschwerdebegründung der Widersprechenden nebst Anlagen
sowie
der
Ladung
zur mündlichen Verhandlung
am
10. August 2005 um 11:30 Uhr an die Markeninhaberin wird
angeordnet.
G r ü n d e
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der
Aufenthaltsort der Markeninhaberin unbekannt ist und die Zustellung an einen
Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG
i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Die Markeninhaberin wohnt nicht mehr unter der letzten, dem Senat bekannten
inländischen Anschrift in München. Zustellversuche an sie unter der von der
Meldebehörde mitgeteilten angeblichen neuen Anschrift in Alicante (Spanien) sind
fehlgeschlagen.
Albert
Kraft
Reker
Bb