Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 26 W (pat) 7/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 7/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 16 586

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses der Markenstelle für

Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Juni 2002, des Textes des § 96 Abs. 1 MarkenG mit einem

Schreiben vom 17. Januar 2005, der Beschwerdeschrift und der

Beschwerdebegründung der Widersprechenden nebst Anlagen

sowie

der

Ladung

zur mündlichen Verhandlung

am

10. August 2005 um 11:30 Uhr an die Markeninhaberin wird

angeordnet.

G r ü n d e

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der

Aufenthaltsort der Markeninhaberin unbekannt ist und die Zustellung an einen

Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG

Die Markeninhaberin wohnt nicht mehr unter der letzten, dem Senat bekannten

inländischen Anschrift in München. Zustellversuche an sie unter der von der

Meldebehörde mitgeteilten angeblichen neuen Anschrift in Alicante (Spanien) sind

fehlgeschlagen.

Albert

Kraft

Reker

Bb